Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Aufzugsschacht mit AAB-Antrag


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 18.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 18.05.2020 ö 3.1

Sachverhalt

Nachfolgender Sachverhalt war als TOP 5 auf der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung vom 23.03.2020, welche am 22.03.2020 aufgrund der Verschärfung der Maßnahmen der Landesregierung gegen die Verbreitung des Corona-Virus abgesagt wurde.

Dem Gemeinderat wurde zur Gemeinderatssitzung folgender Beschlussvorschlag unterbreitet: „Der Gemeinderat befürwortet grundsätzlich die Bebauung des Grundstücks Flst-Nr. 1050. Das Einvernehmen wird jedoch aufgrund der o.g. Gründe versagt.“.

Am 23.03.2020 wurde vom Bauherrn per Mail ein Lageplan nachgereicht, auf welchem aber keinerlei Wegezugänglichkeit vom Schlenkenmattweg zum Gebäude und zur dargestellten Feuerwehraufstellfläche einsehbar ist. Auch in einem Telefonat des Bauherrn mit Bauamtsleiter Wunderle am 23.03.2020 konnte dies nicht aufgelöst werden.

Von Bürgermeister Peter Schelshorn wurde am 23.03.2020 aufgrund der Dringlichkeit und des Ausschlusses einer Fristverlängerung folgende Eilentscheidung nach § 43 Absatz 4 Satz 1 GemO als Beschluss getroffen:

Die Bebauung des Grundstücks Flst-Nr. 1050 wird grundsätzlich befürwortet. Das Einvernehmen wird jedoch aufgrund der untengenannten drei Sachverhalte versagt.

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Beim geplanten Bauvorhaben handelt es sich um den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und einem Aufzugsschacht. Das Wohngebäude ist in Holzbauweise geplant (außen verputzt). Das Dach soll als Satteldach mit einer Dachneigung von 36 Grad ausgebildet werden. Gegründet wird das Gebäude auf einer Stahlbetonbodenplatte. Eine Unterkellerung des Gebäudes ist nicht geplant. An der nördlichen Grundstücksgrenze ist der Bau einer Doppelgarage mit einem Aufzugschacht vorgesehen.

Dem Bauantrag liegen zwei Befreiungsanträge bei:
  • Der erste Befreiungsantrag betrifft die zulässige Kniestockhöhe. In den Bebauungsvorschriften aus dem Jahr 1974 nach Ziff. 1.1.4 ist die max. Kniestockhöhe auf 60 cm begrenzt.  Aufgrund der optimaleren Ausnutzung des Dachgeschosses beträgt die Kniestockhöhe 75 cm.
  • Der zweite Befreiungsantrag beinhaltet eine Befreiung der maximalen Erdgeschoss-fußbodenhöhe über dem vorhandenen Gelände. Nach Ziff. 7.1 der Bebauungsvorschriften darf die Erdgeschossfußbodenhöhe über die im Mittel gemessene vorhandene Geländeoberfläche hinausragen: im geneigten Gelände, gemessen entlang der Bergseite des Gebäudes max. 60 cm. Der Antragsteller verweist auf die schwierige Geländetopographie.  

Grundsätzlich wird die Bebauung des Grundstücks Flst-Nr. 1050 befürwortet. Die Verwaltung empfiehlt jedoch, aufgrund folgender Sachverhalte das Einvernehmen zu versagen.

  1. Gemäß Ziff. 6.1 der Bebauungsvorschriften sind Auffüllungen und Abtragungen auf den Grundstücken so durchzuführen, dass die gegebenen, natürlichen Geländeverhältnisse wenig beeinträchtigt werden.
Im Schnitt A-A der Antragsunterlagen ist zu entnehmen, dass jedoch massive Geländeeinschnitte erforderlich werden. Eine mögliche Abhilfe wäre eine Verschiebung des Baukörpers Richtung Schlenkenmattweg. Dadurch ließe sich der Geländeeinschnitt wesentlich reduzieren.
  1. Einpassung in die örtliche Umgebung:
Aufgrund der gewählten Lage des Gebäudes liegt das Gebäude sehr weit über der nachbarschaftlichen Bebauung. Auch hier wäre eine Verschiebung des Baukörpers Richtung Schlenkenmattweg hilfreich, da sich dadurch die Höhenlage des Gebäudes wesentlich reduzieren würde.
  1. Rettungswege/Zugänglichkeit zum Gebäude:
In den Plänen ist nicht zu erkennen, wie das Gebäude ohne Aufzugsanlage vom Schlenkenmattweg erreicht werden kann (siehe auch den im Plan dargestellten  Feuerwehrstellplatz). Für die Blaulichtorganisationen ist eine Rettung von Personen bzw. eine Brandbekämpfung sehr erschwert möglich und nicht zumutbar. Im Brandfall müsste der Aufzug außer Betrieb genommen werden und würde für die Rettungskräfte nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch hier wäre eine Verschiebung des Baukörpers Richtung Schlenkenmattweg hilfreich, da sich damit die Höhenlage des Gebäudes wesentlich reduzieren würde. Die Herstellung eines Zugangswegs vom Schlenkenmattweg/Garage wäre problemlos realisierbar. Der Bau einer Aufzugsanlage wäre nicht mehr zwingend erforderlich.  

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt die Eilentscheidung von Bürgermeister Peter Schelshorn vom 23.03.2020 zur Kenntnis.

Rechtslage

Am 23.03.2020 8:25 Uhr verteilte das Regierungspräsidium Freiburg eine Mail mit Betreff „FAQ zum Umgang mit Fristen im Baugenehmigungsverfahren in der Corona-Krise“.

Das Arbeitspapier des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat den Titel: „Aufgrund der Corona-Pandemie u. A. im Zusammenhang mit den Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB im Bauleitplanverfahren, der Einholung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben nach § 36 BauGB und der Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren nach § 55 LBO häufig gestellte Fragen.“

Darin findet sich folgender Abschnitt:

I.III Gemeindliches Einvernehmen
Rechtsgrundlage § 36 BauGB (Auszug)

„(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. (…) (2) (…) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; (…).“

1. Wie ist mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu verfahren?

Eine Fristverlängerung über die Erteilung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB ist rechtlich nicht möglich.

Es wird insofern auf die allen Gemeinden zur Kenntnis gegebenen Hinweise des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kommunalwahl- und Kommunalverfassungsrecht (Stand: 18.03.2020) verwiesen.

Aufgrund der Dringlichkeit und des Ausschlusses einer Fristverlängerung ist von Bürgermeister Peter Schelshorn eine Eilentscheidung nach § 43 Absatz 4 Satz 1 GemO zu treffen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Eilentscheidung von Bürgermeister Peter Schelshorn vom 23.03.2020 zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Datenstand vom 29.05.2020 07:54 Uhr