Annahme von Spenden
Daten angezeigt aus Sitzung:
Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 14.09.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) ist festgelegt, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 der GemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende sind gemäß dieser gesetzlichen Regelung grundsätzlich dem Bürgermeister vorbehalten.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat.
Dem Gemeinderat werden die Spendeneingänge der Stadt Schönau im Schwarzwald für den Zeitraum vom 10.04.2020 bis 03.09.2020 vorgelegt (s. Anlage).
Die einzelnen Spenden werden dem Gemeinderat zur Annahme detailliert dargestellt. Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, die Annahme dieser eingegangenen Spenden zu beschließen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Geldspenden im Gesamtwert von
3.300,00 € und die Weiterleitung der Spenden an die Gemeinden Aitern und Wieden sowie an den Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Ja, bei Annahme der Spende. Siehe Sachverhalt.
Rechtslage
§ 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO)
Vortrag/Diskussionsverlauf
Der Vorsitzende gibt die eingegangenen Spenden mit Namensnennung der Spender bekannt. Er spricht diesen ein herzliches Dankeschön aus und lässt sodann über die Annahme der Spenden ab
stimmen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Geldspenden im Gesamtwert von
3.300,00 € und die Weiterleitung der Spenden an die Gemeinden Aitern und Wieden sowie an den Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
, Enthaltungen: 0
Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.
Datenstand vom 24.09.2020 15:54 Uhr