Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum: a) Grundsatzentscheidung zum Format Videositzung b) Satzung zur Änderung der Hauptsatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 21.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 21.12.2020 ö 5

Sachverhalt

  1. Grundsatzentscheidung zum Format Videositzung

Mit einer Änderung der Gemeindeordnung im Mai 2020 wurde folgender Paragraph neu eingefügt:

§ 37a
Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Gemeinderats, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.
(3) Bis 31. Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist.

Mit der Neuregelung werden den kommunalen Gremien unter bestimmten Voraussetzungen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum ermöglicht.

Die dauerhafte Zulassung des Verfahrens nach § 37a GemO erfordert grundsätzlich eine Regelung in der Hauptsatzung der Kommune. Für eine Übergangszeit vom Inkrafttreten der Neuregelung am 13. Mai 2020 bis 31. Dez. 2020 war/ist keine Hauptsatzungsregelung erforderlich (§ 37a Abs. 3 GemO). Dies ändert sich jedoch mit Beginn des nächsten Jahres. Videositzungen, die ab 1.1.2021 durchgeführt werden sollen, müssen durch eine entsprechende Hauptsatzungsregelung abgesichert sein. Andernfalls wäre das Format dann nicht (mehr) möglich. Somit obliegt dem Gemeinderat die grundsätzliche Frage, ob das Format Videositzung künftig überhaupt zum Einsatz kommt; die jeweilige Entscheidung, ob eine Sitzung im Einzelfall in Form einer Videositzung stattfindet bzw. die Voraussetzungen des § 37a GemO gegeben sind, trifft der Bürgermeister im Rahmen seiner Einberufungskompetenz.

Die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung von Videositzungen können unsererseits sichergestellt werden.
Bei öffentlichen Sitzungen muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen. Hierfür steht der Ratssaal zur Verfügung.

Dem Gemeinderat wird seitens der Verwaltung empfohlen, den Grundsatzbeschluss zu fassen, dass künftig das Format Videositzungen - bei Bedarf - zum Einsatz kommen kann.

  1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung ist in der Anlage beigefügt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Es wird zugestimmt, dass das Format Videositzung künftig nach den Bestimmungen des § 37 a eingesetzt werden kann.
  2. Dem Erlass der vorliegenden Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird zugestimmt.

Rechtslage

§ 37 a GemO und § 4 Abs. 2 GemO.
Da die Hauptsatzung Normen enthält, die für die Organisation der Gemeindeverwaltung von grundlegender Bedeutung sind, ist es erforderlich, dass über sie mit qualifizierter Mehrheit (Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats) Beschluss gefasst wird (13 Gemeinderatsmitglieder - Mehrheitserfordernis: 7 Ja-Stimmen).

Vortrag/Diskussionsverlauf

Hauptamtsleiter Krumm trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage mit ergänzenden Erläuterungen vor.
Besonders weist er darauf hin, dass die Stadt die technischen Anforderungen sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für den Einsatz des Verfahrens im Ratssaal des Rathauses und mit der vorhandenen Online-Konferenzsoftware erfüllt werden kann.
Seitens der Verwaltung werde daher und aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen, durch entsprechende Beschlussfassung das Format Videositzungen zuzulassen und die erforderliche Änderung der Hauptsatzung vorzunehmen.

In der anschließenden Aussprache beantworten der Vorsitzende und Hauptamtsleiter Krumm verschiedene Verständnisfragen.
Stadträtin Münzer und Stadtrat Seckinger sprechen aus technischen und organisatorischen Gründen bzw. wegen der Vorgabe, bei öffentlichen Sitzung einen öffentlich zugänglichen Raum für die Sitzungsübertragung vorzuhalten, grundsätzlich gegen Videositzungen aus.
Dagegen halten es die Stadträte Strohmeier und Dr. Sladek aus Gründen der Rechtssicherheit für unumgänglich, dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu folgen.
Von Stadtrat Dr. Sladek wird in diesem Zusammenhang auf die umfassende Informationspolitik und die Zuverlässigkeit des Bürgermeisters verwiesen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass dieser das Format Videositzung wirklich nur beim Vorliegen schwerwiegender Gründe einsetze.
Diese Auffassung wird vom Vorsitzenden bestätigt.

Auf Frage von Stadtrat Knobel bestätigt der Vorsitzende zudem, dass eine Hauptsatzungsänderung durch einen Mehrheitsbeschluss des Gemeinderats beantragt werden kann.    

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Es wird zugestimmt, dass das Format Videositzung künftig nach den Bestimmungen des § 37 a eingesetzt werden kann.
  2. Dem Erlass der vorliegenden Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2 , Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Mehrheitlicher Beschluss (Nein-Stimmen von Stadträtin Münzer und Stadtrat Seckinger).

Dokumente
Hauptsatzung_durchgeschr. Fassung 2020 (.pdf)
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 2020 (.pdf)

Datenstand vom 23.12.2020 11:24 Uhr