Datum: 15.06.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Bürgersaal Schönau im Schwarzwald (Feuerwehrgerätehaus, Bifangstr. 1)
Gremium: Gemeinderat Schönau im Schwarzwald
Körperschaft: Stadt Schönau im Schwarzwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Fragestunde für den Bürger
2 Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.05.2020 und Anerkennung des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 18.05.2020
3 Stadtsanierung Stadtmitte Ost: Beschluss über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes als Satzung
4 Stadtsanierung Stadtmitte Ost: Beschluss über die Förderung privater Vorhaben im Erneuerungsgebiet
5 Erneuerung der RW-Kanalisation, Wasserversorgungsleitung und der Straßenbeleuchtung im Johann-Peter-Hebel-Weg: Vergabe von Ingenieurleistungen
6 Abwasserbeseitigung - Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2019
7 Wasserversorgung - Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2019
8 Freibad Schönau - Badebetrieb in der Saison 2020
9 Neufassung der Satzung zur Erhebung einer Vergnügungssteuer, Satzungsbeschluss
10 Wochenmarkt, Bewerbung von Feinkost Sirin Akabe aus Wehr
11 Kurzinformationen der Verwaltung
11.1 Beschluss des Gemeinderates Schönau im Schwarzwald zu den Eintrittspreisen des Freibades Schönau, Stellungnahme der Gemeinde Tunau
11.2 Lärmaktionsplan
11.3 Bürgermeisterwahl
12 Fragen und Anregungen des Gemeinderates
12.1 Kandidatenvorstellung zur Bürgermeisterwahl
12.2 Parkplatzgestaltung beim Freibad

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1. Fragestunde für den Bürger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 1

Vortrag/Diskussionsverlauf

Eine Zuhörerin fragt nach dem Stand zum Thema Verkehrsberuhigung in der Talstraße. Der Vorsitzende erwähnt, dass dieser Punkt auf die Tagesordnung der wegen Corona abgesagten Gemeinderatssitzung vom 23.03.2020 aufgenommen wurde. Eine Anwesenheit der Vertreter von Polizei und Landratsamt ist hierzu notwendig. Da die entsendenden Dienststellen aufgrund der Corona-Pandemie allerdings ein Teilnahmeverbot für Mitarbeiter an öffentlichen Sitzungen ausgesprochen haben, war eine Behandlung dieses Themas bislang nicht möglich. Sobald eine Teilnahme wieder möglich ist, wird dies nachgeholt.

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2. Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.05.2020 und Anerkennung des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 18.05.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 2

Sachverhalt

Aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.05.2020 sind folgende Beschlüsse bekannt zu geben:

TOP 2:
Kaufangebot eines Interessenten für den Bauplatz Flst.-Nr. 996
(Mehrheitlicher Beschluss; 9 Ja- und 3 Nein-Stimmen).
Der Gemeinderat beschließt, das Kaufangebot des Bauinteressenten für den Bauplatz Flst.-Nr. 996 anzunehmen.

TOP 3:
Eigenbetrieb Wohnbau - Anfrage auf Kauf des Objekts Friedrichstr. 16
(Einstimmiger Beschluss.)
Der Verkauf des Objekts wird abgelehnt.

TOP 4:
Freibad-Gaststätte – Eröffnung unter Corona-Bedingungen / Pachtbedingungen
(Einstimmiger Beschluss)
Der Gemeinderat stimmt einem Pachtverzicht in den Monaten Mai und Juni zu. Der Pachtverzicht gilt nur für den Zeitraum, in dem das Bad nicht geöffnet hat.

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18.05.2020 liegt den Mitgliedern des Gemeinderats vor.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Dem Gemeinderat werden die Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 18.05.2020 im Wortlaut bekannt gegeben. Einwände gegen die Beschlüsse werden nicht erhoben.
Auf Anfrage wird zudem festgestellt, dass das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18.05.2020 anerkannt wird.

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3. Stadtsanierung Stadtmitte Ost: Beschluss über die förmliche Festlegung des Erneuerungsgebietes als Satzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 3

Sachverhalt

Erfreulicherweise ist die Stadt Schönau im Schwarzwald mit dem im Betreff genannten Erneuerungsgebiet im Jahre 2020 in das Landessanierungsprogramm (LSP) aufgenommen worden. Der Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg, datiert vom 07.04.2020, gewährt der Stadt zunächst 500.000,00 € Finanzhilfen, was einem Förderrahmen von 833.333,00 € entspricht.

Auf dieser Grundlage ist es nunmehr möglich, das im Jahre 2019 untersuchte Gebiet „Stadtmitte-Ost“ nach § 142 BauGB als Satzung förmlich festzulegen.  

Die Gesamtmaßnahme wird gemäß § 142 Abs. 3 BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt.
Im Vordergrund der vorgesehenen Maßnahmen steht die Modernisierung von Gebäuden im privaten wie auch im städtischen Eigentum zur zeitgemäßen Nutzung und Wiederbewohnbarmachung, insbesondere unter den Prämissen Energieeinsparung und der Barrierefreiheit. Parallel hierzu sollen Neugestaltungsmaßnahmen im öffentlichen Freiraum durchgeführt werden.

Die zu beschließende Satzung ist als Anlage zu dieser Vorlage beigefügt. Sie ist nach Zustimmung durch den Gemeinderat gemäß § 143 BauGB ortsüblich bekannt zu machen; hiernach wird das Grundbuchamt gebeten, auf den jeweiligen Grundstücken den Sanierungsvermerk einzutragen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, das als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte Erneuerungsgebiet mit der entsprechenden Gebietskulisse als förmlich festzulegendes Erneuerungsgebiet „Stadtmitte-Ost“ auszuweisen und der beigefügten Satzung zuzustimmen, in welcher das umfassende Verfahren bei der Durchführung der Gesamtmaßnahme angewandt wird.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßt Bürgermeister Schelshorn Frau Berit Ötinger von der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH, welche über den aktuellen Stand berichtet. So wurde ein Entwicklungskonzept erarbeitet und das Planungsgebiet durch das Unternehmen untersucht. Im September 2019 wurde diese Untersuchung dann als Grundlage für die Förderantragstellung im Herbst 2019 vorgestellt.

Am 07.04.2020 erfolgte dann, ausgehend von einem beantragten Förderrahmen über 2,6 Millionen Euro, eine Bewilligung für einen Förderrahmen von 833.333 Euro. Die bewilligte Finanzhilfe beträgt 500.000 Euro. Frau Ötinger bezeichnet dies als gute Hilfe. Der Bewilligungszeitraum dauert bis 30.04.2029. Um nun mit dem Projekt starten zu können, ist der Satzungsbeschluss erforderlich.

Von diesem Projekt ist auch der Neubau des MTB-Gebäudes umfasst. Frau Ötinger gibt nochmals einen Überblick über die Gebietskulisse, welche sich mit dem früheren Sanierungsgebiet überlappt. Vorrangig sollen denkmalgeschützte private Gebäude gefördert werden. Barrierefreiheit im öffentlichen Raum ist ebenfalls ein bevorzugtes Kriterium. Eventuell kann auch eine Nachnutzung für das Werkhofareal in das Programm integriert werden. Weitere Ziele sind die Sicherung und Stärkung des Einzelhandels, der Dienstleistungen und des Gewerbes, sowie die nachhaltige Energieversorgung durch Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien.

Sodann stellt Frau Ötinger die Kosten- und Finanzierungsübersicht dar. Die vorbereitenden Untersuchungen werden mit 15.000 Euro angegeben. Die weitere Vorbereitung mit 70.000 Euro, worunter ein Rahmenplan, die Machbarkeitsstudie ZG-Gebäude und die Öffentlichkeitsarbeit fällt. Ein Grunderwerb ist nicht vorgesehen. Für die Ordnungsmaßnahmen (Straßen- und Platzgestaltungen) sind 1.800.750 Euro angesetzt, für Baumaßnahmen 700.000 Euro. Bei den Baumaßnahmen ist im kommunalen Bereich ein Mehrzweckraum im Neubau des MTB-Gebäudes, die Restmodernisierung des Kindergartens und die Modernisierung des städtischen Anwesens Friedrichstraße 16 zu nennen. Darüber hinaus kann die umfassende Erneuerung von acht privaten Wohngebäude mit jeweils 20.000 Euro gefördert werden. Das Beratungshonorar ist mit 73.250 Euro veranschlagt. Die förderfähigen Kosten betragen somit 2.660.000 Euro, wobei hier sanierungsbedingte Einnahmen über 60.000 Euro in Abzug zu bringen sind.

Aufstockungsanträge an das Regierungspräsidium Freiburg sind durchaus möglich.

Der Vorsitzende ergänzt, dass sich das Regierungspräsidium sehr aufgeschlossen für dieses Sanierungsgebiet gezeigt hat. Er bedankt sich bei Bauamtsleiter Wunderle und Rechnungsamtsleiter Stähle für die vorbereitenden Arbeiten.

Auf Anfrage von Stadträtin Münzer zum Thema "mögliche Verlagerung des Werkhofes" teilt Bürgermeister Schelshorn mit, dass der Neubau eines gemeinsamen Werkhofes über das ELR-Schwerpunktprogramm und den Ausgleichsstock läuft. Der Abriss des derzeitigen Werkhofes könnte dann über Standsanierungsmittel gefördert werden.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das als Anlage zu dieser Vorlage beigefügte Erneuerungsgebiet mit der entsprechenden Gebietskulisse als förmlich festzulegendes Erneuerungsgebiet „Stadtmitte-Ost“ auszuweisen und der beigefügten Satzung zuzustimmen, in welcher das umfassende Verfahren bei der Durchführung der Gesamtmaßnahme angewandt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
Download 20190723_Mitte-Ost_Satzungsplan.pdf
Download Satzung.pdf

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4. Stadtsanierung Stadtmitte Ost: Beschluss über die Förderung privater Vorhaben im Erneuerungsgebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 4

Sachverhalt

Erfreulicherweise ist die Stadt Schönau im Schwarzwald mit dem Erneuerungsgebiet „Stadtmitte-Ost“ im Jahre 2020 in das Landessanierungsprogramm (LSP) aufgenommen worden.

Ein wesentlicher Teil der Fördermittel soll auch für Investitionen im privaten Bereich eingesetzt werden. Dies betrifft insbesondere die Modernisierung von Gebäuden nach zeitgemäßen Maßstäben im Bereich Energie, Brandschutz und Barrierefreiheit. Die Förderung von Abbruchmaßnahmen erfolgt im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt über die künftige Nutzung der freiwerdenden Fläche des Grundstückes.

Da die bewilligten Fördermittel nur begrenzt gewährt und möglichst viele Grundstücke und Gebäude in die Förderung miteinbezogen werden sollen, wurden von der KE Förderhöchstbeträge, wie bereits im vorangegangenen Erneuerungsgebiet „Stadtzentrum“ bereits erfolgreich praktiziert, vorgeschlagen.

Selbstverständlich sind Ausnahmeregelungen möglich und bedürfen der gesonderten Zustimmung durch den Gemeinderat.

Die beigefügten Richtlinien werden von der KE dem Gemeinderat in der Sitzung ausführlich erläutert.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt den dieser Vorlage beigefügten Förderrichtlinien für die Unterstützung privater Investitionen im Erneuerungsgebiet „Stadtmitte-Ost“ zu.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Im Haushaltsplan des Jahres 2020 sind 40.000,00 € für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorgesehen. Damit können bereits im Jahr 2020 zwei private Maßnahmen gefördert werden. Die erforderlichen Mittel zur Förderung weiterer privater Maßnahmen werden in den Haushaltsplänen der Folgejahre, auf Basis der von der KE durchgeführten Sanierungssprechtage und im Rahmen der bewilligten Fördermittel, sukzessive bereitgestellt.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Frau Berit Ötinger von der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH informiert über die Möglichkeiten für die Förderung energetischer Maßnahmen. Hier kann der Einbau bzw. die Erneuerung von zeitgemäßen Heizungsanlagen, die Erneuerung der Sanitärinstallation bzw. der Sanitärbereiche (Bad/WC), die Erneuerung der Elektroinstallation, die Verbesserung des Wärme-/Schallschutzes, die Verbesserung des Wohnungsgrundrisses, der Einbau von Isolierglasfenstern, die Dachinstandsetzung mit Isolierung sowie Maßnahmen zur Barrierefreiheit in Frage kommen.

Grundlage für die Förderung ist die geltende Verwaltungsvorschrift des Landes, welche eine maximale Förderung von 35% je Grundstück vorsieht. Eine Betragsobergrenze ist hier nicht vorgesehen. Diese kann von der Kommune selbst gewählt werden. Für die Förderung dieser privaten Modernisierungen werden für Schönau folgende Fördersätze vorgeschlagen:

Fördersatz 20%, Höchstbetrag pro Grundstück 20.000 Euro (Gebäude ohne Denkmalschutz)
Fördersatz 25%, Höchstbetrag pro Grundstück 25.000 Euro (Gebäude mit Denkmalschutz)

Für private Ordnungsmaßnahmen (Freilegung von Grundstücken durch Abbruch sowie Herstellung und Änderung von Erschließungsmaßnahmen) wird ein Fördersatz von 70%, Höchstbetrag pro Grundstück 20.000 Euro, vorgeschlagen. Die Abbrüche sollen an Neubauvorhaben geknüpft werden, damit keine Baulücken entstehen.

Zur Antragstellung sollen anlässlich von Sanierungssprechtagen Maßnahmen festgelegt und dann konkrete Beschlussvorlagen an den Gemeinderat gefertigt werden.

Der Vorsitzende spricht von attraktiven Konditionen für private Antragsteller. Mehrere Anfragen liegen der Verwaltung bereits vor. Es soll eine möglichst breite Masse abgedeckt werden und trotz allem attraktiv bleiben. Für das Werkhofgelände liegen ebenfalls schon Anfragen für eine mögliche Folgenutzung vor.  

Stadträtin Münzer möchte wissen, ob ein Anschlusszwang an bestimmte Heizungsarten besteht. Bürgermeister Schelshorn verneint diese Frage. Ein solcher Anschlusszwang wäre nur in einem Neubaugebiet möglich. Die Entscheidung über die Anlagenart trifft der Eigentümer selbst. Beim Beratungstermin erhält er hier Unterstützung in der Entscheidungsfindung. Die EWS Schönau wird auf jeden Fall einen Anschluss an das Nahwärmenetz anpreisen.
Frau Ötinger ergänzt, dass mit der Maßnahmenausführung eine zeitgemäße Modernisierung einhergehen sollte, um anschließend ein gut saniertes Gebäude präsentieren zu können.

Stadtrat Seckinger bringt ein praktisches Sanierungsprojekt vor, bei welchem ein Eigentümer eine Heizungsmodernisierung durchführen möchte, sich gleichzeitig aber keine Ausbesserung des desolaten Daches leisten kann. Der Vorsitzende erwähnt, dass bei solchen Fällen eine Einzelfallbetrachtung notwendig ist. Es seien oft gerade Käufer solcher Objekte, welche diesbezüglich anfragen und eine Gesamtmodernisierung anstreben. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass keine Förderschädlichkeit durch die Inanspruchnahme mehrerer Förderprojekte besteht. Darüber hinaus ist eine steuerliche Vergünstigung durch Abschreibung der Kosten, die nicht durch den Zuschuss gedeckt sind, möglich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt den dieser Vorlage beigefügten Förderrichtlinien für die Unterstützung privater Investitionen im Erneuerungsgebiet „Stadtmitte-Ost“ zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
Download Förderrichtlinien_Schönau.pdf

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5. Erneuerung der RW-Kanalisation, Wasserversorgungsleitung und der Straßenbeleuchtung im Johann-Peter-Hebel-Weg: Vergabe von Ingenieurleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 5

Sachverhalt

Bei Starkregen kommt es im Johann-Peter-Hebel-Weg immer wieder zu Rückstauproblemen aufgrund einer unzureichenden Regenwasserkanalisation. Derzeit verläuft ein Regenwasserkanal mit einem Durchmesser DN 150 über das Privatgrundstück Flst.-Nr. 443/9. Vorgesehen ist eine Neuverlegung des Regenwasserkanals SB DN 300 direkt im Johann-Peter-Hebel-Weg.

Der vorhandene Schmutzwasserkanal soll saniert werden.

In diesem Zuge sollen auch die Wasserversorgungsleitung und die Straßenbeleuchtungskabel erneuert werden. Der Zweckverband Breitbandversorgung Landkreis Lörrach wird im Zuge unserer Erneuerungsarbeiten Leerrohre für die Breitbandanbindung mitverlegen. Die Elektrizitätswerke Schönau Energie GmbH plant bis Ende September 2020 eine Befragung der Anwohner zu einem möglichen Anschluss an das Nahwärmenetz und verlegt dieses dann ggf. in diesem Zusammenhang mit.

Für diese Bauarbeiten sind Ingenieurleistungen erforderlich. Hierzu hat das Ingenieurbüro dwd aus Fröhnd/Wehr ein Honorarangebot unterbreitet. Das Angebot unterteilt sich in 4 Abschnitte.

  1. Neubau Regenwasserkanal SB DN 300
HOAI 2013, Ingenieurbauwerke
Anrechenbare Kosten lt. Kostenschätzung ca. 174.930,00 EUR (brutto)
Honorarzone III
Örtliche Bauüberwachung (3,5 %)
Nebenkosten (5,0 %)
Einschließlich Vermessungsarbeiten und Bestandspläne
Angebotssumme auf Grundlage der Kostenschätzung brutto 36.768,44 EUR

  1. Sanierung Schmutzwasserkanal STZ DN 250
HOAI 2013, Ingenieurbauwerke
Anrechenbare Kosten lt. Kostenschätzung ca. 74.970,00 EUR (brutto)
Honorarzone III
Örtliche Bauüberwachung (3,5 %)
Nebenkosten (5,0 %)
Angebotssumme auf Grundlage der Kostenschätzung brutto 19.201,23 EUR

  1. Erneuerung Wasserversorgungsleitung
HOAI 2013, Ingenieurbauwerke
Anrechenbare Kosten lt. Kostenschätzung ca. 57.500,00 EUR (netto)
Honorarzone III
Örtliche Bauüberwachung (3,5 %)
Nebenkosten (5,0 %)
Einschließlich Vermessungsarbeiten und Bestandspläne
Angebotssumme auf Grundlage der Kostenschätzung brutto 14.482,88 EUR

  1. Erneuerung Straßenbeleuchtung und Straßenbauarbeiten
HOAI 2013, Verkehrsanlagen
Anrechenbare Kosten lt. Kostenschätzung ca. 80.920,00 EUR (brutto)
Honorarzone III
Örtliche Bauüberwachung (3,5 %)
Nebenkosten (5,0 %)
Einschließlich Vermessungsarbeiten und Bestandspläne
Angebotssumme auf Grundlage der Kostenschätzung brutto 19.016,22 EUR

Die Planungsarbeiten sollen im Jahr 2020 durchgeführt und Arbeiten ausgeschrieben werden.

Beschlussvorschlag

Die Ingenieurleistungen der Ziffern 1 bis 4 werden an das Ingenieurbüro dwd aus Fröhnd/Wehr vergeben.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Im Haushaltsplan 2020 sind folgenden Mittel eingestellt:

Maßnahme
Kostenart
brutto / netto
Haushalts-
ansatz
Baukosten + Ing.-Leistungen
Finanzierung
Neubau Regenwasserkanal
Investition
brutto
230.000,00 €
211.698,44 €
Darlehen
Sanierung Schmutzwasserkanal
Unterhaltung
brutto
100.000,00 €
94.171,23 €
laufende Mittel
Neubau Wasserleitung
Investition
netto
80.00,00 €
71.982,88 €
Darlehen
Straßenbau /
-beleuchtung
Investition
brutto
110.000,00 €
99.939,22 €
Darlehen
Summe:


520.000,00 €
477.791,77 €


Somit liegen die Ingenieurleistungen und die Kostenschätzung der reinen Baukosten unter den jeweiligen Planansätzen. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass u.a. noch keine Kosten für die Veröffentlichung der Ausschreibungen, Baugrunduntersuchungen sowie Bauvergaben berücksichtigt sind. In der dem Gemeinderat am 20.04.2020 per Video-Konferenz vorgestellten Maßnahmensperre, wurde diese Gesamtmaßnahme mit „Planung II. Halbjahr 2020 und Ausführung 2021“ vorgestellt. Insofern entspricht die Vorlage der damaligen Vorstellung.

Rechtslage

Die Ingenieurleistungen werden auf der Grundlage der HOAI vergeben.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Bauamtsleiter Wunderle stellt die Sitzungsvorlage nochmals kurz vor.

Stadträtin Münzer bittet um Auskunft zur Kostenaufschlüsselung auf die drei Beteiligten dieses Projektes. Der Vorsitzende teilt hierzu mit, dass die Verteilung der Kosten erst betrachtet werden kann, sobald sicher ist, wer sich alles an diesem Projekt beteiligt. Da die Befragung der Anwohner durch die EWS zu einem möglichen Anschluss an das Nahwärmenetz der EWS Wärme GmbH erst Ende September 2020 abgeschlossen ist, kann erst zu diesem Zeitpunkt eine konkrete Aussage über das weitere Vorgehen getroffen werden. Auf alle Fälle wird der größte Teil der Kosten auf die Stadt entfallen, das der Kanal in 4 m Tiefe verlegt werden muss. Die restlichen Leitungen dagegen liegen höher. Hinsichtlich des Anschlusses an das Nahwärmenetz wurden bislang in anderen Bereichen gute Anschlussquoten erzielt, sodass eine Beteiligung der EWS als günstig zu bewerten ist.

Beschluss

Die Ingenieurleistungen der Ziffern 1 bis 4 werden an das Ingenieurbüro dwd aus Fröhnd/Wehr vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

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6. Abwasserbeseitigung - Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 6

Sachverhalt

Nach Abschluss des Bemessungszeitraums (Haushaltsjahr 2019) ist das gebührenrechtliche Ergebnis für das Jahr 2019 zu ermitteln.

Sachkonto
Kostenstelle
Aufwendungen







42120000
53800101
Unterh. des sonst. unbeweglichen Vermögens

30.000,00
24.582,56
43130000
53800102
anteilige Zuweisungen an GVV (Verbandssammler) 2)

136.440,00
84.449,55
43130000
53800102
anteilige Zuweisungen an GVV (Kläranlage)

208.450,00
212.281,11

GVV
anteilige Abschreibungen Kläranlage

111.851,68
114.957,67

GVV
anteilige Abschreibungen Schmutzwassersammler

56.688,36
55.162,40

GVV
anteilige Abschreibungen RÜB/Mischwassersammler

13.249,25
12.876,70
47140000
53800101
Abschreibungen

68.690,00
68.699,61
47220000
53800101
Ausbuchung Kleinbetrag

0,00
0,00
48112500
53800101
Werkhofarbeiter  1)

1.170,00
0,00
48116100
53800101
Darlehenszinsen 3)

15.220,00
10.829,71
51300000
53800101
Außerplanmäßige Abschreibungen

0,00
0,00
51197313
53800102
Umlage GVV Sonderergebnis

0,00
0,00
91222000
53800101
Umlage Steuerungsleistungen 4) 

12.000,00
8.174,06
93112504
53800101
Umlage Serviceleistungen 4)

28.000,00
20.294,21
92611000
53800101
ILV Personalstunden Bauhof

0,00
775,00
93112500
53800101
ILV Fuhrpark Bauhof

0,00
32,10
98110000
53800101
Kalkulatorische Zinsen

1.713,94
1.715,14




683.473,23
614.829,82

1)  Leistungen Bauhof
       Planung auf Aufwandskonto 48112500 – Ist durch Kosten- und Leistungsrechnung auf
       KLR-Konten 92611000 und 93112500

Sachkonto
Kostenstelle
Erträge







31611000
53800101
Auflösung Zuweisungen vom Land

10.129,00
8.718,18
31617000
53800101
Auflösung Beiträge

32.148,00
32.148,34

GVV
anteilige Auflösungen Sonderposten Kläranlage

56.276,62
52.276,62

GVV
anteilige Auflösungen Sonderposten Schmutzwassersammler
39.512,86
39.512,99

GVV
anteilige Auflösungen Sonderposten RÜB/Mischwassersammler
4.264,36
4.264,36

GVV
anteilige Auflösungen Sonderposten Klärbeiträge

27.650,00
27.678,96
33210000
53800101
Benutzungsgebühren

460.470,00
446.457,66
35910000
53800101
Andere sonstige ordentliche Erträge

0,00
0,00
38110000
53800101
Straßenentwässerungsanteil 5)

53.008,50
42.060,75




683.459,34
653.117,86





Ergebnis









Erträge 2019

683.459,34
653.117,86


Aufwendungen 2019

683.473,23
614.829,82




-13,89
38.288,04


zuzüglich Kostenüberdeckung
0,00
0,00


zuzüglich Kostenüberdeckung

0,00
0,00


gebührenrechtliches Ergebnis 2019

-13,89
38.288,04


2)        Die anteilige Umlage an den GVV Schönau im Schwarzwald für den Betrieb der Verbandssammler lag um 51.990,45 € unter dem kalkulierten Ansatz. Der GVV Schönau hat statt geplanter Kanalsanierungsmaßnahmen von 270.000,00 € lediglich Sanierungen für 162.040,24 € durchgeführt. Außerdem lagen die Verwaltungskosten für die Verbandssammler mit 74.410,12 € deutlich unter den kalkulierten Werten von 83.940,00 €. Auf diese Kosteneinsparungen entfällt für die Stadt Schönau im Schwarzwald ein Anteil von 40,94%.

3)        Durch eine Sondertilgung konnten die Darlehenszinsen um 4.390,29 € vermindert werden.

4)         Die Steuerungs- und Serviceleistungen lagen mit insgesamt 28.468,27 € deutlich unter den veranschlagten Werten von insgesamt 40.00,00 €.

5)        Durch die Reduzierung der Betriebskosten, insbesondere auch für die Unterhaltung der Verbandssammler, vermindert sich der anteilige Straßenentwässerungsanteil entsprechend.

Im Jahr 2019 wurde eine Kostenüberdeckung von 38.288,04 € erzielt.  Ausgleichsbeträge der Vorjahre waren nicht zu berücksichtigen.

Kostenüberdeckungen sind nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) innerhalb von fünf Jahren auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt entweder durch Einstellen in eine zukünftige Gebührenkalkulation oder durch Verrechnungsbeschluss. Über den Ausgleich der Kostenüberdeckung entscheidet der Gemeinderat zu einem späteren Zeitpunkt.
 
Bis zum Beschluss über den Ausgleich der Kostenüberdeckung ist eine Rückstellung nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO zu bilden (Pflichtrückstellung). Rückstellungen sind für Aufwendungen zu bilden, die wirtschaftlich dem abzuschließenden Haushaltsjahr zuzuordnen sind, jedoch hinsichtlich ihrer Höhe und/oder ihrer Fälligkeit ungewiss sind. Rückstellungen dienen somit der periodengerechten Zuordnung von Aufwendungen, die erst in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen bzw. Mindereinzahlungen führen. Bei der Rückstellung für ausgleichspflichtige Gebührenüberschüsse handelt es sich um eine Verbindlichkeitsrückstellung. Durch die Bildung einer Rückstellung wird die Kostenüberdeckung ergebnisbelastend neutralisiert.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stellt das gebührenrechtliche Ergebnis 2019 in Höhe von 38.288,04 € fest.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Durch die Bildung einer Rückstellung für ausgleichspflichtige Gebührenüberschüsse von 38.288,04 € wird die Ergebnisrechnung des Jahres 2019 in dieser Höhe belastet. Die Auflösung der Rückstellung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt; entweder durch Einstellen in eine Gebührenkalkulation oder durch Verrechnungsbeschluss (Ausgleich einer Kostenunterdeckung).

Rechtslage

Gebührenkalkulation bzw. Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses nach § 14 KAG

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiter Stähle stellt die Vorlage nochmals kurz vor. Für 2019 war ein geringes Minus in Höhe von 13,89 Euro geplant. Tatsächlich konnte nun eine Kostenüberdeckung von 38.288,04 Euro erzielt werden. Diese ist innerhalb der nächsten fünf Jahre auszugleichen. Der Betrag entspräche einer Gebührenreduktion von 0,12 Euro/m³.   

Beschluss

Der Gemeinderat stellt das gebührenrechtliche Ergebnis 2019 in Höhe von 38.288,04 € fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

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7. Wasserversorgung - Feststellung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 7

Sachverhalt

Nach Abschluss des Bemessungszeitraums (Haushaltsjahr 2019) ist das gebührenrechtliche Ergebnis für das Jahr 2019 zu ermitteln.

Sachkonto
Aufwendungen




42110000
Unterhaltung Hochbehälter
4.000,00
894,71
42120000
Unterhaltung Rohrnetz 1)
14.000,00
29.838,32
42210000
Unterhaltung Werkzeuge/Maschinen
0,00
0,00
42220000
Wasserzähler
200,00
528,22
42225330
Auflösung Wasserzähler
7.500,00
7.186,21
42410000
Aufwendungen Energie
16.500,00
18.630,24
42420000
Aufwand für Wasserversorgung
0,00
16,65
42430000
Aufwand für Abfallbeseitigungen
0,00
0,00
42450000
Aufwand für Gebäudereinigung
0,00
0,00
42460000
Gebäudeversicherung
320,00
327,85
42510000
Haltung von Fahrzeugen
0,00
57,20
42620000
Aus- und Fortbildung
280,00
140,00
42710000
Besondere Verw.- und Betriebsaufwend.
0,00
53,65
42720000
Aufwendungen für EDV
400,00
431,95
42790000
Wasseruntersuchungen
2.300,00
3.127,00
42810000
Erwerb von Vorräten
2.100,00
2.152,80
44310000
Geschäftsaufwendungen 2)
32.950,00
16.094,55
44410000
Wasserentnahmeentgelt
14.000,00
13.193,62
44430000
Versicherungen
0,00
0,00
47110000
Abschreibungen auf immaterielle VG
570,00
569,00
47140000
Abschreibungen Infrastrukturvermögen 3)
26.500,00
33.801,30
47150000
Abschreibungen Maschinen und techn. Anl.
3.310,00
1.090,00
47170000
Abschreibungen BuG
2.890,00
2.952,00
47220000
Ausbuchung Kleinbetrag
0,00
0,00
48110000
Verwaltungskostenbeitrag
0,00
0,00
48110000
Warmmiete
3.000,00
3.000,00
48112500
Werkhofarbeiter 
43.800,00
0,00
48112500
Werkhoffahrzeug
0,00
0,00
48116100
Darlehenszinsen
9.250,00
8.862,02
91222000
Umlage Steuerungsleistungen 4)
6.000,00
7.567,60
93112504
Umlage Serviceleistungen 4)
13.000,00
18.788,51
92611000
ILV Personalstunden Bauhof
0,00
31.962,50
93112500
ILV Fuhrpark Bauhof
0,00
2.386,20
98110000
Kalkulatorische Zinsen
1.270,00
1.565,96


204.140,00
205.218,06




Sachkonto
Erträge




31611000
Auflösung Zuweisungen vom Land
0,00
0,00
31617000
Auflösung Zuweisungen private Untern.
0,00
855,00
31617000
Auflösung Beiträge
7.700,00
2.720,00
33210000
Benutzungsgebühren
203.487,44
200.646,28
34210000
Erträge aus Verkauf
6.000,00
9.622,88
34820000
Erstattungen von Gemeinden
0,00
2.835,00
34880000
Erstattungen von übrigen Bereichen
0,00
30,00
35910000
Andere sonstige ordentliche Erträge
0,00
318,59


217.187,44
217.027,75





Ergebnis





Erträge 2019
217.187,44
217.027,75

Aufwendungen 2019
204.140,00
205.218,06


13.047,44
11.809,69

abzüglich Kostenunterdeckung 2016
-34.233,84
-34.233,84

zuzüglich Kostenüberdeckung 2017
21.186,40
21.186,40

gebührenrechtliches Ergebnis 2019
0,00
-1.237,75

1)         Für die Unterhaltung des Rohrnetzes waren 14.000,00 € im Haushaltsplan bzw. in der
Kalkulation vorgesehen. Im Jahr 2019 wurden jedoch Maßnahmen aus den Vorjahren abgerechnet (u.a. Wasserleitung Bifangstr.), so dass in diesem Bereich Mehrkosten von 15.838,32 € zu verzeichnen sind. Auf diesen Sachverhalt wurde bereits bei der Feststellung des gebührenpflichtigen Ergebnisses 2018 hingewiesen (siehe GR-Vorlage vom 07.10.2019 – „Die Restkosten für diese Maßnahmen fallen größtenteils im Jahr 2019 an, sind in der dortigen Kalkulation allerdings nicht berücksichtigt, so dass für das Jahr 2019 mit einer Kostenunterdeckung zu rechnen ist.“).

2)         Die Einsparungen bei den Geschäftsaufwendungen ergeben sich aus
       Minderaufwendungen für die digitalen Bestandspläne.

3)        Die Mehraufwendungen bei den Abschreibungen hängen im Wesentlichen mit der UV-Anlage im HB Gelber Boden und dem Erwerb eines Minibaggers zusammen.  

4)         Die Steuerungs- und Serviceleistungen lagen mit insgesamt 26.356,11 € deutlich über den veranschlagten Werten von insgesamt 19.000,00 €.

Im Jahr 2019 wurde eine um Ausgleichsbeträge bereinigte Kostenunterdeckung von 1.237,75 € erzielt.

Kostenunterdeckungen können nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden. Der Ausgleich erfolgt entweder durch Einstellen in eine zukünftige Gebührenkalkulation oder durch Verrechnungsbeschluss. Über den Ausgleich der Kostenüberdeckung entscheidet der Gemeinderat zu einem späteren Zeitpunkt.  

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stellt das gebührenrechtliche Ergebnis 2019 in Höhe von -1.237,75 € fest.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Durch die Ausweisung einer Kostenunterdeckung von 1.237,75 € ergibt sich für das Jahr 2019 eine Belastung der Ergebnisrechnung in gleicher Höhe. In der Bilanz wird eine Kostenunterdeckung nicht ausgewiesen. Der Ausgleich der Kostenunterdeckung durch Einstellen in eine zukünftige Gebührenkalkulation führt zu einem Mehrertrag des Ergebnishaushalts im entsprechenden Haushaltsjahr.

Rechtslage

Gebührenkalkulation bzw. Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses nach § 14 KAG

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiter stellt die Vorlage nochmals kurz vor. Das Ergebnis bezeichnete er mit einer bereinigten Kostenunterdeckung von 1.237,75 Euro als Punktlandung. Dieser Betrag entspräche einer Gebührenerhöhung von 0,01 Euro/m³. Die Kostenunterdeckung kann innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt das gebührenrechtliche Ergebnis 2019 in Höhe von -1.237,75 € fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

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8. Freibad Schönau - Badebetrieb in der Saison 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 8

Sachverhalt

Am 18. und am 25. Mai 2020 hat eine Arbeitsgruppe des Ministeriums für Soziales und Integration unter Beteiligung des Ministeriums der Justiz und für Europa, des Landesgesundheitsamts, der Kommunalen Landesverbände, des Verbandes kommunaler Unternehmen sowie von Experten aus dem Bäderbereich ein Konzept zur Öffnung von Bädern erörtert.
 
Ziel ist es, unter Beachtung der relevanten Infektionsschutzgesichtspunkte, eine Bäderöffnung rasch zu ermöglichen. Das Land hat den 06.06.2020 als frühestmöglichen Wiederöffnungstermin für die Bäder bestimmt. Die entsprechende CoronaVO Sportstätten wurde zwar am 04.06.2020 veröffentlicht, dabei wurden jedoch wesentliche vorherige Vorgaben erneut kurzfristig geändert, so dass diese Vorlage nochmals zu überarbeiten war.  
 
Ein regulärer Badebetrieb ist nach derzeitigem Stand ohne Einschränkungen in der Badesaison 2020 nicht möglich. Eine Öffnung von Bädern ist nur unter strengen Hygienevorgaben und mittels eines detaillierten Betriebskonzeptes möglich.
 
Im Betriebskonzept für Bäder müssen insbesondere Regelungen für die maximale Anzahl der Badegäste für das gesamte Bad und für die jeweiligen Becken, für die Zu- und Ausgänge, für die Nutzung einzelner Bereiche des Bades, für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln sowie für Maßnahmen bei Verstößen getroffen werden. Dabei können sich die Anforderungen an die Bäderarten (Schwimm- und Freibäder, Thermal- und Heilbäder sowie Hotelbäder) in den einzelnen Punkten unterscheiden.
 
Die Entscheidung über eine Öffnung der Bäder liegt in Verantwortung der Bäderbetreiber. Ein Bäderbetrieb ist zudem nur mit ausdrücklich übernommener Eigenverantwortung der Badbesucher*innen umsetzbar: Ohne deren Mitwirkung bei der Einhaltung der Infektionsschutzvorgaben müssen die Bäder geschlossen bleiben bzw. wieder geschlossen werden.
 
Neben den prioritär zu behandelnden Fragen des Gesundheitsschutzes werden auch die finanziellen Folgen und Belastungen aufgrund erschwerter Betriebsbedingungen, wie beispielsweise ein erhöhter Personalbedarf, bei der Öffnungsentscheidungen zu berücksichtigen sein.

Die Entscheidung, ob das Freibad in der Saison 2020 geöffnet wird oder nicht, ist sowohl organisatorisch als auch in Hinblick auf die finanzielle Beteiligung der Verbandsgemeinden erheblich. Diese bedarf deshalb der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsparteien der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Sanierung und den Betrieb des Freibades Schönau (§ 6 Abs. 3).

Aus diesem Grund findet am Dienstag, den 09.06.2020 eine Besprechung der am Freibad beteiligten Gemeinden statt. Über deren Ergebnisse wird der Gemeinderat der Stadt Schönau im Schwarzwald in der Gemeinderatssitzung vom 15.06.2020 umfassend informiert.

Grundsätze:

  • Bäder fallen nicht unter den Begriff von Großveranstaltungen
  • Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen mittels Hausrecht
  • Badöffnung liegt in der Verantwortung des Badbetreibers
  • Erhöhter Personalbedarf
  • Für den Betrieb der Freibadgaststätte gilt die CoronaVO Gaststätten
  • Mitwirkungsrecht der beteiligten Gemeinden nach § 6 Abs. 1 und 2 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

erforderliche Maßnahme
Verantwortlich
Umsetzung möglich
Stand der Umsetzung
Betriebskonzept
Bauamt


einrichtungsspezifisches Hygienekonzept
Betriebsleitung


Benennung einer verantwortlichen Person für jedes Becken und jede Attraktion
(siehe separate Tabelle)
Bürgermeister


Anpassung der Badeordnung
Stadtkasse


Festlegung der maximalen Anzahl der Badegäste
Rechnungsamt


Festlegung von Zeitslots nach Besuchergruppen
Ausschuss


Beachtung der Abstandsregeln beim Anstehen
Personal Freibadkasse


Online-Reservierungen/Buchungen
In Prüfung


Tageskassenbetrieb/Automaten vermeiden
Stadtkasse


Abstandsregeln müssen in verengten Zu- und Ausgängen gewährleistet werden
 k.o. Kriterium
in Prüfung


Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt
In Prüfung


Zu- und Ausstiege aus den Becken sind räumlich voneinander zu trennen
in Prüfung


Schwimmen im Einbahnsystem
  • Einrichtung von Schwimmbahnen im Einbahnsystem
  • pro 25-Meter-Bahn sind jeweils
    5 Personen möglich
in Prüfung


Kein Verleih von Schwimm-, Spiel- und Trainingsutensilien (Badeordnung)
Kasse


„freier“ Zutritt zur Gaststätte
  • Abtrennung öffentlich zugänglicher Bereich und Freibadbereich (Bauzaun)
in Prüfung


Dokumentation der Personendaten der Freibad-Besucher
  • automatisiert über Chipkarte
(in Prüfung)
in Prüfung


Nutzung von Einzelkabinen (keine Sammelumkleiden); Reduktion der Spinde (Einhaltung des Mindestabstands)
Betriebsleitung


Benutzung der Duschen (Zugang,
Anzahl = höchstens 3 Personen pro 20 m²)
Betriebsleitung


Tarifstruktur
  • sehr schlanke Tarifstruktur
  • keine Saisonkarten
  • Einzelkarten (Festlegung Preis; Berücksichtigung Mehraufwand)
  • Zehnerkarten 2019
(Sperrung, da nicht personalisiert – in Prüfung)
Rechnungsamt
 
Gemeinderat


Minigolfbetrieb
Desinfektion Schläger, Bälle
 nach jeder Nutzung
Betriebsleitung


Beachvolleyballfeld  Nutzung erlaubt?
In Prüfung



Personalsituation bzw. Personalbedarf:
  • Zusätzlicher Personalbedarf zur Einhaltung der Hygienevorschriften Toiletten / Einstiegsbereiche / Handläufe etc.
= 1 Vollzeitkraft
  • Zusätzlicher Personalbedarf zur Überwachung
    • der Hygienevorschriften
    • des Mindestabstands von 1,5 Metern
    • der beschlossenen Maßnahmen (Betriebskonzept)
bei Öffnung der Attraktionen:

Attraktion
Zusätzlicher Personalbedarf
Attraktion wird geöffnet
ja/nein
Wasserrutsche
1

3-Meter-Sprungbrett
1

1-Meter-Sprungbrett
1

Wasserschaukel
1

Kleinkinderbecken
1 - 2

Kinderspielplatz
1 - 2

Tischtennis-Platte
1

Beach-Volleyball-Feld
1 - 2

Minigolf-Anlage
2 - 4


  • Zusätzlicher Personalbedarf zu Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften auf dem Parkplatz und im Eingangsbereich durch Sicherheitswachdienst
= 1 Vollzeitkraft
Laut Personalamt muss mit mindestens Faktor 200% gerechnet werden, um die 7-Tage-Woche abzudecken.
Die Kosten für eine Vollzeitkraft liegen in diesem Bereich bei rund 3.000 €/Monat (einschließlich Arbeitgeberaufwand) und sind in der Tabelle auf Seite 5 (Prognose Öffnung) nicht berücksichtigt. Bei 4 Vollzeitkräften (ohne Attraktionen) ergibt sich ein monatlicher Aufwand von 12.000 €. Dabei stellt sich außerdem die Frage ob und in welchem Zeitraum diese Kräfte gefunden werden können.

Berechnung der maximalen Anzahl der Badegäste:

Nach dem Wegfall der 75%- und der 1/3 Regelung ergibt sich folgende Berechnung:

  1. Freibadgelände
Liegefläche 6.400 m²        =        640 Personen
       10 m²/Person

  1. Schwimmerbecken
Wasserfläche 444 m²        =        44 Personen
             10 m²/Person

  1. Nichtschwimmerbecken
Wasserfläche 314 m²        =        78 Personen
              4 m²/Person

  1. Babybecken
Wasserfläche 60 m²        =        15 Personen
              4 m²/Person

Somit ergibt sich eine rechnerische maximale Anzahl von 777 Badegästen. Aus Gründen des Infektionsschutzes wird eine Höchstgrenze von 600 Personen empfohlen. Eine stufenweise Annäherung an diese Höchstgrenze ist ratsam. So könnte in der 1. Woche eine Höchstgrenze von 200 Personen und in der 2. Woche eine Höchstgrenze von 300 Personen gelten.  


Stadt Schönau im Schwarzwald









42400101
Freibad Schönau im Schwarzwald









lfd. Nr.
 
Ertrags- und Aufwandsarten
Haushaltsplan 2020
Prognose
Öffnung
Prognose  
Schließung
2
+
Zuweisungen und Zuwendungen, Umlagen
0,00 €
0,00 €
0,00 €
3
+
Aufgelöste Investitionszuwendungen und -beiträge
2.315,00 €
2.315,00 €
2.315,00 €
4
+
Benutzungsgebühren
107.500,00 €
????
0,00 €
5
+
Privatrechtliche Leistungsentgelte (Pacht)
8.900,00 €
3.800,00 €
3.800,00 €
6
+
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
56.000,00 €

69.000,00 €
9
+
Sonstige ordentliche Erträge
2.000,00 €
2.000,00 €
2.000,00 €
10
=
Anteilige ordentliche Erträge
(Summe aus Nummer 1 bis 9)
176.715,00 €

77.115,00 €
11
-
Personalaufwendungen
-121.800,00 €
1)????
2)-90.000,00 €
13
-
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
-89.000,00 €
3)-110.000,00 €
4)-69.000,00 €
14
-
Planmäßige Abschreibungen
-117.545,00 €
-117.545,00 €
-117.545,00 €
15
-
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
-200,00 €
-200,00 €
-200,00 €
17
-
Sonstige ordentliche Aufwendungen
-2.150,00 €
3.000,00 €
-1.500,00 €
18
=
Anteilige ordentliche Aufwendungen
(Summe aus Nummer 11 bis 17)
-330.695,00 €

-278.545,00 €
19
=
Anteiliges ordentliches Ergebnis
(Saldo aus Nummer 10 und 18)
-153.980,00 €

-201.430,00 €
21
=
Veranschlagter Aufwands-/Ertragsüberschuss
-153.980,00 €

-201.430,00 €

-
Verrechnung von Darlehenszinsen
-20.675,00 €
-20.675,00 €
-20.675,00 €

-
Verrechnung von Bauhofleistungen
-7.420,00 €
-8.000,00 €
-6.000,00 €
27
=
Aufwendungen für interne Leistungen
-28.095,00 €

-26.675,00 €
28
-
kalkulatorische Kosten
0,00 €

0,00 €
29
=
Veranschlagtes kalkulatorisches Ergebnis
-28.095,00 €

-26.675,00 €
30
=
Veranschlagter Nettoressourcenbedarf
182.075,00 €

228.105,00 €

  1. Über die Personalkosten kann im Falle einer Öffnung keine seriöse Aussage/Prognose getroffen werden. Ein Betrieb wäre nur mit der Einstellung von weiteren Aufsichtskräften, zur Überwachung der Einhaltung der Abstandsregeln, möglich (Aufwendungen >121.800,00 €).  

  1. Sollte das Freibad in der Saison 2020 nicht geöffnet werden, kann für das Aufsichtspersonal nach einem kurzfristigen technischen Notbetrieb und vorzeitiger Einwinterung Kurzarbeit beantragt werden.  

  1. Über die Sach- und Dienstleistungen kann im Falle einer Öffnung keine verlässliche Prognose getroffen werden. Die Aufwendungen für die Reinigung werden sich mindestens verdoppeln.

  1. Einsparungen bei der Gebäudereinigung        10.000,00 €
Einsparungen bei der Unterhaltung der Becken        7.000,00 €
Einsparungen beim Erwerb von gwG        3.000,00 €
Keine Einsparungen beim Betriebsstrom (technischer Notbetrieb, Ansatz zu knapp bemessen)

Die Vorlage hat den Stand 05.06.2020 (13:45 Uhr).

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat hat sich bezüglich einer Entscheidung über die Freibadöffnung zu positionieren, damit das Stimmrecht der Stadt in der Abstimmung mit den beteiligten Gemeinden wahrgenommen werden kann. Grundlage der Entscheidung ist die aktuelle CoronaVO Sportstätten und die Ergebnisse der Besprechung mit den am Betrieb des Freibads beteiligten Gemeinden vom 09.06.2020. Dafür gibt es grundsätzlich zwei Optionen:

  • Verbindliche Festlegung des Gemeinderats auf eine Öffnung oder Schließung des Freibades in der Saison 2020
  • Ermächtigung des Bürgermeisters auf der Grundlage der aktuellen Entwicklung zu entscheiden.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen einer Öffnung oder Schließung des Freibads in der Saison 2020 kann nicht im Detail dargestellt werden. Erste Tendenzen können aus der oben dargestellten Haushalstabelle und den Erläuterungen zur Personalsituation bzw. zum Personalbedarf entnommen werden.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Bürgermeister Schelshorn erwähnt eingangs, dass sich die Landesregierung mit den ständigen Verordnungsänderungen nicht mit Ruhm bekleckert hat. Es wurde versucht, die Vorgaben in einem Konzept darzustellen. Zu Beginn der Diskussionen war er sich selbst zu 70% sicher, eine Öffnung des Bades zu befürworten. Es kamen dann allerdings immer mehr Zweifel, ob eine Öffnung so überhaupt Sinn macht.
Am vergangenen Dienstag fand eine Sitzung des Freibadausschusses statt, in welcher die Situation neutral dargestellt wurde. An dieser Sitzung waren 17 Mitglieder anwesend, darunter die Fraktionsvorsitzenden aus dem Schönauer Gemeinderat, die Bürgermeister der beteiligten Gemeinden, Vertreter des Fördervereins Freibad Schönau und der Verwaltung, sowie Betriebsleiter Krisztián Patarcsity. Zwölf sprachen sich für eine Nichtöffnung, drei für eine Öffnung des Bades aus. Zwei Teilnehmer waren sich unschlüssig.
Am vergangenen Mittwoch kamen dann weitere Informationen. In einer Videokonferenz wurde daraufhin erneut diskutiert.
Die Tendenz des Vorsitzenden hinsichtlich einer Badöffnung bewegte sich dann in Richtung 50%. Gerade für Familien, welche lange Zeit zuhause verbringen mussten und oft unter Stress standen, wollte er aus sozialen Gründen auch eine gewisse Normalität bieten. Gerade auch in einer Zeit, in der gewohnte Ferienaufenthalte wegfallen. Für eine Nichtöffnung sprachen umfangreiche organisatorische Schwierigkeiten in personaltechnischer und finanzieller Art.

Rechnungsamtsleiter Stähle geht sodann auf die Einzelheiten der Vorlage ein. Ursprünglich ging man davon aus, dass je Becken und Attraktion eine verantwortliche Person bestimmt werden muss, was so nicht richtig ist. Gerade bei den Attraktionen kann eine Person auch mehrere im Blick behalten.
Das Schwimmerbecken weist inklusive des Sprungbereichs eine Wasserfläche von 444 m² auf. Nimmt man den Sprungbereich aus, verbleibt eine Wasserfläche von 340 m². Davon ausgehend, dass im Bereich Schwimmerbecken je Person eine Wasserfläche von 10 m² verfügbar sein muss, könnten hier 34 Personen gleichzeitig im Becken sein.
Bei Betrachtung des gesamten Bades wäre eine maximale Besucherzahl von 777 möglich, wobei man sich hier bereits im Bereich von Spitzentagen des Bades bewegen würde.
Aus Hygienegründen sollte hier mit deutlich geringeren Gästezahlen begonnen werden.
Darüber hinaus sieht er als mögliches Öffnungsdatum den 01.07. als sinnvoll an, da ab diesem Zeitpunkt der verringerte Mehrwertsteuersatz von 5% gilt. Eine frühere Öffnung mache keinen Sinn.
Der Verordnung sieht die Betrachtung einer Flächen- bzw. Bahnenvariante vor. Im Ausschuss tendierte man eher in Richtung Bahnenvariante. Hier könnte die mittlere Bahn gesperrt werden, um somit zwei Schwimmbereiche mit jeweils zwei Bahnen zu erzielen. Ein Bereich könnte dann dem sportlichen Schwimmen und der andere dem gemütlichen Schwimmen zugeordnet werden.
Die Nutzung wäre in drei Zeitfenster möglich. 3 Stunden morgens für Frühschwimmer, 3 Stunden mittags für Familien, Kinder und Jugendliche, sowie 3 Stunden abends für Berufstätige. Die beiden Schwimmerbereiche könnten morgens und abends gleichzeitig geöffnet sein. In diesem Zeitraum müsste das Nichtschwimmerbecken geschlossen bleiben, da nur so gewährleistet werden kann, dass kein Begegnungsverkehr entsteht. Der Zugang zum Beckenbereich für das gemütliche Schwimmen müsste nämlich über den Nichtschwimmerbereich gewährleistet werden. Während des Mittagsslots könnte dann der Beckenbereich für das gemütliche Schwimmen geschlossen bleiben, um dafür das Nichtschwimmerbecken öffnen zu können.
Um so wenig Personal wie möglich einsetzen zu müssen, plädiert er dafür, neben dem Schwimmer- und Nichtschwimmerbecken lediglich den Sprungbereich, die Rutsche, das Babybecken und den Spielplatz zu öffnen. Alle anderen Attraktionen, wie Volleyballplatz, Minigolf und Tischtennisplatte, sollten geschlossen bleiben.
Für die Zeitfenster werden als Möglichkeit die Zeiträume 9 bis 12 Uhr, 13 bis 16 Uhr sowie 17 bis 20 Uhr genannt. Dazwischen besteht dann ausreichend Zeit, um Zwischenreinigungen durchzuführen. Hier könnte das Angebot eines Dienstleisters genutzt werden, der diese Arbeit flexibler und günstiger durchführen kann.
Das Land favorisiert bei einer Badöffnung eine Onlinereservierung. Vor Juli wird dies allerdings nicht eingerichtet werden können. Bei einer Onlinereservierung besteht allerdings auch die Gefahr, dass gerade Senioren ausgegrenzt werden könnten.
Hinsichtlich des Gaststättenbetriebes müsste dieser in einen öffentlichen Bereich und einen Freibadbereich getrennt werden, da ansonsten Gäste, welche ausschließlich die Gaststätte besuchen, auf die Badebesucher angerechnet würden.
Zur notwendigen Dokumentation der Besucher hatte man sich überlegt, hierzu die vorhandene Chipkarte (Saisonkarte) zu nutzen. Diese könnten auch als Einzelkarten registriert werden. Über das Einscannen derselben wäre dann auch eine Anwesenheitsdokumentation gewährleistet. Probleme könnte es allerdings mit einem möglichen Rückstau an der Kasse geben. Ein Verkauf von Saisonkarte dürfte nicht unproblematisch sein, da aufgrund der Zulassungsbeschränkung keine Garantie auf einen Einlass gewährt werden kann.
Auf alle Fälle müsste auf eine schlanke Tarifstruktur geachtet werden. Hier könnte man sich vorstellen, dass alle Badebesucher den gleichen Preis zahlen müssen. Alternativ wäre auch ein separater Eintrittspreis für Kinder möglich. Überlegungen müssten bezüglich der Behandlung von Familien gemacht werden.
Bei einer möglichen Öffnung des Bades müssten die oberen Duschen geschlossen bleiben.
Der Personalaufwand wird mit 2 bis 3 Personen angegeben. Diese haben vor Beginn der einzelnen Zeitfenster die Einhaltung der Abstandsregelungen beim Einlass zu überwachen und daran anschließend auf der Liegewiese zu kontrollieren. Während des Mittagszeitfenster könnte im Wechsel der Sprungturm und die Rutsche in Betrieb gesetzt werden. Es wird vermutlich nicht einfach sein, geeignetes Personal hierfür zu finden, welches auch entsprechendes Durchsetzungsvermögen aufweist.
Bei der Entscheidung müsse man sich sehr verantwortungsbewusst am Infektionsschutz orientieren. Man solle sich nicht an Handlungsweisen anderer Gemeinden ausrichten.
Abschließend erwähnt er, dass die finanzielle Situation bei einer Badöffnung nicht seriös darstellbar ist.

Der Vorsitzende weist ausdrücklich darauf hin, dass der Gemeinderat in der heutigen Sitzung lediglich darüber zu entscheiden hat, ob das Freibad geöffnet werden soll oder ob es in dieser Saison geschlossen bleibt. Alle weitergehenden Detailfragen hat dann der Schwimmbadausschuss zu treffen.
Für den Freibadbetrieb wurde eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt und den fünf beteiligten Gemeinden getroffen. Da es sich bei dieser Entscheidung um ein wichtiges Thema handelt, kann die Stadt diese nicht alleine treffen. Die Stadt hat insgesamt drei Stimmen, die restlichen Gemeinden jeweils eine Stimme. Die Gemeinde Utzenfeld hat sich bereits mehrheitlich für eine Öffnung ausgesprochen. Bei einer Pattsituation bleibt das Freibad geschlossen.
Mit den Kommunen Schopfheim, Steinen, Todtnau, Wehr und Zell im Wiesental steht man in ständigem Austausch zu diesem Thema.
Bezüglich des Personalaufwands wären 3 Schichten mit jeweils 2 bis 3 Personen erforderlich. Hierzu müsste ein entsprechender Ausschreibungstext für den Schönauer Anzeiger vorbereitet werden. Das Personal wäre für die Dauer von zehn Wochen notwendig und würde aus Kurzzeitkräften bestehen. 2 Vollzeitkräfte würden Kosten in Höhe von rund 30.000 Euro, 3 Vollzeitkräfte 45.000 Euro verursachen.
Der Förderverein Freibad Schönau hatte erklärt, dass keine Möglichkeit gesehen wird, seitens des Vereins Personal zu stellen. Dieses muss aus der Bevölkerung gefunden werden.
Mit der heute zu fällenden Entscheidung soll auf alle Fälle vermieden werden, Gräben in der Bevölkerung entstehen zu lassen. Bei einer möglichen Öffnung müsste an die Eigenverantwortlichkeit der Bevölkerung appelliert werden. Badebesucher, welche sich nicht an die Vorschriften halten, müssten konsequent des Bades verwiesen und das Fehlverhalten geahndet werden. Bliebe das Bad geschlossen, würde sich an heißen Tagen vermutlich ein Alternativprogramm entlang öffentlicher Gewässer entwickeln.

Auf Anfrage teilt Schriftführer Pfeffer, gleichzeitig Bürgermeister der Gemeinde Tunau, die Sichtweise seines Gemeinderates mit. Tunau hat sich hinsichtlich der aktuellen Situation gegen eine Öffnung des Bades ausgesprochen. Einen sinnvollen und entspannten Badebetrieb sind man kaum für möglich an. Da die aktuelle Verordnung bis Ende Juni wirksam ist, schlägt die Gemeinde Tunau vor, die nächste Verordnungsanpassung abzuwarten. Sofern hier eine weitere Lockerung erfolgt, könnte das Freibad Mitte Juli geöffnet und dann immer noch zwei Monate lang betrieben werden.

Stadtrat Schlageter sieht aufgrund der ständigen Änderungen der Vorschriften eine undurchsichtige Situation und kann momentan nur gegen eine Öffnung des Bades stimmen.

Stadträtin Schindler bittet um Informationen zur Sicht der Bademeister. Bürgermeister Schelshorn erwähnt, dass die Bademeister das Freibad gerne öffnen würden. Eine Einhaltung der Vorgaben sehen diese für durchführbar an. Viele Bürger hatten sich wohl schon dahingehend geäußert, dass sie bereits froh wären, nur eine Stunde schwimmen zu können. Allerdings müsse auch bedacht werden, dass man in Schönauer Freibad lediglich über zwei Angestellte verfüge. Im Freibad von Grenzach-Wyhlen sind im Vergleich elf Angestellte.

Stadtrat Locker erwähnt, dass der finanzielle Aspekt nicht über allem stehe. Die entsprechende Verordnung muss konsequent umgesetzt und das notwendige Personal gefunden werden. Er hat mit der Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald Kontakt aufgenommen, welche im das Hygienekonzept für das dortige Freibad übermittelt hat. Dort können alle Vorschriften eingehalten werden. Auch die Regelungen im Eingangsbereich seien praktikabel umsetzbar. In Königsfeld wird eine Ticketbuchung über Freibadticket.de gewährleistet. Senioren können alternativ auch über die Touristinfo Buchungen vornehmen.
Er ist sich sicher, dass der größte Teil der Bevölkerung die Einschränkungen verstehen und sich an die Regelungen halten werde. Die Freude über die Öffnung des Bades dürfte hier überwiegen.

Stadtrat Seckinger tendiert für eine Nichtöffnung. Aufgrund der Verordnungsregelungen sieht er einen Verlust an Menschlichkeit. Der Umsetzungsaufwand sei deutlich zu hoch und erinnere ihn an militärische Regelungen.

Rechnungsamtsleiter Stähle ergänzt, dass der aktuelle Notbetrieb im Freibad technisch bedingt ist. Sollte eine Nichtöffnung beschlossen werden, wird später auch keine Öffnung wirtschaftlich mehr stattfinden können.

Stadtrat Dr. Sladek führt aus, dass das Abstandhalten in der aktuellen Situation am wichtigsten ist. Er ist sich sicher, dass uns das Coronavirus auch noch nächstes Jahr begleiten wird. Jeder Einzelne müsse sich einem Lernprozess unterwerfen. Aus sozialen Aspekt spricht er sich für eine Öffnung aus. Man müsse den Menschen in dieser Zeit ein positives Signal senden. Darüber hinaus sind in Schönau Unternehmen da, welche bereits eine Unterstützung in Aussicht gestellt haben.

Stadtrat Gierth teilt mit, dass sich seine Meinung von Nichtöffnung in Richtung Öffnung gewandelt hat. Sollte sich die Situation deutlich verschlechtern, wäre immer noch eine Schließung möglich.

Stadtrat Strohmeier spricht von einem schwierigen Thema. Allerdings ist ihm ein kontrolliertes Chaos im Freibad lieber, als ein unkontrolliertes Chaos an offenen Gewässern. Man müsse eine Lösung finden, die so einfach wie möglich ist. Den Badebetrieb unnötig zu komplizieren sei unsinnig.

Stadträtin Münzer sieht eine Freibadöffnung betriebswirtschaftlich für nicht vertretbar an. Sie erinnert in diesem Zusammenhang an die Aufforderung des Landratsamtes Lörrach vom März dieses Jahrs, auf die Kommunalfinanzen zu achten.

Stadtrat Anschütz ist sich im Klaren, dass man in diesem Jahr am Freibad nicht so viel Freude haben wird wie in den Vorjahren. Es sei aber immer noch besser, als nichts zu haben. Man stehe lediglich vor rein organisatorischen Dingen, welche alle gelöst werden können.

Stadtrat Knobel würde sich gerne für die Öffnung des Bades aussprechen, kann sich unter den Vorgaben der Verordnung aber nicht vorstellen, dass ein entspannter Badebesuch, welcher darüber hinaus auch noch Spaß macht, möglich sein wird. Gleichzeitig ist die Einnahmenseite mehr als ungewiss.

Stadtrat Schlageter ist davon überzeugt, dass man sich mit einer Badöffnung nur Ärger einhandeln wird. Zahme Badegäste, welche sich an die Vorschriften halten, wird man kaum bekommen. Man solle eine positive Veränderung der Verordnung abwarten.

Stadträtin Strohmaier möchte wissen, was passiere, wenn einer der Angestellten (Ralf Wetzel bzw. Krisztián Patarcsity) mit dem Coronavirus infiziert würde. Bürgermeister Schelshorn teilt für diesen Fall mit, dass das Bad dann sofort geschlossen werden müsste.

Rechnungsamtsleiter Stähle weist darauf hin, dass Kinder erst mit vollendetem 10. Lebensjahr alleine das Bad besuchen dürfen.
Ungelöst ist bislang immer noch die Wahl einer Flächen- bzw. einer Bahnenlösung für die Nutzung des Schwimmerbeckens.
Zur Eintrittspreisgestaltung führt er aus, dass aktuell 5 Euro für Erwachsene bzw. 3 Euro für Kinder festgesetzt sind. Dies galt in der vergangenen Badesaison für eine Badezeit von zehn Stunden. Er plädiert dafür, diese Preise auch für eine eingeschränkte Badezeit von lediglich drei Stunden so zu belassen.

Stadtrat Knobel stellt sich vor, wie ein Badetag mit anfänglich 50 bis 100 Besuchern ohne vorgebuchte Eintrittskarten aussehen könnte. Im Eingangsbereich wird ein Chaos entstehen, welcher viel Frust produzieren wird.

Bürgermeister Schelshorn sieht eine Onlineticketlösung für nicht ausgeschlossen an. Rechnungsamtsleiter Stähle ergänzt, dass eine Lösung frühestens Mitte Juli stehen könnte.
Sollten hinsichtlich dieser schwierigen Situation keine Badegäste kommen, könne das Bad dann auch wieder geschlossen werden, so der Vorsitzende.
Bei einer Öffnung wird man die finanzielle Situation täglich betrachten und nach einiger Zeit eine Prognose machen können.
Grundsätzlich sollte man sich die Chance nicht vergeben, eine Öffnung zu versuchen. Ein Vollstart wird nicht praktikabel sein. Man müsse zunächst mit niedrigen Besucherzahlen starten.

Stadtrat Dr. Sladek teilt abschließend mit, man solle mutvoll und ohne Vorurteile vorgehen. Den sozialen Aspekt stellt er nochmals in den Vordergrund.

Beschluss

Der Gemeinderat spricht sich für eine Öffnung des Freibades in der Saison 2020 aus.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 4, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Mehrheitlicher Beschluss (Neinstimmen: Stadträtin Münzer, Stadträte Knobel, Schlageter, Seckinger).

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9. Neufassung der Satzung zur Erhebung einer Vergnügungssteuer, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 9

Sachverhalt

Die Stadt Schönau im Schwarzwald erhebt für Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden, eine Vergnügungssteuer. Die Vergnügungssteuer wird sowohl für Geräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit erhoben.

Eigentlicher Steuerträger der Vergnügungssteuer ist der Spieler, dessen wirtschaftlicher Aufwand steuerlich erfasst werden soll. Die Steuer darf jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erdrosselnd wirken.
Außerdem darf das durch Artikel 12 Abs. 1 GG garantierte Recht auf Berufsfreiheit nicht verletzt werden.

Als Steuermaßstab kann die „Bruttokasse“, die „Nettokasse“ oder der „Einwurf“ bzw. der „Spieleraufwand“ herangezogen werden.

  1. Die „Bruttokasse“ definiert sich über die elektronisch gezählte Kasse (Einwurf minus Auswurf, zuzüglich Röhrenentnahmen und abzüglich der Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld).
  2. Die „Nettokasse“ ist die Differenz der Einsätze der Spieler und der ausgezahlten
Gewinne und der Umsatzsteuer.
  1. Der „Einwurf“ bzw. „Spieleraufwand“ ist die Gesamtsumme der, von den Spielern, eingesetzten Geldbeträge. Der Auswurf wird hierbei nicht berücksichtigt.

Die Verwaltung schlägt einen Hebesatz von 18% der Bruttokasse vor. Dieser bereits in der bisherigen Vergnügungssteuersatzung angewendete Steuermaßstab mit dem entsprechenden Hebesatz stellt nach Ansicht der Verwaltung eine angemessene Besteuerung dar.

Durch die Erhebung der Vergnügungssteuer soll die Spielsucht bekämpft werden. Somit verfolgt die Vergnügungssteuer einen Lenkungszweck, der das Spielen so verteuern soll, dass die Nachfrage zurückgeht. Nach § 3 Abs. 1 AO sind solche Lenkungszwecke zulässig, der Fiskalzweck darf zwar neben ihnen in den Hintergrund treten, aber nicht gänzlich fehlen. Diesem Ansinnen sollte durch eine Erhöhung des Steuersatzes von 12% auf 18% entsprochen werden.

Steuersätze benachbarter bzw. vergleichbarer Gemeinden  

Gemeinde/Stadt
Steuersatz
Hausen im Wiesental
15 v.H.
Schopfheim
25 v.H.
Kleines Wiesental
15 v.H.
mindestens 80 €
maximal 400 €
Kirchzarten
24 v.H.
St. Blasien
15 v.H.
Steinen
25 v.H.
Titisee-Neustadt
4 v.H.
Todtmoos
73 € pro Monat
Todtnau
80 €
Zell im Wiesental
204 €


Des Weiteren werden folgende wesentlichen Regelungen in die Satzung aufgenommen:

§ 9        Steueraufsicht

(1)                Die Stadt Schönau im Schwarzwald ist berechtigt, Aufstellorte und Veranstaltungsräume während der üblichen Geschäftszeiten und während Veranstaltungen zur Nachprüfung und Feststellung von Steuertatbeständen zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.
(2)                Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung den von der Stadt Schönau im Schwarzwald beauftragten Mitarbeitern unentgeltlich Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten und alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen.
(3)                Werden Meldepflichten nicht oder unzureichend erfüllt, können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt sowie Verspätungszuschläge erhoben werden.


Erläuterung Verspätungszuschlag:


Nach § 152 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 3 KAG kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (bei der Vergnügungssteuer: § 10 Abs. 1) nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Verspätungszuschlag darf gemäß § 152 Abs. 2 AO i.V. mit § 3 KAG 10 Prozent der festgesetzten Steuer nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.

§ 10  Anzeigepflichten

(1)                Der Steuerschuldner hat jede Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes im Sinne von § 2 Absatz 1 der Stadt Schönau im Schwarzwald innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2)        Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Gerätes im Sinne von § 6 Absatz a) mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name des Aufstellers anzugeben.
(3)        Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Absatz 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dessen Zeitraum der Stadt schriftlich mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat glaubhaft zu machen, dass eine Benutzung des Steuergegenstands für die in § 2 genannten Zwecke während dieses Kalendermonats nicht erfolgt ist.

Erläuterung Mitwirkungspflichten:

Die am abgabenrechtlichen Verfahren Beteiligten sind gemäß § 3 KAG in Verbindung mit den §§ 90 ff AO verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhalts (der grundsätzlich dem Steuergläubiger obliegt) mitzuwirken. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht (die im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu konkretisieren ist) kann die Gemeinde durch die Steuersatzung dahingehend präzisieren, dass den Steuerpflichtigen generell geltende Mitwirkungspflichten auferlegt werden. Das Satzungsmuster beschränkt die Mitwirkung in Absatz 1 auf das Anzeigen der Aufstellung bzw. der Entfernung von Spielgeräten. Der Inhalt der Anzeige wird in Absatz 2 geregelt.
Die Nichtbeachtung oder die Nichteinhaltung der Anzeigefrist durch den Steuerschuldner führt zu einer Anlaufhemmung bei der Festsetzungsverjährung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO. Der Beginn der Festsetzungsfrist wird längstens 3 Jahre hinausgeschoben.
Verweigert der Steuerschuldner seine Mitwirkungspflicht oder kommt er den Pflichten nicht in vollem Umfang nach, kann die Gemeinde die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO in Verbindung mit § 3 KAG schätzen.
Anzeigepflichtig ist neben dem Aufsteller der Spielgeräte auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. Die Anzeigepflicht ist erfüllt, wenn einer der Beteiligten die Anzeige gegenüber der Gemeinde erklärt.

Dem Gemeinderat werden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:

  • Vergnügungssteuersatzung ab dem 01.01.2021
  • Vergnügungssteuersatzung - Vergleich 2012 zu 2021

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die vorliegende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung. Der Steuersatz wird auf 18% der Bruttokasse festgesetzt.

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schönau im Schwarzwald vom 01.01.2012 außer Kraft.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Durch die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2021 ergeben sich für das aktuelle Haushaltsjahr 2020 keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen. In den Jahren 2017 bis 2019 betrugen die Erträge aus der Vergnügungssteuer durchschnittlich 72.000 € im Jahr. Bei einer Erhöhung des Steuersatzes auf 18% kann vorbehaltlich gleichbleibender Geräteanzahl und gleichbleibender Spielintensität ab dem Jahr 2021 mit Mehrerträgen von 36.000 € pro Jahr gerechnet werden.  

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiter Stähle stellt die Vorlage nochmals kurz vor. Es wird vorgeschlagen, den aktuell gültigen Steuersatz von 12% auf 18% zu erhöhen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die vorliegende Neufassung der Vergnügungssteuersatzung. Der Steuersatz wird auf 18% der Bruttokasse festgesetzt.

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schönau im Schwarzwald vom 01.01.2012 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss, bei kurzzeitiger Abwesenheit von Stadtrat Seckinger.

Dokumente
Download Vergnügungssteuersatzung ab 2021.pdf
Download Vergnügungssteuersatzung Schönau_Vergleich_2012 zu 2021.pdf

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10. Wochenmarkt, Bewerbung von Feinkost Sirin Akabe aus Wehr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 10

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 08.05.2020 bewirbt sich die Firma Feinkost Sirin Akabe aus Wehr um einen Standplatz auf dem Wochenmarkt.

Der Antragsteller informiert, dass der Betrieb seit 1994 im Feinkosthandel tätig und seit über 25 Jahren viele zufriedene Kunden, unter anderem in Waldshut-Tiengen, Weil am Rhein, Lörrach und St. Blasien, hat.

Es ist deren Anliegen, neue Märkte zu erschließen und die selbst hergestellten Waren auch auf dem Wochenmarkt in Schönau im Schwarzwald anbieten zu können.

Die Angebotspalette reicht hierbei von einer Vielzahl an mediterranen Oliven und Schafskäse über gefüllte Spezialitäten wie z.B. Kirchpaprika und Peperoni. Der Verkauf soll über einen modernen Verkaufsanhänger mit Kühltheke erfolgen. Der Anhänger wird eine Länge von 4 bzw. 5 m haben.  

Ein Platz wäre noch zwischen den Ständen "Gärtnerei Hoch-Reinhard, Fischingen" und "Gerlinde Einenkel, Wehr" vorhanden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat hat über den Antrag der Firma Feinkost Sirin Akabe auf Zulassung zum Wochenmarkt zu entscheiden.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Schriftführer Pfeffer stellt die Vorlage nochmals kurz vor. Die Verwaltung sieht in dem Angebot der Firma Feinkost Sirin Akabe eine Bereicherung des Marktes. Es wird erwähnt, dass durchaus auch eine Probezeit von zwei Monaten möglich ist.

Stadtrat Schlageter geht auf das Ansinnen des Gemeinderates bei Einrichtung des Wochenmarktes ein. Das Angebot des Wochenmarktes solle demnach der Landwirtschaft aus der Umgebung zugutekommen. Die vorliegende Bewerbung entspreche dieser Beschlusslage nicht.

Stadtrat Strohmeier erwähnt, dass er die Firma vom Lörracher Markt her kenne und diese einen guten Eindruck mache.

Beschluss

Die Firma Feinkost Sirin Akabe wird für den Wochenmarkt zugelassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Mehrheitlicher Beschluss (Neinstimme: Stadtrat Schlageter)

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11. Kurzinformationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 11
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11.1. Beschluss des Gemeinderates Schönau im Schwarzwald zu den Eintrittspreisen des Freibades Schönau, Stellungnahme der Gemeinde Tunau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 11.1

Sachverhalt

Zur Festlegung der Eintrittspreise für die Freibadsaison 2020 hat die Gemeinde Tunau eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Das entsprechende Schreiben der Gemeinde vom 08.03.2020 wird den Mitgliedern des Gemeinderats zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Schriftführer Pfeffer, gleichzeitig Bürgermeister der Gemeinde Tunau, gibt zu dem Schreiben nochmals kurze Hinweise. Er erinnert an die Beteiligung der Gemeinde Tunau an den großen interkommunalen Projekten Schwimmbad und Mehrzweckhalle. Bei einem solchen Beschlussverhalten müsse sich die Stadt Schönau nicht wundern, wenn beim Gemeinderat der Gemeinde Tunau gerade bei der anstehenden Diskussion eines gemeinsamen Werkhofes ein negatives Stimmungsbild entsteht.

Stadtrat Locker führt dies auf das Dilemma der zwei Abstimmungen zu diesem Thema zurück.

Rechnungsamtsleiter Stähle teilt mit, dass künftige Beratungen über die Schwimmbadgebühren auf die Monate Oktober/November verlegt werden. Sollten notwendige Gebührenerhöhungen vom Gemeinderat abgelehnt werden, wird sich das Rechnungsamt die Vorlage einer Grundsteuererhöhung vorbehalten.

Stadtrat Dr. Sladek spricht in diesem Zusammenhang allgemein die Zukunftsfähigkeit des Konstrukts Gemeindeverwaltungsverband an, ohne hier die Selbständigkeit der Gemeinden Infrage stellen zu wollen. Man müsse sich über neue Strukturen Gedanken machen.

Dokumente
Download Stellungnahme_Gemeinde_Tunau.pdf

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11.2. Lärmaktionsplan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 11.2

Vortrag/Diskussionsverlauf

Bürgermeister Schelshorn informiert über den Lärmaktionsplan, welcher im Frühjahr 2019 für die Stadt Schönau und die Gemeinden Fröhnd und Wembach fertiggestellt wurde. Dieser wurde vom Landratsamt Lörrach mit der Begründung abgelehnt, dass die Berechnungen des damaligen Bauamtsleiters Klaus Steinebrunner den rechtlichen Vorgaben nicht entsprechen würden und somit Makulatur wären. Gegen diese Ablehnung soll Widerspruch eingelegt werden. Ein Ingenieurbüro soll gesucht werden, welches die noch fehlenden Berechnungen durchführt.

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11.3. Bürgermeisterwahl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 11.3

Vortrag/Diskussionsverlauf

Im Hinblick auf die am 05.07.2020 anstehende Bürgermeisterwahl berichtet der Vorsitzende, dass für die Urnenwahl ein Hygienekonzept erstellt wurde, für welches bereits die Zustimmung des Landratsamtes vorliegt. Die Briefwahlunterlagen gehen allen Wählern in Kürze zu.

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12. Fragen und Anregungen des Gemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 12
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12.1. Kandidatenvorstellung zur Bürgermeisterwahl

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 12.1

Vortrag/Diskussionsverlauf

Auf Anfrage von Stadträtin Münzer teilt Bürgermeister Schelshorn mit, dass keine Kandidatenvorstellung zur Bürgermeisterwahl stattfinden wird. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass nur ein Bewerber vorhanden ist. Darüber hinaus hat das Innenministerium die Abhaltung größerer Wahlveranstaltungen abgewiesen.

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12.2. Parkplatzgestaltung beim Freibad

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 15.06.2020 ö 12.2

Vortrag/Diskussionsverlauf

Auf Anfrage von Stadtrat Locker gibt Bauamtsleiter Wunderle einen Überblick über die Parkplatzgestaltung beim Freibad. Hier wird zunächst nur eine Notmarkierung angebracht, da es wenig Firmen für solche Arbeiten gibt. Für Herbst 2020 soll ein Angebot für professionelle Markierungsarbeiten vorliegen. Sobald wird erforderliche Verkehrsbeschilderung da ist, wird die Ausfahrt geöffnet. Die entsprechenden Schilder wurden bestellt. Mit der Anlieferung wird in zwei Wochen gerechnet.   

Datenstand vom 30.06.2020 07:11 Uhr