Neufassung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer zum 01.01.2020 - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 15.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.07.2019 ö 7

Sachverhalt

Die bisherige Hundesteuersatzung vom 04.11.1996, (am 01.01.1997 in Kraft getreten), sowie deren Änderungssatzung vom 06.12.2010 (am 01.01.2011 in Kraft getreten) ist aufgrund von Änderungen in der Gemeindeordnung (GemO), Änderungen im Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie Änderungen der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum zu überarbeiten.

Die bisherige Hundesteuersatzung sowie die Änderungssatzung vom 06.12.2010 werden in die Neufassung übernommen. Außerdem werden die Steuersätze nach oben angepasst und die notwendigen Rechtsänderungen eingearbeitet. Eine Erhöhung der Steuersätze ist nach Ansicht der Verwaltung, allein schon durch die hohen Reinigungsaufwendungen des Werkhofs (dog station) gerechtfertigt.

Die Hundesteuer ist gemäß § 9 Abs. 3 KAG eine Pflichtsteuer und hat „Steuerungscharakter“.

Die wesentlichen Änderungen in der Neufassung der Hundesteuersatzung sind hier kurz zusammengefasst:

  • Die bisher gültige Satzung enthielt keine eindeutige Definition des Begriffes „Kampfhund“. Außerdem fehlte die Zuordnung zu den in der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum genannten Hunderassen. Diese Zuordnung ist nun Bestandteil der Neufassung der Hundesteuersatzung.

  • Die Neufassung wird um eine sogenannte Zwingersteuer für Hundezuchten ergänzt.

  • Schutzhunde für Epileptiker und Zuckerkranke werden zukünftig auf Nachweis steuerbefreit.

  • Der Steuersatz für Hunde und Kampfhunde wurde seit dem 01.01.2011 nicht mehr angepasst. Für die Festsetzung des neuen Steuersatzes wurde ein Vergleich mit Nachbargemeinden durchgeführt.

Art der Hundehaltung
Steuersatz
bisher
Steuersatz
neu
Todtnau
Zell im
Wiesental
Schopfheim
Titisee-Neustadt
Ersthund
80,00 €
96,00 €
85,00 €
90,00 €
96,00 €
95,00 €
Zweithund
160,00 €
192,00 €
170,00 €
180,00 €
192,00 €
230,00 €
Kampfhund
320,00 €
540,00 €
510,00 €

576,00 €
500,00 €
2. Kampfhund

720,00 €
680,00 €

740,00 €
500,00 €
Zwinger

192,00 €
255,00 €
180,00 €
192,00 €
285,00 €

Bisher ist in Schönau im Schwarzwald kein steuerbefreiter Hund angemeldet.

Die Verwaltung legt dem Gemeinderat, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, eine Neufassung der Hundesteuersatzung vor, mit dem Hinweis, dass aufgrund der gleichzeitigen Neufassung in allen Verbandsgemeinden, die Satzungen wort- und inhaltsgleich ausgefertigt und zum 01.01.2020 beschlossen werden sollen.
Lediglich in der Höhe des Steuersatzes für den Erst- und Zweithund sollten sich die Satzungen unterscheiden (der Betrag sollte durch 12 teilbar sein).

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Satzung zur Erhebung der Hundesteuer zum 01.01.2020 in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung zu.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Erträge aus der Hundesteuer aufgrund der bisherigen Steuersätze – Satzung alt 

2019
Ersthunde
Zweithunde
Kampfhunde
Hunde insgesamt
Anzahl
97
4
0
101
Steuersatz
80 €
160 €
320 €

Hundesteuer
7.760 €
640 €
0 €
8.400 €

Erträge aus der Hundesteuer aufgrund der bisherigen Steuersätze – Satzung neu

ab 2020
Ersthunde
Zweithunde
Kampfhunde
Hunde
insgesamt
Anzahl
97
4
0
101
Steuersatz
96 €
192 €
540 €

Hundesteuer
9.312 €
768 €
0 €
10.080 €

Durch die Steuererhöhung sind Mehrerträge von 1.680 Euro zu erwarten.

Rechtslage

Die Stadt Schönau im Schwarzwald erlässt aufgrund von §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg (KAG) eine Hundesteuersatzung.

In der aktuell gültigen Fassung der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum sind in den §§ 1 und 2 die Definitionen über Kampfhunde und die damit zusammenhängenden Rassen aufgeführt.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsmitarbeiter Stähle trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage mit ergänzenden Erläuterungen vor.
Zur vorgeschlagenen Erhöhung des Hundesteuersatzes um 20 % weist er darauf hin, dass die Sätze letztmals vor neun Jahr angepasst worden seien. In den zurückliegenden neun Jahren hätten sich die Lohn- und Sachkosten jährlich um mindestens 2 Prozent erhöht, weshalb aus Sicht der Verwaltung die 20%-ige Erhöhung des Steuersatzes angebracht erscheine.

Seitens der Stadträtinnen Schindler und Strohmaier wird dieser Auffassung widersprochen. Sie halten die Erhöhung für zu extrem und folglich für nicht gerechtfertigt.
Stadtrat Knobel erklärt für die Fraktion der CDU, dass sich diese für eine moderatere Erhöhung der Steuersätze ausspreche.
Für Stadtrat Anschütz ist es dagegen die falsche Herangehensweise, für die vorgesehene Steuersatzerhöhung die prozentuale Erhöhung von 20 Prozent als Ablehnungsgrund anzuführen. So werde seitens der Verwaltung u. a. vorgeschlagen, den Steuersatz nach neun Jahren für die Ersthunde von 80 € auf 96 € zu erhöhen, was den Hundebesitzer jährlich um 16 € bzw. monatlichen um 1,33 € mehr belaste. Von einer echten Erhöhung könne daher nicht gesprochen werden.
Stadtrat Dr. Sladek hätte sich gewünscht, dass seitens der Verwaltung neben den Einnahmen aus der Hundesteuer auch der für diesen Bereich anfallende städtische Aufwand transparent dargelegt worden wäre. Damit hätte man eine saubere Entscheidungshilfe gehabt.  
Der Vorsitzende entgegnet dazu, dass der städtische Aufwand, der durch die Hundehaltung verursacht wird, nur durch die Anlegung von mehreren Kostenstellen konkret ermittelt werden könnte. Dies wiederum würde einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

Nach weiterer Diskussion schlägt Rechnungsamtsmitarbeiter Stähle als Alternative  vor, die Steuersätze für die Ersthunde auf 90 € und für die Zweithunde auf 180 € zu erhöhen.
 
Der Vorsitzende lässt zunächst über den ursprünglichen Beschlussvorschlag der Verwaltung als weitergehenden Vorschlag abstimmen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Satzung zur Erhebung der Hundesteuer zum 01.01.2020 in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 10 , Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Mehrheitliche Ablehnung: (Ja-Stimmen von Bürgermeister Schelshorn sowie den Stadträten Anschütz und Dr. Sladek). Nachdem der Erlass der Hundesteuersatzung mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Steuersätzten keine Mehrheit gefunden hat, lässt der Vorsitzende über den Alternativvorschlag abstimmen.

Beschluss 2

Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Satzung zur Erhebung der Hundesteuer zum 01.01.2020 in der vorgelegten Fassung mit folgenden geänderten Steuersätzen zu:
Steuersatz für Ersthunde: 90 € (statt 96 €) , Steuersatz für Zweithunde 180 € (statt 192 €).
Die nächste Erhöhung der Hundesteuersätze soll in drei Jahren erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 6 , Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Mehrheitlicher Beschluss. (Nein-Stimmen von den Stadträtinnen Münzer, Schindler und Strohmaier sowie von den Stadträten Schlageter, Schröder und Seckinger).

Dokumente
2020_01_01 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer Schönau im Schwarzwald (.pdf)

Datenstand vom 10.09.2019 16:01 Uhr