Ergänzungssatzung Kastler Mättle, ordnungsgemäßer Abschluss des planungsrechtlichen Verfahrens aus dem Jahre 2006


Daten angezeigt aus Sitzung:  10/2021. Gemeinderatssitzung Fröhnd, 15.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Fröhnd (Gemeinde Fröhnd) 10/2021. Gemeinderatssitzung Fröhnd 15.09.2021 ö 5

Vortrag/Diskussionsverlauf

Bürgermeister Engesser begrüßt zu diesem TOP Helmut Wunderle vom GVV Bauamt Schönau im Schwarzwald und übergibt ihm das Wort. Dieser informiert über den Sachstand des Baugebiets „Kastler Mättle“:

  • Am 05.07.2006 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Fröhnd den Aufstellungsbeschluss zur Ergänzungssatzung Kastlermättle 
Gleichzeitig wurde der Planentwurf gebilligt und eine öffentliche Auslegung beschlossen. 
  • Die Ergänzungssatzung lag vom 24.07.2006 bis 25.08.2006 öffentlich aus
  • Die Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der Öffentlichen Auslegung beteiligt. Anlass war eine Bauvoranfrage auf Flst.nr. 586.
Im Zuge dieser öffentlichen Auslegung gingen seitens der Bürger keine Stellungnahmen ein. 
  • Auf der Grundlage des § 33 BauGB kann die Genehmigungsbehörde eine vorzeitige Baugenehmigung erteilen, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt wurde. Auf dieser Grundlage wurde die Baugenehmigung dann erteilt. Der Ausgleich für den Eingriff in die Natur und Landschaft wurde ausgeglichen. 

  • Die Grundstücke Flstnr. 574 und 575 sollten über den Gemeindeweg Flstnr. 573/1 verkehrlich erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer hat sich damals bereit erklärt, sämtlich Kosten der Wasserversorgung und -entsorgung, die nicht über Beiträge gedeckt sind, zu übernehmen. Dazu zählten auch die Erschließungsmaßnahmen auf den Grundstücken der Gemeinde Fröhnd. Schon damals wurde darauf hingewiesen, dass eine Realisierung des Bauvorhabens nur möglich ist, wenn die Zufahrt eine angemessene Breite hat. 

Mit dem Grundstückseigentümer wurde im November 2016 ein städtebaulicher Vertrag geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtet sich die Gemeinde, das Satzungsverfahren zum Abschluss zu bringen, wenn die Grundstückseigentümer die Kosten der Bauleitplanung, die Kosten für die notwendige Berücksichtigung der Umweltbelange und die Kosten für die Erschließung trägt. Dazu gehört auch die Grundstücksneuordnung, da der bestehende Weg an der engsten Stelle nur 1,69 m breit ist.

Diese Verpflichtung hat der damalige mittlerweile verstorbene Grundstückseigentümer nicht erfüllt. Deshalb wurde auch das Satzungsverfahren nicht weitergeführt. 


Mittlerweile wurde das Grundstück 575 verkauft. Für dieses Grundstück ging nun ein Bauantrag für den Bau eines Schuppens ein. Da kein gültiger Bebauungsplan vorliegt, ist dieses Bauvorhaben nach aktuellem Stand nicht genehmigungsfähig. 

Hinweis zum städtbaulichen Vertrag:
Im städtebaulichen Vertrag verpflichtete sich der damalige Eigentümer, seine im Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen auf seine Rechtsnachfolger zu übertragen und diese zu verpflichten, diese Pflichten und Bindungen an weitere Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. 

Nun stellt sich die Frage, ob und wie die Gemeinde das Verfahren zum Abschluss bringen will und kann. 

Der Gemeinderat fragt nach, was notwendig ist, um die Maßnahme abzuschließen.
Helmut Wunderle erklärt, dass er in Kontakt mit dem stellvertretenden Fachbereichsleiter, Herrn Fischer vom Landratsamt Lörrach stehe, um einen gemeinsamen Gesprächstermin zu finde, an dem das Ganze besprochen werden kann. Dies wäre ab Anfang Oktober möglich.

Datenstand vom 15.10.2021 10:04 Uhr