Neufassung der polizeilichen Umweltschutz-Verordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 13.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 13.09.2021 ö 7

Sachverhalt

Am 30.09.2020 hat der Landtag die Neufassung des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) beschlossen. Es trat am 16.01.2021 in Kraft. Das neu paragraphierte Polizeigesetz wirkt sich auch auf die kommunalen Polizeiverordnungen aus: Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Polizeiverordnung ist nun § 17 PolG; die Bußgeldbewehrung für die in der Polizeiverordnung genannten Tatbestände sützt sich nunmehr auf § 26 PolG. 

Mit Erlass vom 11.03.2021 ist das Innenministerium zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anpassung der Ermächtigungsgrundlage einer vor dem 17.01.2021 ordnungsgemäß erlassenen Polizeiverordnung aufgrund der Neunummerierung des Polizeigesetzes grundsätzlich nicht erforderlich ist. Gleichwohl kommt das Innenministerium zum Schluss, dass eine Anpassung der Rechtgrundlagenverweise in einer Polizeiverordnung der Rechtsklarheit dienen würde. 

Die Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) der Stadt Schönau im Schwarzwald wurde zuletzt am 17.09.2007 vom Gemeinderat neu beschlossen und trat am 01.10.2007 in Kraft. Seitdem gab es keine Änderungen bzw. Anpassungen mehr. 

Die Neufassung des Polizeigesetzes wurde deshalb zum Anlass genommen, diese Polizeiverordnung neu zu fassen. Aufgrund verschiedener in den vergangenen Jahren entstandenen Problemfelder, wurde die Polizeiverordnung um weitere Punkte ergänzt. 

Der Entwurf der neuen Polizeiverordnung ist dieser Vorlage an Anlage beigefügt. Wegfallende Regelungen wurden rot durchgestrichen dargestellt, neu hinzukommende Regelungen gelb hinterlegt. 

Die Alkoholverbotsregelung im Sinne des bisherigen § 18 Abs. 1 Nr. 4 wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für unwirksam erklärt. Diese Bestimmung wurde deshalb ersatzlos gestrichen. 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) in der vorgelegten Fassung. 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

keine.

Rechtslage

§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG).

Vortrag/Diskussionsverlauf

Der Sachverhalt der Sitzungsvorlage wird vom Vorsitzenden auszugsweise vorgetragen.

Stadtrat Locker hält die Regelung des § 21 im vorliegenden Verordnungsentwurf für nicht stimmig. Für ihn sei es nicht plausibel, warum die dort verankerten Regelungen nur für Wohnwagen und nicht für Wohnmobile gelten sollen.

Nach kurzer Aussprache kommt der Gemeinderat auf Vorschlag des Vorsitzenden überein, diesen Paragrafen ersatzlos zu streichen.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) - mit Ausnahme von § 21 (Aufstellen von Wohnwagen und Zelten), der ersatzlos gestrichen wird - in der vorgelegten Fassung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
Polizeiliche Umweltschutzverordnung Entwurf 2021 (.pdf)

Datenstand vom 21.09.2021 11:33 Uhr