Auftragsvergabe Sanierungsgebiet "Stadtmitte-Ost", Ermittlung der Anfangswerte


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 27.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 27.07.2020 ö 7

Sachverhalt

Am 15.06.2020 wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes „Stadtmitte-Ost“ als Satzung beschlossen. Außerdem hat der Gemeinderat den Förderrichtlinien für die Unterstützung privater Investitionen im Erneuerungsgebiet zugestimmt.

Nach § 154 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Eigentümer eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks einen Ausgleichsbetrag in Geld an die Gemeinde zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

Zur Ermittlung des Anfangswertes wurde von der Sachverständigenkanzlei Dr. Markstein aus Emmendingen ein Angebot eingeholt. Da der Umfang für dieses Wertgutachten sehr schwer abgeschätzt werden kann, schlägt die Sachverständigenkanzlei vor, die Leistungen nach Zeitaufwand abzurechnen. Eine Bearbeitung des Gutachtens wäre ab Oktober 2020 möglich. Die Kosten hierfür wurden auf brutto 8.761,48 EUR (16% MwSt) geschätzt.

Beschlussvorschlag

Der Auftrag für das Erstellen des Wertgutachtens zur Ermittlung der Anfangswerte in oben genanntem Sanierungsgebiet, wird an die Sachverständigenkanzlei Dr. Markstein aus Emmendingen zum Angebotspreis von brutto 8.761,48 EUR vergeben.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Die Notwendigkeit, zu Beginn der Sanierungsmaßnahme die Anfangswerte zu ermitteln, war der Verwaltung nicht bekannt. Deshalb sind für diese Maßnahme keine Mittel im Haushaltsplan 2020 bereitgestellt. Gemäß § 84 GemO ist eine außerplanmäßige Auszahlung zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht und die Finanzierung gewährleistet ist. Aufgrund des Zuwendungsbescheids vom 07.04.2020 und der Festlegung der Förderrichtlinie für die Unterstützung privater Investitionen im Erneuerungsgebiet, liegen der Verwaltung mehrere Interessenbekundungen privater Investoren vor, die ihre geplanten Maßnahmen zeitnah umsetzen möchten. Daraus kann ein dringendes Bedürfnis abgeleitet werden. Die Finanzierung durch Rücklagenmittel ist gegeben.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Der Sachverhalt der Sitzungsvorlage wird von Bauamtsleiter Wunderle mit ergänzenden Erläuterungen vorgetragen.
Auf Frage von Stadtrat Schröder bestätigt Rechnungsamtsleiter Stähle, dass die Ermittlung der Endwerte wiederum mittels eines Wertgutachtens erfolge.

Beschluss

Der Auftrag für das Erstellen des Wertgutachtens zur Ermittlung der Anfangswerte in oben genanntem Sanierungsgebiet, wird an die Sachverständigenkanzlei Dr. Markstein aus Emmendingen zum Angebotspreis von brutto 8.761,48 EUR vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Datenstand vom 13.08.2020 16:12 Uhr