Wasserversorgung a) Gebührenkalkulation 2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 06.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 06.11.2023 ö 10

Sachverhalt

Die Kalkulation der Wassergebühren erfolgt nach § 14 Kommunalabgabengesetz (KAG). Dabei dürfen nach § 14 Abs. 1 KAG die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. 

Nach § 14 Abs. 3 KAG gehören zu den ansatzfähigen Kosten nach § 14 Abs. 1 KAG auch
  1. die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen,
  2. Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten und
  3. bundes- und landesrechtliche Umweltabgaben und das Wasserentnahmeentgelt nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg.

Die Verzinsung des um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzte Anlagekapitals (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen) erfolgt nach der Restwertmethode. Der Zinssatz wird mit 0,25% festgesetzt. 

Den Abschreibungen werden die ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde gelegt. Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst (Bruttomethode). Die Werte der Abschreibungen und Auflösungen werden aus der Anlagenbuchhaltung ermittelt.   

In die Gebührenkalkulation des Jahres 2024 wurden keine Kostenüber- und Kostenunterdeckungen eingestellt:

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 14 KAG (ansatzfähige Kosten) ergibt sich ein ungedeckter Aufwand von 234.939,00 €. Davon werden 19.944 € über die Grundgebühr (= 10% der Fixkosten) und 214.995 € über die Verbrauchsgebühr erhoben. Bei einer geschätzten Verkaufsmenge von 124.278 m³ (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) ergibt dies eine Gebührensatzobergrenze für die Verbrauchsgebühr von 1,72 €/m³. Das bedeutet eine Gebührenerhöhung gegenüber dem Vorjahr von 0,00 €/m³. Bei den Grundgebühren ergibt sich bei allen Zählergrößen ebenso keine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr. 







Hinweis:
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.01.2010 erlaubt § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG nur den Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber von Kostenunterdeckungen die der Gebührengläubiger (die Stadt bzw. der Gemeinderat als beschließendes Organ) bewusst in Kauf genommen hat. 
Außerdem ist bei der Gebührenkalkulation § 78 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) zu beachten. Danach gehen die Entgelte für Leistungen (Gebühren) den Steuern vor. Auf das Schreiben der Kommunalaufsicht des Landratsamts Lörrach vom 16.07.2018 wird explizit verwiesen. 

Deshalb schlägt die Verwaltung vor, die Gebührenobergrenze von 1,72 €/m³ als Verbrauchsgebühr für das Jahr 2024 beizubehalten.

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 wird dem Gemeinderat als Anlage zur Verfügung gestellt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Die Verbrauchsgebühr von 1,72 €/m³ für das Jahr 2024 beizubehalten

  1. Die Grundgebühren des Jahres 2023 für das Jahr 2024 beizubehalten

Nenngröße m³/h
Gebührensatz

4
2,39 €

10
5,99 €

16
9,59 €

25
14,98 €

40
23,98 €


  1. Das Anlagekapital wird mit 0,25% verzinst (kalkulatorische Zinsen).

  1. Die Ermittlung der Abschreibungen erfolgt nach der Bruttomethode (ungekürzte Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst (Bruttomethode). 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Festsetzung von kostendeckenden Wassergebühren und damit Entlastung der steuerfinanzierten Bereiche. 

Rechtslage

§ 14 KAG und § 78 GemO

Vortrag/Diskussionsverlauf

Die kommissarische Rechnungsamtsleiterin Meike Schelshorn stellt die Vorlage vor. Sie geht auf die größeren Abweichungen ein. Im Bereich der Abschreibungen auf Maschinen und technische Anlagen ist die Erneuerung der Elektrotechnik und der Fernwirktechnik vorgesehen. Diese soll mit einem Gesamtaufwand von 187.000 € durchgeführt werden, wobei Zuschussmittel in Höhe von 63.000 € fließen sollen. Die Abschreibung läuft dann über 15 Jahre, was einem jährlichen Aufwand von 12.485 € entspricht. Der Maßnahmenzuschuss des Landes wird dann ebenfalls entsprechend aufgelöst. Ein Austausch von Wasserzählern steht nicht an. Eine Gebührenerhöhung ist nicht notwendig. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Die Verbrauchsgebühr von 1,72 €/m³ für das Jahr 2024 beizubehalten

  1. Die Grundgebühren des Jahres 2023 für das Jahr 2024 beizubehalten

Nenngröße m³/h
Gebührensatz

4
2,39 €

10
5,99 €

16
9,59 €

25
14,98 €

40
23,98 €


  1. Das Anlagekapital wird mit 0,25% verzinst (kalkulatorische Zinsen).

  1. Die Ermittlung der Abschreibungen erfolgt nach der Bruttomethode (ungekürzte Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst (Bruttomethode). 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
Gebührenkalkulation 2024 (.pdf)

Datenstand vom 05.12.2023 15:37 Uhr