Die Stadt Schönau im Schwarzwald erhebt für Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden, eine Vergnügungssteuer. Die Vergnügungssteuer wird sowohl für Geräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit erhoben.
Eigentlicher Steuerträger der Vergnügungssteuer ist der Spieler, dessen wirtschaftlicher Aufwand steuerlich erfasst werden soll. Die Steuer darf jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erdrosselnd wirken.
Außerdem darf das durch Artikel 12 Abs. 1 GG garantierte Recht auf Berufsfreiheit nicht verletzt werden.
Als Steuermaßstab kann die „Bruttokasse“, die „Nettokasse“ oder der „Einwurf“ bzw. der „Spieleraufwand“ herangezogen werden.
- Die „Bruttokasse“ definiert sich über die elektronisch gezählte Kasse (Einwurf minus Auswurf, zuzüglich Röhrenentnahmen und abzüglich der Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld).
- Die „Nettokasse“ ist die Differenz der Einsätze der Spieler und der ausgezahlten
Gewinne und der Umsatzsteuer.
- Der „Einwurf“ bzw. „Spieleraufwand“ ist die Gesamtsumme der, von den Spielern, eingesetzten Geldbeträge. Der Auswurf wird hierbei nicht berücksichtigt.
Die Verwaltung schlägt einen Hebesatz von 18% der Bruttokasse vor. Dieser bereits in der bisherigen Vergnügungssteuersatzung angewendete Steuermaßstab mit dem entsprechenden Hebesatz stellt nach Ansicht der Verwaltung eine angemessene Besteuerung dar.
Durch die Erhebung der Vergnügungssteuer soll die Spielsucht bekämpft werden. Somit verfolgt die Vergnügungssteuer einen Lenkungszweck, der das Spielen so verteuern soll, dass die Nachfrage zurückgeht. Nach § 3 Abs. 1 AO sind solche Lenkungszwecke zulässig, der Fiskalzweck darf zwar neben ihnen in den Hintergrund treten, aber nicht gänzlich fehlen. Diesem Ansinnen sollte durch eine Erhöhung des Steuersatzes von 12% auf 18% entsprochen werden.
Steuersätze benachbarter bzw. vergleichbarer Gemeinden
Gemeinde/Stadt
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Steuersatz
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Hausen im Wiesental
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15 v.H.
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Schopfheim
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25 v.H.
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Kleines Wiesental
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15 v.H.
mindestens 80 €
maximal 400 €
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Kirchzarten
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24 v.H.
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St. Blasien
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15 v.H.
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Steinen
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25 v.H.
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Titisee-Neustadt
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4 v.H.
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Todtmoos
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73 € pro Monat
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Todtnau
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80 €
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Zell im Wiesental
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204 €
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Des Weiteren werden folgende wesentlichen Regelungen in die Satzung aufgenommen:
§ 9 Steueraufsicht
(1) Die Stadt Schönau im Schwarzwald ist berechtigt, Aufstellorte und Veranstaltungsräume während der üblichen Geschäftszeiten und während Veranstaltungen zur Nachprüfung und Feststellung von Steuertatbeständen zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung den von der Stadt Schönau im Schwarzwald beauftragten Mitarbeitern unentgeltlich Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten und alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen.
(3) Werden Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt, können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt sowie Verspätungszuschläge erhoben werden.
Erläuterung Verspätungszuschlag:
Nach § 152 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 3 KAG kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (bei der Vergnügungssteuer: § 10 Abs. 1) nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf gemäß § 152 Abs. 2 AO i.V. mit § 3 KAG 10 Prozent der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
§ 10 Anzeigepflichten
(1) Der Steuerschuldner hat jede Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes im Sinne von § 2 Absatz 1 der Stadt Schönau im Schwarzwald innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Gerätes im Sinne von § 6 Absatz a) mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name des Aufstellers anzugeben.
(3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Absatz 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dessen Zeitraum der Stadt schriftlich mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat glaubhaft zu machen, dass eine Benutzung des Steuergegenstands für die in § 2 genannten Zwecke während dieses Kalendermonats nicht erfolgt ist.
Erläuterung Mitwirkungspflichten:
Die am abgabenrechtlichen Verfahren Beteiligten sind gemäß § 3 KAG in Verbindung mit den §§ 90 ff AO verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhalts (der grundsätzlich dem Steuergläubiger obliegt) mitzuwirken. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht (die im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu konkretisieren ist) kann die Gemeinde durch die Steuersatzung dahingehend präzisieren, dass den Steuerpflichtigen generell geltende Mitwirkungspflichten auferlegt werden. Das Satzungsmuster beschränkt die Mitwirkung in Absatz 1 auf das Anzeigen der Aufstellung bzw. der Entfernung von Spielgeräten. Der Inhalt der Anzeige wird in Absatz 2 geregelt.
Die Nichtbeachtung oder die Nichteinhaltung der Anzeigefrist durch den Steuerschuldner führt zu einer Anlaufhemmung bei der Festsetzungsverjährung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Der Beginn der Festsetzungsfrist wird längstens 3 Jahre hinausgeschoben.
Verweigert der Steuerschuldner seine Mitwirkungspflicht oder kommt er den Pflichten nicht in vollem Umfang nach, kann die Gemeinde die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO in Verbindung mit § 3 KAG schätzen.
Anzeigepflichtig ist neben dem Aufsteller der Spielgeräte auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. Die Anzeigepflicht ist erfüllt, wenn einer der Beteiligten die Anzeige gegenüber der Gemeinde erklärt.
Dem Gemeinderat werden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
- Vergnügungssteuersatzung ab dem 01.01.2021
- Vergnügungssteuersatzung - Vergleich 2012 zu 2021