Wasserversorgung a) Gebührenkalkulation 2021 b) Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 12.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 12.10.2020 ö 10

Sachverhalt

a) Gebührenkalkulation

Die Kalkulation der Wassergebühren erfolgt nach § 14 Kommunalabgabengesetz (KAG). Dabei dürfen nach § 14 Abs. 1 KAG die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden.

Nach § 14 Abs. 3 KAG gehören zu den ansatzfähigen Kosten nach § 14 Abs. 1 KAG auch
  1. die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen,
  2. Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten und
  3. bundes- und landesrechtliche Umweltabgaben und das Wasserentnahmeentgelt nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg.

Die Verzinsung des um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzte Anlagekapitals (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen) erfolgt nach der Restwertmethode. Der Zinssatz wird mit 0,25% festgesetzt.

Den Abschreibungen werden die ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde gelegt. Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst (Bruttomethode). Die Werte der Abschreibungen und Auflösungen werden aus der Anlagenbuchhaltung ermittelt.  

Für den Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen ist § 14 Abs. 2 KAG zu beachten:
„Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das tatsächliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.“
Folgende Kostenüber- und Kostenunterdeckungen wurden in die Gebührenkalkulation des Jahres 2021 eingestellt:
  • Kostenüberdeckung des Jahres 2018        12.577,66 €

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 14 KAG (ansatzfähige Kosten) ergibt sich ein ungedeckter Aufwand von 200.887,34 €. Davon werden 18.522,00 € über die Grundgebühr (= 10% der Fixkosten) und 182.365,34 € über die Verbrauchsgebühr erhoben. Bei einer geschätzten Verkaufsmenge von 126.621 m³ (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) ergibt dies eine Gebührensatzobergrenze für die Verbrauchsgebühr von 1,44 €/m³. Das bedeutet eine Gebührenerhöhung gegenüber dem Vorjahr von 0,08 €/m³. Auch bei den Grundgebühren ergibt sich bei allen Zählergrößen eine geringfügige Erhöhung gegenüber dem Vorjahr. Die Verbrauchs- und Grundgebühren steigen aufgrund des Austauschs des Membranbehälters im Pumpwerk Eggenrütte für 21.000,00 € und der Auswertung des Pumpversuchs im Tiefenbrunnen Mühlmatt für 5.500,00 €. Diese Fixkosten schlagen sich zu 90 % auf die Verbrauchsgebühren und zu 10 % auf die Grundgebühren nieder. Weitere Gründe für die steigenden Verbrauchsgebühren sind die steigenden Energiekosten und die erhöhten Kosten für das Wasserentnahmeentgelt (ab 2020 = 0,10 €/m³).


Nenngröße m³/h
Gebührensatz 2021
Gebührensatz 2020
4
2,27 €
2,03 €
10
5,69 €
5,09 €
16
9,10 €
8,15 €
25
14,22 €
12,74 €
40
22,76 €
20,38 €

Hinweis:
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.01.2010 erlaubt § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG nur den Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber von Kostenunterdeckungen die der Gebührengläubiger (die Stadt bzw. der Gemeinderat als beschließendes Organ) bewusst in Kauf genommen hat.
Außerdem ist bei der Gebührenkalkulation § 78 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) zu beachten. Danach gehen die Entgelte für Leistungen (Gebühren) den Steuern vor. Auf das Schreiben der Kommunalaufsicht des Landratsamts Lörrach vom 16.07.2018 wird explizit verwiesen.

Deshalb schlägt die Verwaltung vor, die Gebührenobergrenze von 1,44 m³ als Verbrauchsgebühr für das Jahr 2021 festzusetzen.

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2021 wird dem Gemeinderat als Anlage zur Verfügung gestellt.


b) Änderung der Wasserversorgungssatzung

Durch die Kalkulation und der sich daraus ergebenden Änderung der Wassergebühren für das Jahr 2021 ist eine Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Schönau im Schwarzwald erforderlich.

Die Änderungssatzung wird dem Gemeinderat als Anlage zur Verfügung gestellt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Die Verbrauchsgebühr des Jahres 2021 wird auf 1,44 €/m³ festgesetzt.

  1. Die Grundgebühren des Jahres 2021 werden entsprechend der Nenngrößen festgesetzt:
Nenngröße m³/h
Gebührensatz
4
2,27 €
10
5,69 €
16
9,10 €
25
14,22 €
40
22,76 €

  1. Das Anlagekapital wird mit 0,25% verzinst (kalkulatorische Zinsen).

  1. Die Ermittlung der Abschreibungen erfolgt nach der Bruttomethode (ungekürzte Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst (Bruttomethode).

  1. Der Änderung der Wasserversorgungssatzung wird zugestimmt.  

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Festsetzung von kostendeckenden Wassergebühren und damit Entlastung der steuerfinanzierten Bereiche.

Rechtslage

§ 14 KAG und § 78 GemO

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiter Stähle trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage mit ausführlichen Erläuterungen vor.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Die Verbrauchsgebühr des Jahres 2021 wird auf 1,44 €/m³ festgesetzt.

  1. Die Grundgebühren des Jahres 2021 werden entsprechend der Nenngrößen festgesetzt:
Nenngröße m³/h
Gebührensatz
4
2,27 €
10
5,69 €
16
9,10 €
25
14,22 €
40
22,76 €

  1. Das Anlagekapital wird mit 0,25% verzinst (kalkulatorische Zinsen).

  1. Die Ermittlung der Abschreibungen erfolgt nach der Bruttomethode (ungekürzte Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst (Bruttomethode).

  1. Der Änderung der Wasserversorgungssatzung wird zugestimmt.  

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
2021_01_01 Wasserversorgungssatzung Änderung (.pdf)
Gebührenkalkulation 2021 (.pdf)

Datenstand vom 12.11.2020 15:15 Uhr