Annahme von Spenden
Daten angezeigt aus Sitzung:
Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 21.12.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ist festgelegt, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 der GemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende sind gemäß dieser gesetzlichen Regelung grundsätzlich dem Bürgermeister vorbehalten.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat.
Dem Gemeinderat werden die Spendeneingänge der Stadt Schönau im Schwarzwald für den Zeitraum vom 04.09.2020 bis 10.12.2020 vorgelegt (s. Anlage).
Die einzelnen Spenden werden dem Gemeinderat zur Annahme detailliert dargestellt. Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, die Annahme dieser eingegangenen Spenden zu beschließen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Geldspende im Gesamtwert von
31.294,48 €.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Ja, bei Annahme der Spende. Siehe Sachverhalt.
Rechtslage
§ 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO)
Vortrag/Diskussionsverlauf
Hauptamtsleiter Krumm gibt die eingegangenen Spenden mit Namensnennung der Spender bekannt.
Der Vorsitzende spricht diesen ein herzliches Dankeschön aus, wobei er die großzügige Geldspende einer ortsansässigen Firma für das Freibad besonders hervorhebt. Sodann lässt er über die Annahme der Spenden ab
stimmen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Geldspende im Gesamtwert von
31.294,48 €.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
, Enthaltungen: 0
Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss bei kurzzeitiger Abwesenheit von Stadtrat Seckinger.
Die Stadträte Locker und Dr. Sladek haben wegen Befangenheit an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht mitgewirkt; sie hatten die Sitzung verlassen.
Datenstand vom 23.12.2020 11:24 Uhr