Forstneuorganisation zum 01.01.2020, Betreuung des Körperschaftswaldes der Stadt Schönau im Schwarzwald - Abschluss eines Vertrags für die Betreuung des Stadtwaldes mit dem Landkreis Lörrach, untere Forstbehörde (UFB)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 06.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 06.05.2019 ö 7

Sachverhalt

Ausgelöst durch die kartellrechtlichen Auseinandersetzungen zur Rundholzvermarktung und der daraus resultierenden Änderung des Bundeswaldgesetzes (BWaldG) ist eine umfangreiche Forstneuorganisation auf Ebene der unteren Forstbehörden (UFB) umzusetzen. Die Forstbehörden verstoßen gegen das Wettbewerbs- und Beihilferecht, wenn sie
  • Holz aus dem Staatswald gemeinsam mit Holz aus dem Körperschafts- und Privatwald verkaufen. Körperschaftswald ist Wald, der im Eigentum von „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ wie Gemeinden steht.
  • Forstdienstleistungen für Körperschafts- und Privatwald nicht zu kostendeckenden Preisen anbieten.

Ziel der Neuorganisation ist deshalb die Trennung des forstwirtschaftlichen Revierdienstes zwischen Staatswald und Körperschaftswald. Auch der Holzverkauf ist eigenständig zu organisieren. Deshalb wird der Staatswald aus den unteren Forstbehörden herausgelöst und zukünftig als eigenständige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR Forst BW) geführt. Für die hoheitlichen Aufgaben bleiben weiterhin die Landratsämter als untere staatliche Behörde (UFB) zuständig. Für die Kommunen stehen zukünftig grundsätzlich drei Betreuungsmöglichkeiten für die Organisation des forstlichen Revierdienstes in ihren Körperschaftswäldern zur Auswahl:

  1.   Die Kommunen können weiterhin den forstlichen Revierdienst des Landratsamtes über die untere Forstbehörde in Anspruch nehmen. Dies führt zu einem weitgehenden Erhalt des Einheitsforstamtes mit Beratung und Betreuung im Körperschafts- und Privatwald sowie einer hoheitlichen Zuständigkeit aus einer Hand (Kooperationsmodell). Lediglich der Staatswald wird als separater Betrieb aus dem Einheitsforstamt herausgelöst und der Holzverkauf wird wie bisher eigenständig über die „Forstbetriebsgemeinschaft Holzverkauf“ organisiert. Für den Revierdienst der UFB sind dem Landkreis Lörrach die Gestehungskosten abzüglich eines Gemeinwohlausgleichs zu erstatten. Die Ermittlung der zu zahlenden Entgelte wird an späterer Stelle erläutert.  

  1.   Die Kommunen können den forstlichen Revierdienst selbst oder auf Ebene der interkommunalen Zusammenarbeit organisieren. Dafür müssen die Kommunen eigenes Personal beschäftigen, das die sachkundige Bewirtschaftung des Waldes nach § 21 Landeswaldgesetz sicherstellt. Danach soll zum Leiter eines Forstreviers in der Regel nur bestellt werden, wer die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Für den Körperschaftswald gilt nach § 46 LWaldG eine besondere Allgemeinwohlverpflichtung. Für diese besonderen gesetzlichen Auflagen gewährt das Land den Kommunen einen Gemeinwohlausgleich von 10 €/ha Betriebsfläche.

  1.   Die Kommunen können einzeln oder als Zusammenschluss ein Körperschaftliches Forstamt (KöFA) einrichten. In diesem Fall müssen die entsprechenden Vorgaben (z.B. Ausstattung mit Beamten des höheren Dienstes) eigehalten werden. Die forsttechnische Betriebsleitung und alle hoheitlichen Tätigkeiten liegen dann beim KöFA in eigener Verantwortung der Kommunen. Auch hier erhalten die Kommunen den Gemeinwohlausgleich von 10 €/ha Betriebsfläche. Ab einer Größe von 7.500 ha würde der Betrag je ha Betriebsfläche sogar ansteigen.  


Wie soll die Forstreform im Landkreis Lörrach umgesetzt werden?

  • Für den Staatswald ist ein Forstbezirk „Schwarzwald Südwest“ mit voraussichtlichem Sitz in Schopfheim geplant.

  • Für den Wald der Kommunen wird ein ganzheitliches Betreuungsmodell für den Landkreis durch das Landratsamt angestrebt, das auch den Privatwald berücksichtigt (Ergebnis der AG Forstorganisation Landkreis Lörrach).

  • Für den Holzverkauf soll eine Dachorganisation für die drei im Landkreis Lörrach bestehenden Forstbetriebsgemeinschaften gebildet werden.


Berechnung der Gestehungskosten / Entgelte für den forstlichen Revierdienst

Bisher wird für den forstlichen Revierdienst durch die UFB des Landratsamts Lörrach im Körperschaftswald der Stadt Schönau im Schwarzwald ein nicht kostendeckender Forstverwaltungskostenbeitrag erhoben. Dieser wird in § 1 des Forstverwaltungs-Kostenbeitrags-Gesetzes landeseinheitlich auf 6,45 € je Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde, bezogen auf den jährlichen Hiebssatz der Forsteinrichtung, mindestens jedoch 25 Euro, festgesetzt.

Ab dem 01.01.2020 sind die Gestehungskosten für den forstlichen Revierdienst der UFB  auf Ebene der Landkreise zu ermitteln. Diese werden, unter der Voraussetzung, dass der bisherige Personaleinsatz für die Betreuung des Körperschaftswaldes beibehalten wird, vom Ministerium Ländlicher Raum (MLR) auf rund 1,25 Mio. €/Jahr veranschlagt. Dieser Betrag ist auf die Kommunen umzulegen, die den forstlichen Revierdienst der UFB in Anspruch nehmen. Dazu wurde ein Umlagemodell entwickelt. Dieses sieht nach intensiven Verhandlungen der GVV-Verwaltung mit dem Landkreis Lörrach folgende Entgelt-Komponenten vor:

  • Kombination aus Betriebsfläche und Hiebssatz

    • Das Umlagemodell des Landkreises enthält eine starke
Flächenkomponente, da zahlreiche Betriebstätigkeiten (Kultur- und Pflegearbeiten, ökologische Ausgleichsmaßnahmen, Verkehrssicherungspflicht, Öffentlichkeitsarbeit, Besucherlenkung) nicht an den Holzeinschlag gekoppelt sind.

    • Der Anteil, der nicht an die Holzernte gebundenen Tätigkeiten nimmt
         tendenziell zu.

    • Die aktuelle Organisation der Forstreviere im Landkreis orientiert sich an
       der Betreuungsfläche.

    • Die Flächenkomponente erfolgt gestaffelt. Mit zunehmender Betriebsgröße
ist eine Aufwandsdegression festzustellen, die im Umlagemodell des Landkreises berücksichtigt ist.

    • Bannwald/Kernzonen des Biosphärengebiets werden mit einem reduzierten
       Flächensatz von 15,00 €/ha berücksichtigt.

    • Der Hiebssatz wird lediglich mit 3,00 € je Erntefestmeter (bisher 6,45 €)
       berücksichtigt.

Das Umlagemodell des Landkreises wird in der nachfolgenden Tabelle komprimiert dargestellt:

Nach diesem Umlagemodel belaufen sich die von den Gemeinden des Landkreises zu zahlenden Entgelte für den forstlichen Revierdienst auf durchschnittlich 54 €/ha Betriebsfläche.

In intensiven Verhandlungen des Verbandsvorsitzenden Peter Schelshorn mit dem Landkreis Lörrach konnte erreicht werden, dass die Gemeinden des Gemeindeverwaltungsverbands Schönau im Schwarzwald als ein Betrieb berücksichtigt werden. Somit werden alle GVV-Gemeinden mit dem einheitlichen Flächen-Entgelt von 30,00 €/ha (über 2.000 ha) abgerechnet. Gegenüber der einzelbetrieblichen Abrechnung konnten so jährliche „Einsparungen“ von rund 52.000 € erzielt werden.

Des Weiteren konnte eine Reduktion der Bannwald/Kernzonenflächen auf 15,00 €/ha erreicht werden. Dies entspricht einer weiteren „Einsparung“ von 3.906 €.  

Kostenbeitrag neu bei Kalkulation mit Fläche / Hiebssatz des GVV als Gesamtbetrieb


Betr.
Forstliche
Fläche
Hiebssatz*
Kostenbeitrag
Kostenbeitrag
Differenz
Gesamt-

Nr.
Betriebsfl.
Kernzonen

2018
ab 2020
2020-2018
entgelt


ha
ha
Fm
Fm/ha
EUR
EUR
EUR
EUR/ha
Schönau
14
1.129,9
183,4
6.750
6,0
35.073
51.396
16.323
45,49
Aitern
19
183,3
 
1.055
5,8
4.866
8.664
3.798
47,27
Böllen
22
281,2
17,8
1.600
5,7
10.303
12.969
2.666
46,12
Fröhnd
28
632,0
 
3.900
6,2
22.823
30.660
7.837
48,51
Schönenberg
42
362,9
10,3
2.450
6,8
11.624
18.083
6.459
49,83
Tunau
46
208,6
1,9
780
3,7
5.043
8.570
3.527
41,08
Utzenfeld
47
450,2
30,5
2.400
5,3
11.893
20.249
8.356
44,98
Wembach
48
69,8
 
438
6,3
2.516
3.408
892
48,83
Wieden
49
626,0
16,5
3.470
5,5
23.183
28.943
5.760
46,23


3.943,9
260,4
22.843
5,8
127.324
182.942
55.618
46,61

* Hiebssatz nach Forsteinrichtung, bedarf noch der Beschlussfassung (geplante Hiebssätze)

Aus der Berechnung der UFB ist zu entnehmen, dass die Entgelte der Stadt Schönau im Schwarzwald und der übrigen GVV Gemeinden deutlich unter den durchschnittlichen Entgelten des Landkreises Lörrach von 54,00 €/ha liegen.


Alternativen

Die Ausübung des forstlichen Revierdienstes durch die Kommunen (Eigenbeförsterung) ist grundsätzlich möglich. Von der Verwaltung wurde eine Organisation im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit auf Verbandsebene intensiv geprüft. Hierfür ist Personal mit der nach dem Landeswaldgesetz (LWaldG) geforderten Sachkunde (gehobener technischer Forstdienst) einzustellen. Die Personalkosten eines Revierleiters in A11 liegen bei rund 82.600 € im Jahr. Bei einer Betriebsfläche von 1.300 ha könnte sich „theoretisch“ eine Eigenbeförsterung rechnen. Da aber alle Forstbetriebe der Kommunen des Gemeindeverwaltungsverbands Schönau unterhalb dieser Richtgröße liegen, könnte eine Eigenbeförsterung nur auf Ebene des Verbandes funktionieren. Dabei ist aber folgendes zu beachten:

  • In der Modellrechnung des Landratsamtes zur Eigenbeförsterung fehlen sowohl die erforderlichen Sachkosten als auch die zukünftigen Pensionslasten. Bei Beamten fallen während der Pension Umlagen an den Kommunalen Versorgungsverband an. Da der Gemeindeverwaltungsverband fast keine aktiven Beamten mehr beschäftigt, würden sich diese Umlagen überproportional auswirken.

  • Bei einer „Verbandslösung“ würden weniger Revierleiter (2,5 Stellen statt bisher rd. 3,5 Stellen) zum Einsatz kommen. Das hätte gravierende Auswirkungen auf Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.

  • Für den Privatwald, der bisher im Verbund mit dem Körperschaftswald betreut wurde, wäre weiterhin das Landratsamt als UFB zuständig. Dies würde den Einsatz von Revierförstern mit unterschiedlichen Zuständigkeiten auf derselben Gemarkung bedeuten (Gemeindeförster für den Körperschaftswald und Kreisförster für den Privatwald). Eine weitere Trennung des forstlichen Revierdienstes in Körperschaftswald und Privatwald hätte außerdem nachteilige Auswirkungen auf die Holzbereitstellung und den gemeinsamen Holzverkauf. Statt Marktmacht zu erzeugen, würde die Struktur noch kleinteiliger. Das wäre kommunalpolitisch sicher schwer vermittelbar.  
 

Beurteilung der Verwaltung

Mit Schreiben vom 15.04.2019 wurde dem Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald vom Landratsamt Lörrach – UFB ein Vertrag zur Übernahme von forstlichen Dienstleistungen im Körperschaftswald vorgelegt. Danach übernimmt die UFB folgende Dienstleistungen für alle Forstbetriebe im Bereich des Gemeindeverwaltungsverbands Schönau im Schwarzwald:

  • Forstlicher Revierdienst in allen GVV-Verbandsgemeinden

  • Abschluss von Lieferungs-/Leistungsverträgen sowie von Werkverträgen mit Forstunternehmen zur Durchführung von forstlichen Betriebsarbeiten im Rahmen der jährlichen Betriebspläne (Wirtschaftsverwaltung)

Das Vertragsangebot richtet sich an den Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald. Da der GVV Schönau vertraglich als ein Forstbetrieb behandelt wird, ist es möglich, den niedrigsten Flächensatz des Umlageschlüssels zu verwenden. Sollte eine Verbandsgemeinde mit einer einheitlichen Vertragsgestaltung über den GVV Schönau nicht einverstanden sein, so kann für diese auch nicht der niedrigste Flächensatz des Umlageschlüssels angewendet werden. In diesem Fall würde der für die betreffende Gemeinde maßgebliche Umlageschlüssel zur Anwendung kommen. Je nach forstlicher Betriebsfläche könnte sich dadurch der Kostenbeitrag dieser Gemeinde nahezu verdoppeln.

Der Vertrag tritt am 01.01.2020 mit einer Laufzeit von drei Jahren in Kraft. Danach ist eine Verlängerung um jeweils weitere drei Jahre möglich. In § 5 der Nebenbestimmungen ist eine Evaluation bis spätestens 31.12.2022 vorgesehen.

Durch die vorgesehene Evaluation des Betreuungs- und Umlagemodells können insbesondere die Revierzuschnitte und Reviergrößen innerhalb des Landkreises auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft werden. Hier werden seitens der Kommunen Einsparpotentiale gesehen. Deshalb wird der Vertrag zunächst mit einer Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen, ohne dass sich dieser stillschweigend bzw. automatisch verlängert. Für eine Vertragsverlängerung über die zunächst vereinbarte Laufzeit von drei Jahren ist zwingend das gegenseitige Einvernehmen zwischen dem  Landkreis und der Kommune erforderlich.

Der Vergleich zwischen den bisherigen und den zukünftigen Kosten für den forstlichen Revierdienst sieht wie folgt aus:

Kosten ab dem Jahr 2020:  

Gemeinde
Wirt-schafts-
wald (WW)
Bannwald/
Kernzone
(BW)
Fläche
Flächen-entgelt / WW ha
Flächen-entgelt / BW ha
Summe Flächen-entgelt
Hiebssatz ab 2019 / Fm
€ / Fm
Summe Hiebssatz
Gesamt-summe
Schönau im Schwarzwald
946,5 ha
183,4 ha
1.129,7 ha
30,00 €
15,00 €
31.146,00 €
6.750,0
3,00 €
20.250,00 €
51.396,00 €

Dazu kommen noch Kosten für die Wirtschaftsverwaltung von 1.027,92 € im Jahr (2% des Betrages für den forstlichen Revierdienst).

Kosten für das Jahr 2018:

Gemeinde
Fläche
Hiebssatz / Fm
€ / Fm
Summe Hiebssatz
Schönau im Schwarzwald
1.108,0 ha
5.437,8
6,45 €
35.073,81 €

Die Kosten für die Wirtschaftsverwaltung beliefen sich bisher auf pauschal 126,05 € im Jahr.

Somit ergibt sich für den forstlichen Revierdienst eine Steigerung der Kosten von 16.322,19 € pro Jahr. Das entspricht einer Steigerung von 46,54 %. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass bisher nur pauschale Kostenbeiträge zu bezahlen waren, die vom Land sehr stark bezuschusst wurden. Zukünftig sind von den Kommunen die Gestehungskosten zu tragen. Eine Subventionierung des forstlichen Revierdienstes durch das Land ist nicht mehr zulässig.
Zusätzlich zu der Abrechnung nach Gestehungskosten soll ab 2019 der Hiebssatz der Stadt Schönau im Schwarzwald von 5.437,8 Fm auf 6.750 Fm steigen. Außerdem nimmt die forstliche Betriebsfläche um 19,7 ha zu. Dies muss bei der Betrachtung der „Kostensteigerung“ berücksichtigt werden. Bei Gemeinden, die bisher mit einem eher niedrigen Hiebssatz operiert haben, wirken sich die Kostensteigerungen demzufolge deutlich höher aus.

Auch wenn die Kosten für den forstlichen Revierdienst ab dem Jahr 2020 deutlich steigen, empfiehlt die Verwaltung den beigefügten Vertrag aus folgenden Gründen mit den Landkreis Lörrach für die Dauer von drei Jahren abzuschließen:

  • Die Lösung „Eigenbeförsterung“ wäre aufgrund der Betriebsgrößen nur auf Verbandsebene möglich. Bis zum 01.01.2020 wären eigene Strukturen aufzubauen und eigenes Personal einzustellen. Dies erscheint aus Sicht der Verwaltung mehr als „sportlich“.

  • Die Lösung „Eigenbeförsterung“ erscheint zwar bei oberflächlicher Betrachtung „kurzfristig günstiger“, birgt aber mit nicht bezifferbaren Sachkosten und vor allem dem Aufbau von Pensionslasten deutlich größere Risiken.

  • Bei einer Übertragung des forstlichen Revierdienstes auf die UFB ist eine umfassende Vertretungsmöglichkeit möglich.

  • Durch die Inanspruchnahme des forstlichen Revierdienstes der UFB kann die einheitliche Betreuung des Körperschaftswalds und des Privatwalds weiterhin gewährleistet werden.

Wichtig ist die vom Landkreis versprochene Evaluation um Einsparpotentiale in der Organisation auszuschöpfen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald wird ermächtigt, den vom Landratsamt Lörrach vorgelegten Vertrag zur Übernahme von forstlichen Dienstleistungen im Körperschaftswald abzuschließen. Der Vertragsabschluss erfolgt im Namen und auf Rechnung der Stadt Schönau im Schwarzwald. Sowohl der forstliche Revierdienst als auch der Abschluss von Lieferungs- / Leistungsverträgen sowie Werksverträgen mit Forstunternehmen zur Durchführung von forstlichen Betriebsarbeiten im Rahmen der jährlichen Betriebspläne werden ab dem 01.01.2020 von der UFB übernommen. Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst drei Jahre.
Der auf die Stadt Schönau im Schwarzwald entfallende Anteil wird entsprechend der forstlichen Betriebsfläche und dem Einschlag ermittelt und mit dem Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald abgerechnet.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Für das Jahr 2019 ergeben sich keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen. Ab dem Jahr 2020 sind die Mehrkosten für den forstlichen Revierdienst von 16.322,19 € und für die Wirtschaftsverwaltung von 901,87 € im Haushaltsplan zu berücksichtigen.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende verweist auf die umfassende Sitzungsvorlage, die im Folgenden von Rechnungsamtsmitarbeiter Stähle auszugsweise vorgetragen und erläutert wird.
Nach kurzer Aussprache lässt der Vorsitzende über den Beschlussvorschlag abstimmen.

Beschluss

Der Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald wird ermächtigt, den vom Landratsamt Lörrach vorgelegten Vertrag zur Übernahme von forstlichen Dienstleistungen im Körperschaftswald abzuschließen. Der Vertragsabschluss erfolgt im Namen und auf Rechnung der Stadt Schönau im Schwarzwald. Sowohl der forstliche Revierdienst als auch der Abschluss von Lieferungs- / Leistungsverträgen sowie Werksverträgen mit Forstunternehmen zur Durchführung von forstlichen Betriebsarbeiten im Rahmen der jährlichen Betriebspläne werden ab dem 01.01.2020 von der UFB übernommen. Die Vertragslaufzeit beträgt zunächst drei Jahre.
Der auf die Stadt Schönau im Schwarzwald entfallende Anteil wird entsprechend der forstlichen Betriebsfläche und dem Einschlag ermittelt und mit dem Gemeindeverwaltungsverband Schönau im Schwarzwald abgerechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
Vertrag zur Übernahme der forstlichen Dienstleistungen im Körperschaftswald (.pdf)
Vertrag zur Übernahme der forstlichen Dienstleistungen im Körperschaftswald_Schreiben Landratsamt Lörrach (.pdf)

Datenstand vom 13.05.2019 10:56 Uhr