Annahme von Spenden
Daten angezeigt aus Sitzung:
Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 15.07.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
In § 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden Württemberg (GemO) ist festgelegt, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 der GemO Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln darf. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende sind gemäß dieser gesetzlichen Regelung grundsätzlich dem Bürgermeister vorbehalten.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat.
Dem Gemeinderat werden die Spendeneingänge der Stadt Schönau im Schwarzwald für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 27.06.2019 vorgelegt (s. Anlage).
Die einzelnen Spenden werden dem Gemeinderat zur Annahme detailliert dargestellt. Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, die Annahme dieser eingegangenen Spenden zu beschließen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Geldspende im Gesamtwert von 100,00 € und die Weiterleitung an den Katholischen Kindergarten St. Maria.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Nein, da die Spende an den Katholischen Kindergarten St. Maria weitergeleitet wird.
Rechtslage
§ 78 Abs. 4 der Gemeindeordnung Baden Württemberg (GemO)
Vortrag/Diskussionsverlauf
Der Vorsitzende dankt dem Spender und lässt sodann über die Annahme und Weiterleitung der Geldspende an den Katholischen Kindergarten St. Maria abstimmen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Geldspende im Gesamtwert von 100,00 € und die Weiterleitung an den Katholischen Kindergarten St. Maria.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
, Enthaltungen: 0
Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.
Datenstand vom 10.09.2019 16:01 Uhr