Neuordnung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b UStG) - Verlängerung der Übergangsregelung zum 01.01.2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 27.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 27.07.2020 ö 11

Sachverhalt

Durch den im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015 neu eingeführten § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und dem gleichzeitigen Wegfall des § 2 Abs. 3 UStG wurde die Umsatzbesteuerung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundlegend geändert. Umsatzsteuerrechtlich waren die juristischen Personen des öffentlichen Rechts bisher nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA – z.B. Wasserversorgung) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich tätig und unterlagen auch nur in diesen Bereichen der Umsatzsteuerpflicht. Zukünftig ist nicht nur jedes privatrechtliche Handeln ab dem „ersten Euro“ umsatzsteuerbar, sondern auch Handlungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, wenn Wettbewerbsverzerrungen drohen.

Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01.2017. Aus § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG ergab sich allerdings die Möglichkeit, das bisherige Recht mittels Erklärung gegenüber dem Finanzamt bis längstens 31.12.2020 anzuwenden (Optionsrecht).
Wie die meisten Kommunen hat auch die Stadt Schönau im Schwarzwald von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und per Erklärung vom 11.10.2016 wirksam für sich und die Jagdgenossenschaft Schönau im Schwarzwald bis zum 31. Dezember 2016 die Option gem. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG zugunsten des alten Rechts ausgeübt. So wurde die erforderliche Zeit gewonnen, um für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 die zur Einführung des § 2b UStG notwendigen Schritte ergreifen zu können. In einem Gemeinschaftsprojekt wurden sämtliche Einnahmen des Haushalts bezüglich ihrer Steuerbarkeit und ihrer Steuerpflicht überprüft. Die Arbeiten sind weitgehend abgeschlossen. Allerdings sind noch nicht alle Geschäftsvorfälle abschließend geklärt. Hier fehlen noch rechtssichere Anwendungsregelungen sowie Antworten der Finanzverwaltung des Bundes zu Auslegungsfragen. So ist insbesondere das für die Gemeinden des Gemeindeverwaltungsverbands Schönau im Schwarzwald wichtige Thema der „interkommunalen Zusammenarbeit“ noch nicht abschließend geregelt.

Auf Grund der finanziellen und personellen Auswirkungen der Corona-Pandemie hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats am 05.06.2020 das Corona-Steuerhilfegesetz erlassen, in dem u. a. die Frist zur Einführung des § 2b UStG auf den 01.01.2023 verlängert wurde (§ 27 Abs. 22a UStG). Damit wird die Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG erst ab dem 01.01.2023 verpflichtend.

Wird die Erklärung der juristischen Person des öffentlichen Rechts, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet, nicht für vor dem 01.01.2021 endende Zeiträume widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2023 ausgeführt werden.
Die Verwaltung beabsichtigt keinen Widerruf der Optionserklärung. Somit verlängert sich die Frist zur Einführung des § 2b UStG bis zum 31.12.2022.

Beschlussvorschlag

Die Optionserklärung zur Anwendung des bisherigen Steuerrechts wird nicht widerrufen. Somit findet für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Der Wegfall des § 2 Abs. 3 und die Einführung des § 2 b UStG hat gravierende Auswirkungen auf den Haushaltsplan. So werden viele Leistungen der Stadt Schönau im Schwarzwald steuerpflichtig. Allerdings ergibt sich für die Stadt auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs in bisher nicht genutzten Bereichen. Die konkreten haushaltsrechtlichen Auswirkungen können allerdings erst im Haushaltsjahr 2023 dargestellt werden. Für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 bleibt es bei den bisherigen steuerrechtlichen Regelungen.

Rechtslage

§ 2 Abs. UStG, § 2 b UStG, § 27 UStG

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiter Stähle trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage mit entsprechenden Erläuterungen vor.
Eine  Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt wird nicht gewünscht.

Beschluss

Die Optionserklärung zur Anwendung des bisherigen Steuerrechts wird nicht widerrufen. Somit findet für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2022 der § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Datenstand vom 13.08.2020 16:12 Uhr