Datum: 26.04.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Bürgersaal Schönau im Schwarzwald (Feuerwehrgerätehaus, Bifangstr. 1)
Gremium: Gemeinderat Schönau im Schwarzwald
Körperschaft: Stadt Schönau im Schwarzwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:02 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Fragestunde für den Bürger
2 Anerkennung des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 29.03.2021
3 Aufstellungsbeschluss der 8. Bebauungsplanänderung "Bahngelände" im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB
4 Bauvoranfrage zur Sanierung und Aufstockung des Wohnhauses Flst.-Nr. 424/2, Wiedlestraße 12a
5 MTB-Gebäude, Grundsatzbeschlüsse zu Rampenheizung und Trogbrunnen
6 Parkraumbewirtschaftung Innenstadt incl. Teilbereiche Hintere Hofmatt
7 Freiwillige Feuerwehr, Änderung der Feuerwehrsatzungen zum 01.06.2021
8 Freiwillige Feuerwehr, Bestätigung Feuerwehrkommandant und Stellvertreter
9 Kindergartenentwicklungsplanung des GVV Schönau im Schwarzwald, Abschluss des Vertrages über den Betrieb des Buchenbrandkindergartens und des Kindergartens "Utzenfluh"
10 Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung in einer Kita durch Gewährung von Kindertagespflege, Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landkreis Lörrach über die Kostenübernahme in der Kindertagespflege für über dreijährige Kinder bei fehlendem Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung
11 Annahme von Spenden
12 Kurzinformationen der Verwaltung
12.1 Polizeiposten Oberes Wiesental, Kriminalitäts- und Unfallstatistik 2020
12.2 MTB-Gebäude, Beginn der Bauarbeiten
13 Fragen und Anregungen des Gemeinderates
13.1 Öffnung des Freibads
13.2 Hundetoiletten, fehlende Hundekotbeutel

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1. Fragestunde für den Bürger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 1

Vortrag/Diskussionsverlauf

Von dieser Möglichkeit wird von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörer kein Gebrauch gemacht.

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2. Anerkennung des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 29.03.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 2

Sachverhalt

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 29.03.2021 liegt den Mitgliedern des Gemeinderats vor.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Hauptamtsleiter Krumm stellt auf Anfrage fest, dass das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 29.03.2021 anerkannt wird.
Stadträtin Münzer möchte wissen, warum der Beschluss aus der letzten nichtöffentlich Sitzung nicht bekannt gegeben wird.
Hauptamtsleiter Krumm erwidert, dass dieser Beschluss erst dann öffentlich bekannt gegeben werden kann, wenn der mit dem Beschluss zusammenhängende Sachverhalt öffentlich gemacht werde.

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3. Aufstellungsbeschluss der 8. Bebauungsplanänderung "Bahngelände" im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 3

Sachverhalt

Der Bebauungsplan „Bahngelände“ wurde am 19.06.1975 als Satzung beschlossen und trat am 26.06.1976 in Kraft. Der Geltungsbereich dieses Plans umfasst einen zentralen, innerörtlichen Teilbereich westlich der Friedrichstraße (B 317), welcher sich bis teilweise zur Wiese im Osten erstreckt. Dieser wurde damals aufgestellt, um die im Jahr 1969 stillgelegte Bahntrasse zu überplanen und den Gesamtbereich baulich neu zu ordnen. Inzwischen wurde der Bebauungsplan sieben Mal geändert, wobei die letzte Änderung am 29.03.2021 durch den Gemeinderat der Stadt Schönau i. Schw. als Satzung beschlossen wurde.
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist an der Ecke Buchenbrandstraße/Friedrichstraße auf dem Grundstück Flst. Nr. 261 ein Gebäude vorhanden, das bis vor einigen Jahren von der Deutschen Post als Filiale genutzt worden ist. Aus diesem Grund setzt der Bebauungsplan für dieses Grundstück als Art der baulichen Nutzung eine Gemeinbedarfsbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Post“ fest.
Inzwischen wurde das Grundstück mit dem bestehenden Gebäude an einen privaten Grundstückseigentümer veräußert, der dieses zu Wohnzwecken umbauen möchte. Aufgrund der Größe und der Lage des Grundstücks soll ergänzend die Option für eine bauliche Erweiterung in Richtung Süden zur Buchenbrandstraße offengehalten werden.
Da sowohl die Art der baulichen Nutzung als auch die Überbaubarkeit von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bahngelände“ abweichen, wird es nun notwendig, diesen in Form eines Deckblattes zu ändern.
Die erforderlichen KFZ-Stellplätze können mit Zufahrt sowohl von der Friedrichstraße als auch von der nördlich an das Grundstück angrenzenden Stichstraße im rückwärtigen Teil des Grundstückes nachgewiesen werden.
Einbezogen in den Geltungsbereich wird ein Teil des Straßengrundstücks der Buchenbrandstraße Flst. Nr. 259/1, da dieses im aktuellen Bebauungsplan bereits als Baugrundstück festgesetzt ist und von Seiten der Stadt Schönau i. Schw. nicht benötigt wird.
Nicht zuletzt soll im Zusammenhang mit dem Änderungsverfahren die Zufahrt zum hinterliegenden Grundstück Flst. Nr. 260 geregelt werden, welches sich im Besitz der Deutschen Telekom befindet. Der bestehende Bebauungsplan sieht hier zwar einen öffentlichen Erschließungsstich mit einer Gesamtbreite von 5,50 m vor, jedoch wurde eine notwendige Grundstücksteilung nie vollzogen.
Insgesamt ist das geplante Vorhaben zu befürworten, da im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden innerhalb des Siedlungszusammenhanges zusätzlich Wohnraum geschaffen wird.
Da die bisherigen Regelungen des bestehenden Bebauungsplans nach heutiger Rechtsauffassung teilweise zu unbestimmt und nicht mehr anwendbar sind, werden für den Änderungsbereich (Deckblatt) die planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften neu festgesetzt bzw. erlassen und auf aktuelle Rechtsgrundlagen gestellt.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, soll die vorliegende Änderung im sogenannten beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt werden.  

Herr Schill vom Büro fsp aus Freiburg wird an der Sitzung teilnehmen und steht für Fragen zur Verfügung.

Hinweis:
Die Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage werden aufgrund des hohen Seitenumfangs nicht in Papierform verschickt. Die Anlagen können auf der RIS-Homepage des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau im Schwarzwald unter folgendem Link eingesehen werden:

https://ris.gvvschoenau.de/?clientid=36 

Nach Aufruf des Links bitte in der Navigationsleiste den Punkt „Sitzungen“ und dann die Sitzung vom 26.04.2021 auswählen. Die betreffenden Anlagen sind dort dem Tagesordnungspunkt 3 beigefügt.
Die Gemeinderatsmitglieder, die das RIS im Einsatz haben, können selbstverständlich direkt auf die Anlagen zugreifen.  
 

Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat beschließt die achte Änderung des Bebauungsplans „Bahngelände“ (Planzeichnung und planungsrechtliche Festsetzungen) sowie der örtlichen Bauvorschriften nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit §1 Abs. 8 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
  2. Der Gemeinderat billigt den Änderungsentwurf und beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB durchzuführen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

keine

Rechtslage

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die achte Änderung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Bahngelände“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt werden.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende heißt Dipl.-Ing. Jürgen Schill vom Büro Fahle Stadtplaner Partnerschaft mbH aus Freiburg als Referenten zu diesem Tagesordnungspunkt herzlich willkommen.

Herr Schill stellt im Folgenden mittels einer Präsentation die umfassenden Beratungsunterlagen zu diesem Tagesordnungspunkt in komprimierter Form mit entsprechenden Erläuterungen vor.
Er geht dabei insbesondere auf folgende Punkte ein:

  • Anlass, Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung,
  • Lage und Nutzung des Plangebiets,
  • Auswirkung auf die Fortschreibung des Flächennutzungsplans,
  • Verfahrensablauf des beschleunigten Verfahrens,
  • Vorkehrungen zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmimmissionen),
  • artenschutzrechtliche Untersuchung.

In der sich anschließenden Aussprache bezieht sich Stadtrat Schröder auf die artenschutzrechtliche Einschätzung zur Bebauungsplanänderung und fragt an, ob eine Ausnahmeregelung vom festgeschriebenen Zeitfenster (Wintermonate, Anfang Dezember bis Ende Februar) für den geplanten Abriss der Garage möglich wäre. Herr Schill bestätigt, dass dies in Absprache mit dem Naturschutz grundsätzlich denkbar sei.
Auf Frage von Stadträtin Münzer erklärt Herr Schill, dass aufgrund des vorliegenden schalltechnischen Gutachtens der Wohnnutzung mit passivem Schallschutz (z. B. Lärmschutzfenster) Rechnung getragen werden könne. Aktive Schallschutzmaßnahmen, wie z.B. der Bau einer Lärmschutzwand, seien nicht erforderlich.
Auf Hinweis von Stadtrat Schröder wird von Bauamtsleiter Wunderle bestätigt, dass bereits in der 5. Änderung des Bebauungsplans die Zufahrtsmöglichkeit (Stichstraße) im nördlichen Bereich mit einer Breite von 4,50 m gesichert worden sei. In der vorliegenden Planfassung sei die Stichstraße jedoch mit einer Breite von 5,50 m ausgewiesen.
Herr Schill wird diesen Sachverhalt nochmals prüfen und gegebenenfalls den aktuellen Plan entsprechend anpassen, wodurch das Baufenster um einen Meter erweitert werden kann.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat beschließt die achte Änderung des Bebauungsplans „Bahngelände“ (Planzeichnung und planungsrechtliche Festsetzungen) sowie der örtlichen Bauvorschriften nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit §1 Abs. 8 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.
  2. Der Gemeinderat billigt den Änderungsentwurf und beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
Download 2021_04_01_Schönau Bahngelände_Artenschutz.pdf
Download 2021_04_06_Schönau_Bahnhofsgelände-Bestand.pdf
Download 2021_04_06_Schönau_Bahnhofsgelände-Maßnahmen.pdf
Download 2021_04_13_Schönau BPlan Bahngelände § 13a.pdf
Download 21-04-26 8. BPLÄ Bahngelände Bebauungsvorschriften Offenlage (21-04-13).pdf
Download 21-04-26 8. BPLÄ Bahngelände Begründung Offenlage (21-04-13).pdf
Download 21-04-26 8. BPLÄ Bahngelände Cover Satzung Offenlage (21-04-13).pdf
Download 21-04-26 8te BPLÄ Bahngelände Deckblatt (21-03-18).pdf

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4. Bauvoranfrage zur Sanierung und Aufstockung des Wohnhauses Flst.-Nr. 424/2, Wiedlestraße 12a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 4

Sachverhalt

Die Planunterlagen liegen dem Gemeinderat als Sitzungsvorlage vor.

Das Bauvorhaben liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).

Der Bauherr plant, das vorhandene Treppenhaus innerhalb des Gebäudes auf die nordwestliche Gebäudeseite zu verlegen. Das ehemalige Treppenhaus soll dem Wohnbereich zugeschlagen werden. Außerdem ist im ehemaligen Treppenhaus der Bau eines Personenlifts vorgesehen. Das vorhandene Gebäude soll um ein Geschoss erhöht werden.

Die Verwaltung hat festgestellt, dass bei den eingereichten Planunterlagen der Nachweis der Abstandsflächen sowie der Stellplatznachweis fehlt. Diese Unterlagen wurden vom Planer nachgefordert, liegen aber derzeit noch nicht vor.
Die Verwaltung geht davon aus, dass für die Zufahrt eine Grunddienstbarkeit (Überfahrtsrecht) auf Flurstück 424 eingetragen werden muss.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, vorliegende Bauvoranfrage befürwortend an das Landratsamt weiterzuleiten und die Baurechtsbehörde auf die fehlenden Unterlagen hinzuweisen (Abstandsflächen, Stellplatznachweis, Nachweis der Gebäudezufahrt).

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

keine

Vortrag/Diskussionsverlauf

Bauamtsleiter Wunderle trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage vor und veranschaulicht anhand von Fotos, Lage- und Grundrissplänen das Bauvorhaben.

Stadtrat Locker und Stadträtin Münzer, welche die mit dem Bauvorhaben verbundene Wohnraumschaffung grundsätzlich begrüßen, verweisen auf die wegen der fehlenden Nachweise noch zu klärenden Punkte.
Bauamtsleiter Wunderle erläutert, dass das Baurechtsamt im Zuge der Bauantragsprüfung die Erfordernisse für die Abstandsflächen, die Stellplätze und die Gebäudezufahrt ohnehin den expliziten Hinweis auf die fehlenden Unterlagen abklären würde. Der Hinweis auf die fehlenden Unterlagen erfolge daher lediglich vorsorglich.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, vorliegende Bauvoranfrage befürwortend an das Landratsamt weiterzuleiten und die Baurechtsbehörde auf die fehlenden Unterlagen hinzuweisen (Abstandsflächen, Stellplatznachweis, Nachweis der Gebäudezufahrt).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

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5. MTB-Gebäude, Grundsatzbeschlüsse zu Rampenheizung und Trogbrunnen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 5

Sachverhalt

Am 21.12.2020 hat der Gemeinderat in der öffentlichen Gemeinderatssitzung dem Bauantrag des MTB-Gebäudes zugestimmt. Außerdem wurden mögliche Einsparpotentiale erörtert. Dabei wurde die Entscheidung „Rampenheizung für die Tiefgarage“ und „der Bau eines Trogbrunnens“ zunächst zurückgestellt. Diese sollten jeweils gesondert und zu gegebener Zeit im Zuge des Bauablaufs diskutiert werden.

Beim Bau des Sparkassengebäudes in Todtnau wurde eine Rampenheizung eingebaut. Die Sparkasse hat mit der Rampenheizung grundsätzlich positive Erfahrungen gemacht.

Der Elektroplaner hat eine überschlägliche Betriebskostenrechnung erstellt (siehe Anlage). Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat den Bau einer Rampenheizung für die Tiefgarage.

Der Elektroplaner wird an der Sitzung teilnehmen und steht für Fragen zur „Rampenheizung“ zur Verfügung. Beim Thema „Trogbrunnen“ sollte eine Grundsatzentscheidung getroffen werden (z.B. Umlaufbrunnen bzw. Frischwasserbrunnen usw.).

Beschlussvorschlag

  1. Rampenheizung: Der Gemeinderat befürwortet den Einbau einer Rampenheizung für die Tiefgarage.
  2. Trogbrunnen: Der Gemeinderat entscheidet über das weitere Vorgehen.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt der Vorsitzende Herrn Wilfried Greiner vom Planungsbüro für Elektrotechnik Greiner aus Breisach.

Bauamtsleiter Wunderle trägt zunächst den Sachverhalt der Sitzungsvorlage vor, ehe Herr Greiner die Technik und Vorteile der Rampenheizung sowie die mit dem Betrieb der Heizung zu erwartenden Kosten eingehend erläutert.

In der nachfolgenden Aussprache werden zum vorgeschlagenen Einbau der Rampenheizung sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten.
Stadträtin Münzer hält die Maßnahme zwar für wünschenswert, aber aufgrund des engen finanziellen Spielraums für nicht finanzierbar.
Stadträtin Strohmaier verweist auf die Haftungsgründe, welche für die Stadt mit der Anlegung der Tiefgaragenabfahrt verbunden seien, weshalb sie für die Rampenheizung plädiere. Mit Rampenheizungen seien durchweg positive Erfahrungen gemacht worden und zudem lassen sich mit der Heizung Schäden am Bodenbelag durch Salz und Kälte vermeiden.
Stadtrat Gierth erklärt, dass der Einbau von Rampenheizungen - alleine aus Haftungsgründen - bei größeren Objekten obligatorisch sei.
Stadtrat Seckinger spricht sich eindeutig gegen eine Rampenheizung aus. Das Argument der Kostenreduktion für die Haus- und Gebäudeverwaltung lasse er nicht gelten, da für das Objekt sowieso ein Hausmeister benötigt werde. Aufgrund der schneearmen Winter gehe er davon aus, dass für den Winterdienst bei der Tiefgaragenabfahrt durch den Hausmeister jährlich keine 600 Euro aufgewendet werden müssen. Außerdem stelle sich für ihn die grundsätzliche Frage, ob die Abfahrt überhaupt betoniert werden müsse oder beispielsweise auch mit Verbundsteinen ausgeführt werden könnte.
Aufgrund der doch ziemlich steilen Abfahrt, die auch von schweren Fahrzeugen befahren wird, rät Stadtrat Anschütz von der Ausführungsvariante „Verbundsteine“ ab. Ein Verschieben der Verbundsteine wäre nach seiner Ansicht vorprogrammiert.
Stadtrat Locker spricht sich aus Haftungsgründen ebenfalls für den Einbau der Rampenheizung aus.
Für Stadtrat Dr. Sladek sind die Gründe für den Einbau der Rampenheizung nachvollziehbar. Er mache seine Zustimmung zur Rampenheizung jedoch davon abhängig, dass auf dem Dach des Gebäudes eine PV-Anlage installiert werde.

Der Vorsitzende erwidert, dass er es für sinnvoll erachte, die Dächer von öffentlichen Gebäuden mit PV-Anlagen auszustatten, was auch beim MTB-Gebäude realisiert werden sollte. Gleichwohl könne die heutige Abstimmung bezüglich der Rampenheizung nicht von der Ausweisung einer PV-Anlage abhängig gemacht werden, da hierüber im Gemeinderat nach Vorliegen der vom Elektroplaner geforderten Unterlagen gesondert entschieden werden müsse. 

Stadtrat Schlageter hält den Einbau der Rampenheizung aufgrund der Klimaerwärmung für kontraproduktiv, weshalb er die Heizung ablehne.

Unterschiedliche Auffassungen werden im Gremium auch zum Bau bzw. zur Ausführung des Brunnens auf dem Vorplatz des MTB-Gebäudes vertreten. Nach eingehender Beratung, bei der unter anderem die Kostenfrage, die Art des Brunnens (Frischwasser- oder Umlaufbrunnen) sowie eine mögliche Verlegung „Luisenstraßen-Brunnen“ erörtert werden, zeichnet sich eine Mehrheit für den Alternativvorschlag von Bauamtsleiter Wunderle ab. Demzufolge sollen zunächst lediglich Lehrrohre für die Maßnahme verlegt und die definitive Entscheidung über die Einrichtung des Brunnens zu einem späteren Zeitpunkt gefällt werden.

Der Vorsitzende lässt sodann über die Rampenheizung und den Brunnen getrennt abstimmen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat befürwortet den Einbau einer Rampenheizung für die Tiefgarage.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Mehrheitlicher Beschluss (Nein-Stimmen von Stadträtin Münzer sowie den Stadträten Schlageter und Seckinger).

Beschluss 2

Der Gemeinderat spricht sich dafür aus, vorerst lediglich die Leerrohre für die Wasser- und Elektroleitung des Brunnens zu verlegen mit dem Ziel, die Einrichtung des Brunnes auf dem Vorplatz des MTB-Gebäudes zu einem späteren Zeitpunkt realisieren zu können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 2, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Mehrheitlicher Beschluss (Nein-Stimmen von Stadträtin Münzer und Stadtrat Schlageter).

Dokumente
Download Schönau Rampenheizung A4.pdf

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6. Parkraumbewirtschaftung Innenstadt incl. Teilbereiche Hintere Hofmatt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 6

Sachverhalt

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 07.10.2019 wurden verschiedene Varianten der Verkehrsberuhigung vorgestellt und der vorgeschlagenen Parkplatzmarkierung mit Parkraumbewirtschaftung (Parkscheibenregelung) für Teilbereiche in der Hinteren Hofmatt zugestimmt (einstimmiger Beschluss).

Aufgrund der beginnenden Bauarbeiten beim MTB-Gebäude mit dem damit verbundenen Wegfall der PKW-Stellplätze, verschärft sich die Parkplatzsituation im Bereich des Rathauses weiter. Im Zuge der Vorgespräche mit dem Inhaber der gegenüberliegenden Metzgerei mit den Fraktionsvorsitzenden und der Verwaltung wurde die Verschärfung thematisiert. Dabei war man sich einig, die Parkzeit von 1,5 Stunden auf 1 Stunde zu begrenzen. Damit wäre es trotzdem möglich 89 Minuten legal mit Parkscheibe zu parken.

Die Verwaltung schlägt vor, die derzeitig gültigen zulässigen Parkzeiten im gesamten Innen-Stadtgebiet (incl. der Teilbereiche Hintere Hofmatt) auf eine Stunde zu vereinheitlichen. Dies hätte zur Folge, dass die Innenstadt von mehr Fahrzeugen frequentiert werden könnte.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, die zulässige Parkzeit im gesamten Innenstadtgebiet (incl. der Teilbereiche Hintere Hofmatt) einheitlich auf eine Stunde mit Parkscheibenregelung zu beschränken.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Für die Fortführung des Verkehrskonzeptes Innenstadt sind 15.000 € an Mitteln im Haushaltsplan 2021 eingestellt.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Zum Sachverhalt der Sitzungsvorlage werden vom Vorsitzenden und Bauamtsleiter Wunderle ergänzende Erläuterungen gegeben.
In der Aussprache plädieren mehrere Gemeinderatsmitglieder dafür, die zulässige Parkzeit im gesamten Innenstadtgebiet (incl. der Teilbereiche Hintere Hofmatt) einheitlich auf 1,5 Std. festzusetzen. Die von der Verwaltung vorgeschlagene zulässige Parkzeit von einer Stunde wird für zu knapp erachtet.

Der Vorsitzende erklärt, dass zunächst über den weitergehenden Beschlussvorschlag der Verwaltung abgestimmt werden soll. Falls dieser keine Mehrheit finde, werde er darüber abstimmen lassen, für das gesamte Innenstadtgebiet die zulässige Parkzeit auf einheitlich 1,5 Stunden festzusetzen.  

Beschluss 1

Der Beschlussvorschlag der Verwaltung, die zulässige Parkzeit im gesamten Innenstadtgebiet (incl. der Teilbereiche Hintere Hofmatt) einheitlich auf eine Stunde mit Parkscheibenregelung zu beschränken, wird vom Gemeinderat abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 12, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, die zulässige Parkzeit im gesamten Innenstadtgebiet (incl. der Teilbereiche Hintere Hofmatt) einheitlich auf 1,5 Stunden mit Parkscheibenregelung zu beschränken.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1, Enthaltungen: 3

Abstimmungsbemerkung
Mehrheitlicher Beschluss (Nein-Stimme von Stadtrat Seckinger, Enthaltungen von den Stadträtinnen Schindler und Strohmaier sowie von Stadtrat Schröder).

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7. Freiwillige Feuerwehr, Änderung der Feuerwehrsatzungen zum 01.06.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 7

Sachverhalt

Im Rahmen der Überörtlichen Prüfung der Jahre 2012-2015 durch das Landratsamt Lörrach wurde festgestellt, dass die derzeit vorliegenden Satzungen der Freiwilligen Feuerwehr Schönau im Schwarzwald nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Im Herbst 2020 hat die Verwaltung die Personalkosten/Fahrzeugkosten nach den Vorschriften kalkuliert. Zu dieser Thematik fand im Herbst 2020 eine Infoveranstaltung für alle Bürgermeister und Kommandanten statt. Die Feuerwehrsatzung, ehrenamtliche Entschädigungssatzung und die Kostenersatzsatzung wurden an das Satzungsmuster des Gemeindetages angepasst. Feuerwehreinsätze können entweder spitz oder pauschal abgerechnet werden. In der Vorlage der Feuerwehrentschädigungssatzung wird spitz abgerechnet, das bedeutet, dass Feuerwehrangehörige auf Antrag ihren nachgewiesenen Dienstausfall sowie 15,00 € je Einsatz erhalten. Die drei angepassten Satzungen werden in der Sitzung genauer erläutert. Die gelbmarkierten Passagen sind in der Sitzung zu bestimmen und festzusetzen.  

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der vorgelegten Feuerwehrsatzung, der ehrenamtlichen Entschädigungssatzung sowie der Kostenersatzsatzung der Freiwilligen Feuerwehr Schönau im Schwarzwald.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Bei kostenersatzpflichtigen Einsätzen wie z.B. Ölspurbeseitigung ist die ehrenamtliche Entschädigungszahlung ein durchlaufender Posten, das bedeutet, dass die Stadt Schönau im Schwarzwald die ehrenamtliche Entschädigung ausbezahlt und dem Verursacher dies in Rechnung stellt. Nimmt die Feuerwehr Pflichtaufgaben wahr, ist die ehrenamtliche Entschädigungszahlung von der Stadt Schönau im Schwarzwald zu tragen. Jedoch ist zu erwähnen, dass rund 80 % der Einsätze kostenersatzpflichtige Einsätze sind.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiterin Wagner trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage vor und erläutert ausführlich die vorgeschlagenen Satzungsänderungen.

Stadtrat Locker erklärt, dass die vorliegenden Satzungen im Vorfeld zur heutigen Sitzung mit dem Feuerwehrkommandanten, dem Bürgermeister und den Fraktionsvorsitzenden anlässlich virtueller Gesprächstermine ausführlich erörtert worden seien. Dabei habe man die Satzungsentwürfe in der vorliegenden Form übereinstimmend gutgeheißen. Lediglich bei der ehrenamtlichen Entschädigungssatzung habe man eine kleine Änderung vereinbart, wonach die Freibad-Saisonkarte nicht kostenlos an die Mitglieder der Einsatzabteilung abgeben werden soll. Vielmehr sollen die aktiven Feuerwehrleute beim Kauf einer Saisonkarte einen Motivations-Rabatt von 60 Euro erhalten. Der Entwurf der vorliegenden Entschädigungssatzung werde entsprechend berichtigt.
Er danke dem Kommandanten und seinen Kameraden für den freiwilligen und ehrenamtlichen Dienst, den diese für die Allgemeinheit leisten.
Diesem Dank schließen sich der Vorsitzende und Stadträtin Münzer an.

Stadtrat Gierth spricht die Entschädigungsregelungen für die Brandwachen bei Veranstaltungen in der neuen Mehrzweckhalle an. Rechnungsamtsleiterin Wagner entgegnet, dass dies über die noch zu beschließende Gebührensatzung für die Mehrzweckhalle erfolgen werde. Hauptamtsleiter Krumm ergänzt, dass die Gebührensatzung bereits im Entwurf ausgearbeitet sei und in der nächsten Verbandsversammlung im Juli beschlossen werden soll.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass der vorgelegten Feuerwehrsatzung, der ehrenamtlichen Entschädigungssatzung sowie der Kostenersatzsatzung der Freiwilligen Feuerwehr Schönau im Schwarzwald.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
Download Feuerwehrentschädigungssatzung_Schönau_2021_04_26.pdf
Download Feuerwehrkostenersatz_Schönau_2021_04_26.pdf
Download Feuerwehrsatzung_Schönau_2021_04_26.pdf

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8. Freiwillige Feuerwehr, Bestätigung Feuerwehrkommandant und Stellvertreter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 8

Sachverhalt

Die Freiwillige Feuerwehr hat bei der Neuwahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters am Sonntag, 28. März 2021, die bisherigen Amtsinhaber, Jürgen Bianchi und Sebastian Gierth, erneut zum Kommandanten bzw. zum Stellvertretenden Kommandanten gewählt.

Nach dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg werden der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter durch die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt der Wahl von Herrn Jürgen Bianchi zum Feuerwehrkommandanten und Herrn Sebastian Gierth zu seinem Stellvertreter zu.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage vor.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Wahl von Herrn Jürgen Bianchi zum Feuerwehrkommandanten und Herrn Sebastian Gierth zu seinem Stellvertreter zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

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9. Kindergartenentwicklungsplanung des GVV Schönau im Schwarzwald, Abschluss des Vertrages über den Betrieb des Buchenbrandkindergartens und des Kindergartens "Utzenfluh"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 9

Sachverhalt

Die Verbandsversammlung des GVV Schönau im Schwarzwald hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 11.03.2021 einstimmig beschlossen, dass der Verband mit Beginn des Kindergartenjahres 2021/2022 die Trägerschaft für den Kindergarten „Utzenfluh“ übernimmt.

Die Kindergartenentwicklungsplanung des Verbandes beschränkte sich bisher auf die Gemeinden Böllen, Fröhnd, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Tunau und Wembach. Folglich war der Betrieb des verbandseigenen Buchenbrandkindergartens bislang in einem Vertrag geregelt, der im Oktober 1999 zwischen dem Verband und den sechs beteiligten Gemeinden abgeschlossen wurde.

Durch die Übernahme des Kindergartens „Utzenfluh“ in die Trägerschaft des Verbandes, verbunden mit der gleichzeitigen Einbeziehung der Gemeinde Utzenfeld in die Kindergartenentwicklungsplanung, ist der Abschluss eines neuen Vertrages für den Betrieb der beiden Kindergärten erforderlich.

Der Entwurf des neuen Vertrages, der von den betroffenen Verbandsgemeinden im Zuge der Beratung der Tagesordnung zur letzten Verbandsversammlung bereits vorberaten wurde, ist der Sitzungsvorlage nochmals als Anlage beigefügt.

Seitens des Verbandes und der Gemeinde Utzenfeld wurde dem Abschluss des neuen Vertragswerkes bereits zugestimmt.
 

Beschlussvorschlag

Dem Abschluss des vorliegenden Vertrages für den Betrieb des Buchenbrandkindergartens und des Kindergartens „Utzenfluh“ wird zugestimmt.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Hauptamtsleiter Krumm trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage mit ergänzenden Erläuterungen vor.
Es erfolgt keine Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt.

Beschluss

Dem Abschluss des vorliegenden Vertrages für den Betrieb des Buchenbrandkindergartens und des Kindergartens „Utzenfluh“ wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
Download Vertragsentwurf_Betrieb_Kindergärten.pdf

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10. Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Betreuung in einer Kita durch Gewährung von Kindertagespflege, Abschluss einer Vereinbarung mit dem Landkreis Lörrach über die Kostenübernahme in der Kindertagespflege für über dreijährige Kinder bei fehlendem Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 10

Sachverhalt

Der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung umfasst ab dem dritten Lebensjahr nur das Angebot der Kindertageseinrichtungen (KiTa) und nicht mehr das Angebot der Tagespflege (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).

Ein Anspruch auf Tagespflege besteht bei Kindern über drei Jahren nur noch bei besonderem Bedarf oder ergänzend zur Kindertageseinrichtung. Ein besonderer Bedarf kann beispielsweise bei einer Erkrankung des Kindes vorliegen, nicht jedoch aufgrund eines fehlenden Platzes in einer Kindertageseinrichtung.

Der Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung richtet sich gegen den Landkreis als Gewährleistungsträger, dass für jedes Kind, das den Rechtsanspruch hat, ein Platz zur Verfügung steht (§ 79 Abs. 1 SGB VIII)

Im Innenverhältnis sind die Städte und Gemeinden gem. § 3 KiTaG BW gegenüber dem Landkreis verpflichtet, ein rechtskonformes Angebot zu schaffen. Nicht jede Stadt / Gemeinde im Landkreis kann jedoch aktuell den Rechtsanspruch an Ü 3- Plätzen in Kindertageseinrichtungen decken.

Im Jahr 2019 wurde dem Landratsamt Lörrach in 41 Fällen und 2020 in 43 Fällen die vorübergehende Nichterfüllung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung bei über dreijährigen Kindern mitgeteilt. Die Meldung erfolgt nach einem mit den Städten / Gemeinden festgelegten strukturierten Verfahren.

Nach Eingang der Bedarfsmeldung unternimmt der Landkreis große Anstrengungen, in den Einzelfällen durch Suche von Plätzen in ortsfremden Einrichtungen oder alternativer Betreuung die Betreuung sicher zu stellen, was zunehmend schwieriger wird.

Manche betroffenen Eltern sind bereit, vorübergehend die Betreuung in einer Tagespflege in Anspruch zu nehmen, bis ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht.  Für diese Förderung besteht jedoch keine Rechtsgrundlage für den Landkreis.

Neben diesem rechtlichen Aspekt gibt es eine weitere Problematik:
Die Eltern haben für die Kindertagespflege einen Kostenbeitrag zu leisten. Da ab dem 3. Lebensjahr die Landesförderung entfällt, ist dieser erheblich höher als bei Tagespflege für unter Dreijährige und ebenfalls höher als die Gebühr für einen vergleichbaren Platz in einer Kindertageseinrichtung:

Bei einer Betreuung eines Kindes Ü 3 von 30 Stunden/Woche in der Kindertagespflege beträgt der Kostenbeitrag für die Eltern ca. 650 €. Ein vergleichbarer Kita-Platz kostet zwischen 140 – 455 €.

Die Eltern sind nicht bereit oder in der Lage, die genannten Kostenbeiträge für Kindertagespflege Ü 3 zu bezahlen.

Eine Reduzierung des Kostenbeitrages ist dem Landkreis aufgrund der geltenden Satzung nicht möglich und kann aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage auch nicht beschlossen werden.

Der Landkreis, der zum einen die Not der Familien sieht, wenn kein Betreuungsplatz Ü 3 zur Verfügung gestellt werden kann und der als Gewährleistungsträger das finanzielle Risiko bei möglichen Klagen tragen müsste, hat auf freiwilliger Basis in den vergangenen Jahren nennenswerte Beträge für die Gewährung von ersatzweiser Kindertagespflege Ü 3 geleistet, z. B. im Kindergartenjahr 2018 / 2019 für 21 Kinder in Höhe von 42.583 €.

Nach Sachlage ist der Landkreis bereit, weiterhin nach Abstimmung mit den jeweiligen Kommunen in Einzelfällen die Verwaltungsleistung der Förderung der Tagespflege auf freiwilliger Basis zu übernehmen und die Leistung analog § 23 SGB VIII zu erbringen.

Dies umfasst, die Kosten der Betreuung (§ 23 Abs. 2 Ziff. 1 und 2) und der Sozialversicherungsbeiträge (§ 23 Abs. 2 Ziff 3).

Die Städte und Gemeinden verpflichten sich im Gegenzug, im Rahmen der abzuschließenden Vereinbarung dem Landkreis die Kosten der Betreuung zu erstatten.

Eine Ermittlung und Verrechnung der Kosten der Sozialversicherungsbeiträge würde aufgrund der geringen Höhe und dem erheblichen Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag stehen, so dass diese weiterhin vom Landkreis getragen werden.

Der Sachverhalt wurde mit den Oberbürgermeistern und Bürgermeistern sowie mit den in den Städten und Gemeinden für die Kindertagesbetreuung zuständigen Personen erörtert.

Ein Vereinbarungsentwurf zwischen Landkreis und den Städten und Gemeinden sowie ein Vorschlag für die Vereinbarung der Städte und Gemeinden mit den Eltern befindet sich in der Anlage.

Die Vereinbarungen sollen ab 01.09.2021 in Kraft treten.

Die Kostenbeteiligung der Eltern regeln die Städte und Gemeinden in diesen Einzelfällen in eigener Verantwortung.

Beschlussvorschlag

Dem Abschluss der vorliegenden Vereinbarung zwischen dem Landkreis Lörrach und der Stadt Schönau im Schwarzwald über die Kostenübernahme in der Kindertagespflege für über dreijährige Kinder bei fehlendem Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung wird zugestimmt.

Rechtslage

SBG VIII, KiTaG

Vortrag/Diskussionsverlauf

Der Sachverhalt der Sitzungsvorlage wird von Hauptamtsleiter Krumm auszugsweise mit entsprechenden Erläuterungen vorgetragen.
Es erfolgt keine Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt.

Beschluss

Dem Abschluss der vorliegenden Vereinbarung zwischen dem Landkreis Lörrach und der Stadt Schönau im Schwarzwald über die Kostenübernahme in der Kindertagespflege für über dreijährige Kinder bei fehlendem Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
Download Entwurf Vereinbarung_Gemeinde_Eltern.pdf
Download Vereinbarung_Landkreis_Gemeinden.pdf

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11. Annahme von Spenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 11

Sachverhalt

In § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ist festgelegt, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 der GemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende sind gemäß dieser gesetzlichen Regelung grundsätzlich dem Bürgermeister vorbehalten.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat.

Dem Gemeinderat werden die Spendeneingänge der Stadt Schönau im Schwarzwald für den Zeitraum vom 10.12.2020 bis 15.04.2021 vorgelegt (s. Anlage).
Die einzelnen Spenden werden dem Gemeinderat zur Annahme detailliert dargestellt. Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, die Annahme dieser eingegangenen Spenden zu beschließen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Geldspende im Gesamtwert von
2.694,48 €.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Ja, bei Annahme der Spende. Siehe Sachverhalt.

Rechtslage

§ 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO)

Vortrag/Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende gibt die Spender namentlich bekannt, spricht diesen seinen Dank aus und lässt sodann über die Annahme der Spenden abstimmen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Geldspende im Gesamtwert von
2.694,48 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss. Stadtrat Dr. Sladek hat wegen Befangenheit an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht mitgewirkt; er hatte die Sitzung verlassen.

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12. Kurzinformationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 12
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12.1. Polizeiposten Oberes Wiesental, Kriminalitäts- und Unfallstatistik 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 12.1

Sachverhalt

Dem Gemeinderat wird die Kriminalitäts- und Unfallstatistik des Polizeipostens Oberes Wiesental für das Jahr 2020 zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Die vorliegende Statistik wird vom Gemeinderat ohne Aussprache zur Kenntnis genommen.

Dokumente
Download Statistik 2020 PPOW_1.pdf

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12.2. MTB-Gebäude, Beginn der Bauarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 12.2

Vortrag/Diskussionsverlauf

Bauamtsleiter Wunderle informiert, dass die Bauarbeiten beim MTB-Gebäude heute begonnen haben. Da das Baugrundstück im Bereich eines Kulturdenkmals liege, werden zunächst Probeschürfungen durchgeführt. Diese Arbeiten werden vom Landesamt für Denkmalpflege begleitet. Nach Freigabe des Baufelds werden dann mit den Aushub- und Verbauarbeiten begonnen.
Aufgrund dieser Baumaßnahme werden die vorhandenen Parkplätze auf diesem Grundstück zukünftig entfallen. Deshalb werde die Bevölkerung gebeten, Stellplätze im Bereich der Gentnerstraße und auf dem freigewordenen Parkplatz an der Schönenberger Straße zu nutzen.
Alle Beteiligten seien bemüht, die durch den Baustellenbetrieb auftretenden Behinderungen auf ein Minimum zu reduzieren.    
Die anwesenden Pressevertreter bittet er, die Bevölkerung über diesen Sachverhalt mittels einer Pressemitteilung zu informieren.

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13. Fragen und Anregungen des Gemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 13
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13.1. Öffnung des Freibads

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 13.1

Vortrag/Diskussionsverlauf

Stadtrat Gierth fragt nach, ob bereits ein Konzept für die mögliche Öffnung des Freibads in der diesjährigen Badesaison erarbeitet wurde.
Bauamtsleiter Wunderle erwidert, dass das Freibad technisch so vorbereitet werde, dass es - sofern es die Pandemielage erlaube - ohne große Vorlaufzeit geöffnet werden könne.
Hauptamtsleiter Krumm verweist auf die Erfahrungen, die man letztes Jahr bei der Freibadöffnung unter Corona-Bedingungen sammeln konnte. Ein konkretes Konzept für das laufende Jahr sei jedoch mangels konkreter Vorgaben der Corona-Verordnung noch nicht erarbeitet worden, zumal man nicht ins „Blaue“ planen möchte.
Sobald jedoch die Vorgaben des Gesetzgebers für eine Badöffnung vorlägen, werde das Konzept umgehend ausgearbeitet. Bis zur Badöffnung werde in diesem Fall mit einer Vorlaufzeit von zwei Wochen gerechnet.

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13.2. Hundetoiletten, fehlende Hundekotbeutel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 26.04.2021 ö 13.2

Vortrag/Diskussionsverlauf

Stadträtin Strohmaier weist darauf hin, dass von vielen Hundehaltern das Fehlen von Hundekotbeuteln bei den Hundekotbeutelspenden bemängelt werde. Sie frage deshalb an, ob es nicht möglich wäre, dass die Hundebesitzer - wie bei den Gelben Säcken gehandhabt - ganze Beutelrollen auf dem Rathaus abholen können.
Rechnungsamtsleiterin Wagner antwortet, dass diese Möglichkeit bereits seit ein bis zwei Jahren bestehe. Die Beutel können im Rathaus bei der Kasse in Empfang genommen werden.

Datenstand vom 10.05.2021 15:18 Uhr