Annahme von Spenden
Daten angezeigt aus Sitzung:
Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 24.01.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ist festgelegt, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 der GemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende sind gemäß dieser gesetzlichen Regelung grundsätzlich dem Bürgermeister vorbehalten.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat.
Dem Gemeinderat werden die Spendeneingänge der Stadt Schönau im Schwarzwald für den Zeitraum vom 17.11.2021 bis 09.01.2022 vorgelegt (s. Anlage).
Die einzelnen Spenden werden dem Gemeinderat zur Annahme detailliert dargestellt. Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, die Annahme dieser eingegangenen Spenden zu beschließen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Geldspenden im Gesamtwert von
3.500,00 €
Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Ja, bei Annahme der Spende. Siehe Sachverhalt.
Rechtslage
§ 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO)
Vortrag/Diskussionsverlauf
Der Vorsitzende gibt die Spender namentlich bekannt, spricht diesen seinen Dank aus und lässt sodann über die Annahme der Geldspenden abstimmen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Geldspenden im Gesamtwert von
3.500,00 €
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
, Enthaltungen: 0
Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.
Datenstand vom 22.02.2022 15:00 Uhr