Überörtliche Prüfung der Rechnungsjahre 2014 bis 2015


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 14.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 14.09.2020 ö 8

Sachverhalt

Die Kommunalaufsicht des Landratsamts Lörrach hat die überörtliche Prüfung gemäß
§§ 113 und 114 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 11 ff. der Gemeindeprüfungsordnung (GemPrO) (alt) der Stadt Schönau im Schwarzwald für die Jahre 2014 und 2015 durchgeführt. Die Prüfung wurde im Landratsamt und vor Ort durchgeführt.

Die letzte überörtliche Prüfung der Jahres 2005 bis 2013 wurde durch Bestätigung vom 12.01.2016 abgeschlossen.

Da die Stadt Schönau im Schwarzwald bereits zum 01.01.2016 auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) umgestellt hat und die Eröffnungsbilanz aufgestellt, beschlossen und geprüft ist, hat sich die Prüfung der kameral geführten Haushaltsjahre 2014 und 2015 schwerpunktmäßig vor allem auf finanzwirtschaftlich bedeutsame Bereiche erstreckt und sich im Übrigen auf Stichproben beschränkt.

Dem Gemeinderat wird der Prüfbericht vollumfänglich zur Verfügung gestellt. Die wesentlichen Ergebnisse/Bemerkungen werden an dieser Stelle komprimiert dargestellt:  

  • Die Jahresrechnungen 2014 und 2015 wurden jeweils innerhalb der
       vorgeschriebenen Fristen des § 95 Abs. 2 der GemO (alt) von der Verwaltung auf- und vom Gemeinderat festgestellt.

  • Im Prüfungszeitraum lag die allgemeine Rücklage der Stadt Schönau im Schwarzwald auf einem konstant hohen Niveau und deutlich über der nach § 20 Abs. 2 GemHVO (alt) vorgeschriebenen Mindest- bzw. Pflichtrücklage von rund 150.000,00 €.

  • Die Steuerkraftmesszahl je Einwohner ist ein Indikator der eigenen Steuerkraft der Stadt Schönau im Schwarzwald und liegt während des Prüfungszeitraums über dem Kreis- und Landesdurchschnitt.

  • Die Schlüsselzuweisungen reduzieren sich ab 2015 aufgrund der hohen eigenen Steuerkraft der Stadt Schönau im Schwarzwald deutlich.

  • Die Leistungsfähigkeit des Verwaltungshaushalts wird im Wesentlichen durch die frei verfügbaren Haushaltsmittel, der Nettoinvestitionsrate, bestimmt. Diese liegt für beide Prüfungsjahre summiert bei rund 2,8 Mio. € und steht für Investitionen des Vermögenshaushalts zur Verfügung.


  • Nach § 14 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) dürfen die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die ansatzfähigen Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Nach Abs. 2 kann bei der Gebührenkalkulation ein höchstens 5-jähriger Zeitraum berücksichtigt werden. Am Ende des max. 5-jährigen Kalkulationszeitraums müssen evtl. Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen können ausgeglichen werden.

  • Im Prüfungszeitraum wurden die Abwassergebühren jährlich neu kalkuliert und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung und Anpassung der Abwassersatzung vorgelegt. Die Festsetzung der Abwassergebühren für beide Prüfungsjahre 2014 und 2015 erfolgte trotz der Berücksichtigung von Kostenunterdeckungen kostendeckend. Die vorgelegten Kalkulationen entsprechen weitgehend den Vorgaben des § 14 KAG in Verbindung mit § 17 KAG.

  • Jeweils zum 01.01. der Jahre 2014 und 2015 wurden neue Wassergebühren kalkuliert und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung und Anpassung der Wassersatzung vorgelegt. Für beide Jahre wurde ein kostendeckender Gebührensatz beschlossen. Jedoch handelte es sich bei den Kalkulationen lediglich um eine Gegenüberstellung der einzelnen Planzahlen für die jeweiligen Kalkulationsjahre. Die geforderten Ermessensentscheidungen des Gemeinderats (u.a. Abschreibungs- und Verzinsungsmethode, kalk. Zinssatz) konnten aufgrund dieser Kalkulationen nicht im geforderten Umfang getroffen werden. Es ist unter anderem nicht klar, wie die Berechnung der Verzinsung des Anlagekapitals und der eingestellten Abschreibungsbeträge erfolgte. Außerdem wurde im Jahr 2014 eine Kostenunterdeckung aus 2011 eingestellt. Für das Jahr 2011 liegt allerdings keine Gebührenkalkulation vor – eine Unterdeckung in den Folgejahren ist nicht nachholbar. Die Kostenunterdeckung hätte nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Kalkulationen entsprechen nicht im vollem Umfang den Vorschriften des § 14 KAG.  Die letzte Kalkulation der Wassergebühren erfolgte im Jahr 2019. Es wurde festgestellt, dass sich das Kalkulationsschema deutlich positiv verändert hat und weitestgehend den Anforderungen des § 14 KAG entspricht. Dies soll auch in Zukunft beibehalten werden.

  • Die Bildung von Haushaltsresten hat den gesetzlichen Vorgaben des § 19 Abs. 1 GemHVO (alt) entsprochen.

  • Die Stadt Schönau im Schwarzwald hat den Kassenkreditrahmen eingehalten.

  • Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben bzw. Aufwendungen muss in der Auszahlungsanordnung unter genauer Angabe der Voraussetzungen die förmliche Zulassung, durch den Gemeinderat bzw. den Bürgermeister (im Rahmen der Hauptsatzung), vermerkt werden. Darauf ist zukünftig zu achten.  

  • Die Besoldung des Bürgermeisters erfolgte dem Gesetz entsprechend.

  • Die Aufwandsentschädigungen der Bürgermeisterstellvertreter entsprachen für die Vertretungstage im Juli, September und November des Jahres 2015 nicht der aktuell gültigen Satzungsregelung, wodurch 176,00 € zu wenig an Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden.




  • Die letzte Kalkulation der Kurtaxe wurde im Jahr 2009 vorgenommen. Mit Schreiben vom 07.05.2015 hat die Kommunalaufsicht dringend empfohlen, die vom KAG für eine rechtmäßig erfolgte Erhebung der Kurtaxe geforderte Gebührenkalkulation nachzuholen.  Die Verwaltung wird die geforderte Gebührenkalkulation im Jahr 2021 nachholen.

  • Bei der Stadt Schönau im Schwarzwald erfolgt kein unterjähriger Ausgleich des Werkhofs durch Nachkalkulation der Stundensätze mit den die Leistungen des Werkhofs anfordernden Bereichen. Stattdessen erfolgt jährlich eine neue Kalkulation der Stundensätze mit Berücksichtigung bestehender Über- und Unterdeckungen. Das Vorgehen entspricht grundsätzlich einem Ausgleich im Sinne des § 14 Abs. 2 KAG.
Die Stadt Schönau im Schwarzwald führt eine Übersicht der erwirtschafteten Über- bzw. Unterdeckungen. Die Übersicht beinhaltet für das Jahr 2014 falsche Daten und ist zu überarbeiten. In Zukunft muss beachtet werden, dass Werte erst nach Durchführung aller Abschlussbuchungen in die Übersicht übertragen werden, um fehlerhafte Inhalte zu vermeiden.  Die Daten des Jahres 2014 wurden berichtigt und die Über- und Unterdeckungen korrekt fortgeschrieben.

  • Die Kostenersatzsatzung der freiwilligen Feuerwehr spiegelt nicht die neuen Regelungen zu Abrechnung von Kostenersätzen nach § 34 Feuerwehrgesetz (BWFwG) wider. Die Stadt Schönau im Schwarzwald hat zur rechtssicheren Abrechnung von Kostenersätzen ihre Feuerwehrkostenersatzsatzung baldmöglichst anzupassen.  Die Verwaltung wird dem Gemeinderat baldmöglichst eine neue Feuerwehrkostenersatzsatzung zur Beschlussfassung vorlegen.
 
  • Nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 GemO (alt) entstand durch den Gemeinderatsbeschluss am 03.02.2014 über die Übernahme eines Teilbetrags eines Darlehens des Eigenbetriebs Seniorenzentrum zur Rückführung der Bürgschaftsanteile die Pflicht zur Erstellung eines Nachtragshaushalts, da die Mittel nicht im Haushaltsplan 2014 eingestellt waren. Dieser Verpflichtung kam die Stadt Schönau im Schwarzwald nicht nach. Der Beschluss wurde zudem in nichtöffentlicher Sitzung gefasst, wofür keine Gründe vorlagen. Er hätte öffentlich gefasst werden müssen und ist somit rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit kann nur durch erneute Beschlussfassung hergestellt werden.  Die Verwaltung wird dem Gemeinderat die Vorlage zur erneuten Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung vorlegen.

  • Im Jahr 2015 wurde der im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs eingestellte Kassenkredit um 28.000 € überzogen. In Zukunft ist der Höchstbetrag der Kassenkredite zu beachten bzw. in ausreichender Höhe im Wirtschaftsplan zu berücksichtigen.

  • Die Mieten für die Wohnungen werden regelmäßig erhöht und die rechtlichen Vorgaben des BGB zur Mieterhöhung werden eingehalten.

  • Bei der Abrechnung der Betriebskosten des Seniorenzentrums ist künftig die Vorschrift des § 556 Abs. 3 BGB zur Geltendmachung innerhalb von zwölf Monaten  einzuhalten  Die Gründe der verspäteten Abrechnung liegen ausschließlich bei der Firma Techem. Ausfälle aufgrund Widerspruchs der Mieter wurden bisher von der Firma Techem ausgeglichen.

Rechtslage

Über den wesentlichen Inhalt des Prüfberichts ist gemäß § 114 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 5 Gemeindeordnung der Gemeinderat zu unterrichten.  

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiter Stähle trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage auszugsweise mit eingehenden Erläuterungen vor.

Der Gemeinderat nimmt den Prüfbericht der überörtlichen Prüfung für die Jahre 2014 und 2015 ohne Aussprache zur Kenntnis.

Dokumente
Prüfbericht Stadt Schönau im Schwarzwald 2014-2015 (.pdf)

Datenstand vom 24.09.2020 15:54 Uhr