Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl der Gemeinderäte am 26. Mai 2019 erfolgt am Freitag, dem 8. Februar 2019. Die Wahl der Kreisräte wird ebenfalls in dieser Woche bekannt gemacht. Zur weiteren Vorbereitung der Wahlen ist es erforderlich, dass Gemeinderatsbeschlüsse hinsichtlich der Bildung des Gemeindewahlausschusses zu fassen sind.
a) Gemeindewahlausschuss
Nach § 11 Kommunalwahlgesetz (KomWG) obliegt dem Gemeindewahlausschuss die Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. In § 14 Abs. 2 KomWG ist geregelt, dass der Gemeindewahlausschuss auch die Aufgaben eines Wahlvorstandes oder eines Briefwahlvorstandes wahrnehmen kann. Bei der Wahl der Kreisräte leitet der Gemeindewahlausschuss die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit.
Die Bildung des Gemeindewahlausschusses hat gem. § 11 Abs. 2 KomWG zu erfolgen. Demnach besteht der Gemeindewahlausschuss grundsätzlich aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Gemeinderat aus den Wahlberechtigten.
Die Bildung der Wahlvorstände für die beiden Wahlbezirke muss frühzeitig vor dem Wahltermin erfolgen. An die Gemeinderatsfraktionen geht die Bitte, bis zur Sitzung zwei Personen je Fraktion für die Bildung der Wahlvorstände vorzuschlagen. Die Mitglieder der beiden Wahlvorstände werden dann vom Bürgermeister berufen.
Der Bürgermeister wird im Falle seiner tatsächlichen Verhinderung (z.B. Krankheit, Urlaub) oder in anderen als hier nachstehend genannten rechtlichen Verhinderungsfällen von seinem allgemeinen Stellvertreter vertreten. Der Gemeinderat muss in folgenden Fällen den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und seinen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten wählen:
- wenn der Bürgermeister selbst Wahlbewerber ist (z.B. Kreistagswahl),
- wenn der Bürgermeister Vertrauensmann für den Wahlvorschlag ist oder
- wenn im Falle einer tatsächlichen und sonstigen rechtlichen Verhinderung des Bürgermeisters auch alle seine Stellvertreter verhindert sind.
b) Europawahl
Der Gemeindewahlausschuss und die Wahlvorstände übernehmen gleichzeitig auch die Abwicklung der Europawahl.
c) Wahlzeit
Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Während der Wahlzeit müssen mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer anwesend sein.
d) Erfrischungsgeld
Das Erfrischungsgeld für die Mitglieder von Wahlvorständen für die Europawahl beträgt laut § 10 Abs. 2 Europawahlordnung 35 Euro (Vorsitzender) bzw. 25 Euro (weitere Mitglieder). Da gleichzeitig die Kommunalwahlen durchgeführt werden, wird ein einheitliches Erfrischungsgeld in Höhe von 50 Euro vorgeschlagen.
e) Informationsveranstaltung
Für die mit der Durchführung der Wahl und Ermittlung des Wahlergebnisses verantwortlichen Personen, insbesondere auch Schriftführer, ist eine Informationsveranstaltung vorgesehen. Es ist ausreichend, wenn von jeder Gemeinde bis zu zwei, maximal drei Personen teilnehmen. Hierzu ergeht noch eine besondere Einladung.
f) Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen für die Gemeinderatswahl
Am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl (09.02.2019) bis spätestens Donnerstag, 28.03.2019, 18:00 Uhr, können die Wahlvorschläge beim Vorsitzenden des Wahlausschusses eingereicht werden.
Die Zulassung der Wahlvorschläge muss durch den Gemeindewahlausschuss bis spätestens Donnerstag, 04.04.2019, getroffen werden.