a) Gebührenkalkulation
Gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 12. November 2012 betreibt die Stadt Schönau im Schwarzwald die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers als öffentliche Einrichtung.
Für die Benutzung der Abwasseranlagen erhebt die Stadt Schönau im Schwarzwald gemäß §§ 37 und 38 AbwS eine nach Schmutz- und Niederschlagswasser getrennte Abwassergebühr. Im Kalkulationszeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 werden hierfür folgende Gebührensätze erhoben.
- Schmutzwassergebühr 3,19 €/m³
-
Niederschlagswassergebühr 0,48 €/m²
Die Kalkulation der Abwassergebühren erfolgt nach § 14 Kommunalabgabengesetz (KAG). Dabei dürfen nach § 14 Abs. 1 KAG die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden.
Nach § 14 Abs. 3 KAG gehören zu den ansatzfähigen Kosten nach § 14 Abs. 1 KAG
auch
- die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen,
- Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten
Die Gebühren werden bei der Schmutzwasser- und der Niederschlagswasserbeseitigung unterschiedlich bemessen. Bei der Schmutzwassermenge bemisst sich diese grundsätzlich nach dem Frischwassermaßstab in m³. Für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die versiegelte Fläche maßgebend. Diese errechnet sich nach den überbauten und darüber hinaus befestigten Grundstücksflächen in m², die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind.
In der Kalkulation werden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und die Maßstabseinheiten für beide Gebührensätze ermittelt. Die jeweiligen Gesamtkosten des Kalkulationszeitraums werden danach zunächst um die Kostenanteile für die Straßenentwässerung reduziert. Die Kosten der Straßenentwässerung hat die Stadt selbst zu tragen. Anschließend werden die verbleibenden gebührenfähigen Kosten auf die Bereiche Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt und durch die Gesamtmengen der jeweiligen Gebührenmaßstäbe geteilt.
Für den Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen ist § 14 Abs. 2 KAG zu beachten.
„Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das tatsächliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.“
Folgende Kostenüberdeckungen werden in die Gebührenkalkulation des Jahres 2020 eingestellt:
- Kostenüberdeckung des Jahres 2015 51.122,61 € (vollständig)
- Kostenüberdeckung des Jahres 2017 64.973,31 € (teilweise)
Bei der Einführung der getrennten Abwassergebühr wurde das Büro Heyder + Partner mit der Gebührenkalkulation für die Jahre 2010 bis 2012 beauftragt. Ab dem Jahr 2013 erfolgte die Gebührenkalkulation durch das Rechnungsamt. Bei der Kalkulation der Abwassergebühren ist zu beachten, dass das Ortsnetz von der Stadt Schönau im Schwarzwald und die Verbandssammler und die Zentralkläranlage vom Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald betrieben werden. Die anteiligen Betriebskosten der Verbandssammler und der Zentralkläranlage sind in der Gebührenkalkulation der Stadt Schönau im Schwarzwald zu berücksichtigen. Nachdem nun im Jahr 2016 die Umstellung auf NKHR erfolgt ist, hat die Verwaltung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 das Büro Heyder + Partner mit der Kalkulation der Abwassergebühren beauftragt.
Aus der Gebührenkalkulation ergeben sich unter Berücksichtigung der o.a. Kostenüberdeckungen aus den Jahren 2015 und 2017 folgende Gebührensätze für den Kalkulationszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020.
- Schmutzwassergebühr 3,26 €/m³
- Niederschlagswassergebühr 0,67 €/m²
Ohne die Berücksichtigung von Kostenüberdeckungen der Vorjahre würden sich folgende Gebührensätze ergeben:
- Schmutzwassergebühr 4,15 €/m³
- Niederschlagswassergebühr 0,74 €/m²
Die Gebührenkalkulation wird dem Gemeinderat von Herrn Heyder vom Büro Heyder + Partner erläutert.
Hinweis:
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.01.2010 erlaubt § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG nur den Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber von Kostenunterdeckungen die der Gebührengläubiger (die Stadt bzw. der Gemeinderat als beschließendes Organ) bewusst in Kauf genommen hat.
Außerdem ist bei der Gebührenkalkulation § 78 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu beachten. Danach gehen die Entgelte für Leistungen (Gebühren) den Steuern vor. Auf das Schreiben der Kommunalaufsicht des Landratsamts Lörrach vom 16.07.2018 wird explizit verwiesen.
Deshalb schlägt die Verwaltung vor, die Gebührenobergrenze von 3,26 €/m³ für Schutzwasser und die Gebührenobergrenze von 0,67 €/m² Niederschlagswasser als Abwassergebühr für das Jahr 2020 festzusetzen.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 wird dem Gemeinderat als Anlage zur Verfügung gestellt.
b) Änderung der Abwasserversorgungssatzung
Durch die Kalkulation und der sich daraus ergebenden Änderung der Abwassergebühren für das Jahr 2020 ist eine Änderung der Abwassersatzung der Stadt Schönau im Schwarzwald erforderlich.
Außerdem wird in diesem Zusammenhang folgende Regelung in die Abwassersatzung aufgenommen:
- Die Gebührenschuld ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Durch diese Regelung haftet nicht nur der Gebührenschuldner sondern auch das Grundstück. Bei Zwangssteigerungen erhöhen sich die Erfolgsausaussichten der Stadt dadurch deutlich, da die Forderungen von Rang 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) in den Rang 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) aufsteigen.
Die Änderungssatzung wird dem Gemeinderat als Anlage zur Verfügung gestellt.