Wasserversorgung a) Gebührenkalkulation 2020 b) Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 25.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 25.11.2019 ö 5

Sachverhalt

a) Gebührenkalkulation

Die Kalkulation der Wassergebühren erfolgt nach § 14 Kommunalabgabengesetz (KAG). Dabei dürfen nach § 14 Abs. 1 KAG die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. 

Nach § 14 Abs. 3 KAG gehören zu den ansatzfähigen Kosten nach § 14 Absatz 1 KAG auch
  1. die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen,
  2. Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten und
  3. bundes- und landesrechtliche Umweltabgaben und das Wasserentnahmeentgelt nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg.

Für den Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen ist § 14 Abs. 2 KAG zu beachten.
„Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das tatsächliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.“
Es werden keine berücksichtigungsfähigen Kostenüber- und Kostenunterdeckungen in die Gebührenkalkulation des Jahres 2020 eingestellt.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 14 KAG (ansatzfähige Kosten) ergibt sich ein ungedeckter Aufwand von 189.535,00 €. Davon werden 16.294,00 € über die Grundgebühr (= 10% der Fixkosten) und 173.241,00 € über die Verbrauchsgebühr erhoben. Bei einer geschätzten Verkaufsmenge von 127.318 m³  (Durchschnitt der letzten 5 Jahres) ergibt dies eine Gebührensatzobergrenze für die Verbrauchsgebühr von 1,36 €/m³. Das bedeutet eine Gebührenverminderung gegenüber dem Vorjahr von 0,13 €/m³. Bei den Grundgebühren ergibt sich bei den meisten Zählergrößen eine geringfügige Erhöhung gegenüber dem Vorjahr. Lediglich bei der Nenngröße 40m³/h ergibt sich eine Reduzierung der Grundgebühr.
Nenngröße m³/h
Gebührensatz 2020
Gebührensatz 2019
4
2,03 €
2,02 €
10
5,09 €
5,07 €
16
8,15 €
8,11 €
25
12,74 €
12,67 €
40
20,38 €
21,48 €

Hinweis:
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.01.2010 erlaubt § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG nur den Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber von Kostenunterdeckungen die der Gebührengläubiger (die Stadt bzw. der Gemeinderat als beschließendes Organ) bewusst in Kauf genommen hat.
Außerdem ist bei der Gebührenkalkulation § 78 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu beachten. Danach gehen die Entgelte für Leistungen (Gebühren) den Steuern vor. Auf das Schreiben der Kommunalaufsicht des Landratsamts Lörrach vom 16.07.2018 wird explizit verwiesen.

Deshalb schlägt die Verwaltung vor, die Gebührenobergrenze von 1,36 m³ als Verbrauchsgebühr für das Jahr 2020 festzusetzen.

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 wird dem Gemeinderat als Anlage zur Verfügung gestellt.


b) Änderung der Wasserversorgungssatzung

Durch die Kalkulation und der sich daraus ergebenden Änderung der Wassergebühren für das Jahr 2020 ist eine Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Schönau im Schwarzwald erforderlich.

Außerdem werden in diesem Zusammenhang folgende Regelungen in die Wasserversorgungssatzung aufgenommen:
  • Die Stadt Schönau im Schwarzwald setzt seit dem Jahr 2016 zur Messung und Ablesung des Wasserverbrauchs Funkwasserzähler ein. Dafür ist nach Ansicht des Gemeindetags Baden-Württemberg eine satzungsrechtliche Grundlage erforderlich.
  • Die Gebührenschuld (Grund- und Verbrauchsgebühr) ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. Durch diese Regelung haftet nicht nur der Gebührenschuldner sondern auch das Grundstück. Bei Zwangssteigerungen erhöhen sich die Erfolgsausaussichten der Stadt dadurch deutlich, da die Forderungen von Rang 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) in den Rang 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) aufsteigen.

Die Änderungssatzung wird dem Gemeinderat als Anlage zur Verfügung gestellt.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Die Verbrauchsgebühr des Jahres 2020 wird auf 1,36 €/m³ festgesetzt.

  1. Die Grundgebühren des Jahres 2020 werden entsprechend der Nenngrößen festgesetzt:
Nenngröße m³/h
Gebührensatz
4
2,03 €
10
5,09 €
16
8,15 €
25
12,74 €
40
20,38 €

  1. Der Änderung der Wasserversorgungssatzung wird zugestimmt.  

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Festsetzung von kostendeckenden Wassergebühren und damit Entlastung der steuerfinanzierten Bereiche.

Rechtslage

§ 14 KAG und § 78 Gemeindeordnung Baden-Württemberg

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiter Stähle trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage mit ausführlichen Erläuterungen vor.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Die Verbrauchsgebühr des Jahres 2020 wird auf 1,36 €/m³ festgesetzt.

  1. Die Grundgebühren des Jahres 2020 werden entsprechend der Nenngrößen festgesetzt:
Nenngröße m³/h
Gebührensatz
4
2,03 €
10
5,09 €
16
8,15 €
25
12,74 €
40
20,38 €

  1. Der Änderung der Wasserversorgungssatzung wird zugestimmt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
Gebührenkalkulation 2020 (.pdf)
01.01.2020 Wasserversorgungssatzung Änderung (.pdf)

Datenstand vom 02.12.2019 20:04 Uhr