Datum: 02.03.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Ratssaal des Rathauses Schönau im Schwarzwald
Gremium: Gemeinderat Schönau im Schwarzwald
Körperschaft: Stadt Schönau im Schwarzwald
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:48 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Fragestunde für den Bürger
2 Anerkennung des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 17.02.2020
3 Neubau eines 2-Familienhauses mit 5 Garagen. Abbruch von 3 Garagen auf Flurstück 281/8, Buchenbrandstr. 4
4 Erweiterung des Nahwärmenetzes Schönau, Abschluss eines Nachtrags zum Gestattungsvertrag mit der Elektrizitätswerke Schönau Energie GmbH
5 Haushaltssatzung und Haushaltsplan sowie Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs "Städtische Wohnbau Schönau im Schwarzwald" für das Haushaltsjahr 2020 - Haushaltsverfügung des Landratsamts Lörrach
6 Freibad Schönau
6.1 Festsetzung der Benutzungsentgelte 2020
6.2 Erlass einer neuen Badeordnung
7 Bildung eines interkommunalen Gutachterausschusses „Lörrach-Wiesental“
8 Kurzinformationen der Verwaltung
8.1 Coronavirus
9 Fragen und Anregungen des Gemeinderates

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1. Fragestunde für den Bürger

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 02.03.2020 ö 1

Vortrag/Diskussionsverlauf

Eine Zuhörerin spricht den Bericht zu den vorbereiteten Untersuchungen zur städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme „Stadtmitte-Ost“ an. Unter anderem werde in diesem Bericht als Mangel angeführt, dass im Stadtgebiet auf öffentlichen Flächen nur sehr wenige großkronige Bäume zu finden seien.
In diesem Zusammenhang fragt sie an, warum die Stadt die Platanen in der Bahnhofstraße zurückgeschnitten habe.
Der Vorsitzende erwidert, dass diese Bäume ein großes Wurzelwerk haben, wodurch sich in verschiedenen Bereichen bereits der Boden angehoben habe. Durch regelmäßiges Beschneiden soll das weitere Wachsen der Bäume verhindert werden.

Die gleiche Zuhörerin regt an, anstelle der bisherigen Plastik-Hundekotbeutel zukünftig Beutel zu verwenden, die biologisch abbaubar sind.
Bürgermeister Schelshorn dankt für die Anregung, die er gerne prüfen lasse. Aufgrund des Prüfergebnisses werde dann die Verwaltung entscheiden, ob die S pender zukünftig mit biologisch abbaubaren Hundekotbeutel ausgestattet werden.

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2. Anerkennung des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 17.02.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 02.03.2020 ö 2

Sachverhalt

Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17.02.2020 liegt den Mitgliedern des Gemeinderats vor.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Auf Anfrage stellt Hauptamtsleiter Krumm fest, dass die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 17.02.2020  anerkannt wird.

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3. Neubau eines 2-Familienhauses mit 5 Garagen. Abbruch von 3 Garagen auf Flurstück 281/8, Buchenbrandstr. 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 02.03.2020 ö 3

Sachverhalt

Die Planunterlagen liegen den Mitgliedern des Gemeinderats vor.
Das geplante Bauvorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bahngelände“.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, vorliegenden Bauantrag befürwortend an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Der Bauantrag wird dem Gemeinderat bekannt gegeben und von Bauamtsleiter Wunderle erläutert.

Besonders weist er darauf hin, dass sich die Abstandsflächen des Bestandsgebäudes und des Neubaus überlappen. Diesbezüglich habe der Bauherr mit der Baurechtsbehörde bereits Kontakt aufgenommen. Laut Aussage der Baurechtsbehörde wäre das Bauvorhaben dennoch genehmigungsfähig, wenn aus Brandschutzgründen zwischen den Gebäuden ein Abstand von mindesten 5 m eingehalten werde. Außerdem müssen die Belichtung sowie die Belüftung nach wie vor gewährleistet sein. Laut Aussage des Planers werden diese Kriterien eingehalten.

Weiter erwähnt der Bauamtsleiter, dass derzeit der Wasser- und Abwasseranschluss über das Nachbargrundstück 281/2 erfolge. Im Zuge der Angrenzeranhörung habe der Eigentümer des Nachbargrundstücks mündlich mitgeteilt, dass er einem Wasser- und Abwasseranschluss über sein Grundstück nicht zustimmen werde
Der erforderliche Entwässerungsplan sei vom Bauherr bisher noch nicht vorgelegt worden, soll aber nachgereicht werden.

Verständnisfragen zu vorliegenden Bauantrag werden von Bauamtsleiter Wunderle beantwortet.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, vorlieg enden Bauantrag befürwortend an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

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4. Erweiterung des Nahwärmenetzes Schönau, Abschluss eines Nachtrags zum Gestattungsvertrag mit der Elektrizitätswerke Schönau Energie GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 02.03.2020 ö 4

Sachverhalt

Die Elektrizitätswerke Schönau Energie GmbH betreibt auf dem Gebiet der Stadt Schönau im Schwarzwald ein Nahwärmenetz. Grundlage für die Verlegung von Wärmeleitungen in Stadtgrundstücken ist der zwischen der Stadt Schönau im Schwarzwald und der Elektrizitätswerke Schönau Energie GmbH abgeschlossene „Vertrag zur Verlegung von privaten Wärmeleitungen (Einspeiseleitungen) in Stadtgrundstücken (Gestattungsvertrag)“ vom 03.05.2019. Darin werden die wesentlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Stadt Schönau im Schwarzwald als Eigentümerin der öffentlichen Straßen und Grundstücke und der Gestattungsnehmerin der Elektrizitätswerke Schönau Energie GmbH als Eigentümer der Wärmeleitungen geregelt. Die Regelungsinhalte betreffen:

  • Benutzungsrecht
  • Dauer des Benutzungsrechts, Kündigung
  • Arbeiten der Gestattungsnehmerin
  • Herstellungskosten
  • Lage- und Höhenpläne
  • Veräußerung eines Stadtgrundstücks
  • Unterhaltung der Wärmeleitungen, Duldungspflichten der Gestattungsnehmerin
  • Zustimmung der Stadt zu Arbeiten an den Wärmeleitungen
  • Änderungen an der Straße
  • Folgepflichten und Folgekosten
  • Übernahme der Fernwärmeanlage durch die Stadt
  • Ersatzvornahme
  • Benutzungsentgelt
  • Haftung
  • Änderung des Vertrags
  • Übertragung der Rechte und Pflichten der Gestattungsnehmerin
  • Umsatzsteuerklausel

Durch den Abschluss des Gestattungsvertrags wurde für beide Vertragsparteien (Stadt und EWS) Rechtssicherheit geschaffen werden. Außerdem wurde dadurch ein ausgewogener Interessensausgleich zwischen den Vertragsparteien geschaffen:
  • Stadt        = eine für die Einwohner sinnvolle Energieversorgung
  • EWS        = wirtschaftliche Interessen

Im Gestattungsvertrag wird auch ein Benutzungsentgelt von 0,30 € / MWh Wärme vereinbart, welches die EWS an die Stadt zu zahlen hat.

Durch den gleichzeitigen Ausbau des Breitbandnetzes durch den Zweckverband Breitbandversorgung und des Nahwärmenetzes durch die EWS sowie der gleichzeitigen Sanierung von Straßen einschließlich Wasser- und Abwasserleitungen (Johann-Peter-Hebel-Weg, Im Grün) durch die Stadt Schönau im Schwarzwald ergeben sich Synergien, die sowohl der EWS als Eigentümer und Betreiber des Nahwärmenetzes, den Bürgern als Anschlussnehmern als auch der Stadt als Kostenträger des Breitbandnetzes und der Gemeindestraßen zugutekommen. So müssen Straßen und Wege nur einmal geöffnet werden und allen Haushalten kann ein vergünstigter Hausanschluss für Glasfaser und/oder Nahwärme angeboten werden. Außerdem können durch geringere Investitions- bzw. Unterhaltungskosten die Auswirkungen auf die Wasser- und Abwassergebühren zumindest verringert werden. Deshalb liegt es im Interesse der Stadt und ihrer Bürger, dass diese Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden.  
 
Die EWS und der Zweckverband Breitband planen nun im Jahr 2020 Leitungsarbeiten in folgenden Bereichen:
  • Gentnerstraße
  • Kirchbühlstraße
  • Hintere Hofmatt/Kirchgasse
  • Wiedlestr.
  • Tunauer Str.
  • Im Grün
  • Johann-Peter-Hebel-Weg

Für die im Gestattungsvertrag vom 03.05.2019 nicht enthaltenen Grundstücke ist ein Nachtrag zum Gestattungsvertrag zwischen der Stadt und der EWS abzuschließen.

Dem Gemeinderat werden folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
  • Nachtrag zum Vertrag zur Verlegung von privaten Wärmeleitungen (Einspeiseleitungen) in Stadtgrundstücken (Gestattungsvertrag)
  • Anlage 1 a: Auflistung der für die Wärmeleitungen erforderlichen Grundstücke
  • Anlage 1 b: Lageplan über den Verlauf der im Jahr 2020 geplanten Wärmeleitungen

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stimmt dem vorgelegten Nachtrag zum Vertrag zur Verlegung von privaten Wärmeleitungen (Einspeiseleitungen) in Stadtgrundstücken (Gestattungsvertrag) zu.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Die Stadt Schönau im Schwarzwald erhält ein jährliches Benutzungsentgelt von 0,30 € /MWh Wärme, welche über die Wärmeleitung abgesetzt wird. Mit dem Ausbau des Nahwärmenetzes steigt auch das Benutzungsentgelt.

Rechtslage

§ 107 Gemeindeordnung Baden-Württemberg

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiter Stähle trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage mit entsprechenden Erläuterungen vor.
Der Vorsitzende ergänzt, dass es das Leitungsnetz der EWS in den nächsten Jahren sukzessive weiter ausgebaut werde, wodurch weitere Vertragsanpassungen erforderlich werde. Dies habe den Vorteil, dass man immer gegenseitig im Gespräch bleibe und dadurch Synergien genutzt werden können.

Auf Frage von Stadtrat Dr. Sladek erklärt Rechnungsamtsleiter Stähle, dass für die Breitbandverlegung keine vertraglichen Regelungen notwendig seien. Gemäß dem Telekommunikationsgesetz habe der Zweckverband Breitband das Recht, das Glasfaserkabel in öffentlichen Verkehrswegen zu verlegen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorgelegten Nachtrag zum Vertrag zur Verlegung von privaten Wärmeleitungen (Einspeiseleitungen) in Stadtgrundstücken (Gestattungsvertrag) zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
Download 2020_04_01 Nachtrag 01 Gestattungsvertrag Wärmeleitungen.pdf
Download 2020_04_01 Anlage 1 a zum Nachtrag 01 Gestattungsvertrag Wärmeleitungen.pdf
Download 2020_04_01 Anlage 1 b zum Nachtrag 01 Gestattungsvertrag Wärmeleitungen_Lageplan Leitungsbau.pdf

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5. Haushaltssatzung und Haushaltsplan sowie Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs "Städtische Wohnbau Schönau im Schwarzwald" für das Haushaltsjahr 2020 - Haushaltsverfügung des Landratsamts Lörrach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 02.03.2020 ö 5

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 20.01.2020 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für den Kernhaushalt sowie den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Städtische Wohnbau Schönau im Schwarzwald“ für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen und diese am 23.01.2020/24.01.2020 gemäß § 81 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) der Kommunalaufsicht des Landratsamts Lörrach vorgelegt.

Die Haushaltssatzung enthält folgende genehmigungspflichte Bestandteile:
  • Kreditaufnahmen nach § 81 Abs. 2 GemO        1.439.000 €
  • Verpflichtungsermächtigungen        3.661.900 €
    • dafür im Finanzplan vorgesehene Kreditaufnahmen        2.167.000 €        

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen in Höhe von 1.439.000 € wird gem. § 87 Abs. 2 GemO genehmigt. Auch die vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen werden gem. § 86 Abs. 4 Gemo genehmigt, soweit diese zu der vorgesehenen Kreditaufnahme führen. Die Genehmigungen gelten unter folgender Maßgabe:
  • Sämtliche Investitionen sind vor der Realisierung jeweils nochmals intensiv auf deren ge­nerelle Notwendigkeit und ein eventuelles zeitliches Strecken zu prüfen.
  • Durch entsprechende Maßnahmen zu Einsparungen und Einnahmeerhöhungen muss der Haushalt für das kommende Haushaltsjahr 2021 ein verbessertes ordentliches Er­gebnis und spätestens zum Ende des Finanzplanungszeitraums ein mindestens ausge­glichenes ordentliches Ergebnis des Gesamtergebnishaushalts ausweisen.

Im Übrigen wird vom Landratsamt die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt.

Die Einschätzungen des Landratsamts, insbesondere zum Ausgleich des Ergebnishaushalts und dessen Entwicklung in den Jahren 2021 bis 2023 und zur Entwicklung der Liquidität (Aufrechterhaltung mit Fremdmittel) sind inhaltlich richtig und werden von der Verwaltung im Wesentlichen geteilt. Lediglich zu folgenden Punkten ist aus Sicht der Verwaltung differenziert Stellung zu nehmen:

  • Ergebnishaushalt
    • Das Landratsamt stellt in Zweifel, ob die Stadt bisher alle möglichen Einspar- und Ertragsmöglichkeiten genutzt hat.
    • Im Haushaltsplan sind lediglich kostendeckende Gebühren für Wasser- und Abwassergebühren vorgesehen. Weitere Ertragsmöglichkeiten (Erhöhung der Realsteuerhebesätze und Erhöhung Freibadgebühren) wären sicher möglich.
    • Einsparungen zu Lasten der Infrastruktur haben nur einen kurzfristigen Effekt. Hier können die langfristigen Kosten deutlich höher liegen.
    • Die Höhe der Ergebnisrücklage wird nach Ansicht der Verwaltung zu wenig gewürdigt.    
 
  • Finanzhaushalt – MTB-Gebäude
    • Für den Bau des MTB-Gebäudes sind Darlehen von 2.200.000 € vorgesehen. Für die Nutzungen Biosphärengebiet, Tourist-Information und Mietwohnung sind kostendeckende Mieten kalkuliert. Somit wird der größte Teil der Kosten des MTB-Gebäudes und dessen Finanzierung über die Mieterträge refinanziert.

  • Vergnügungssteuer
Die Verwaltung plant zum 01.01.2021 eine Erhöhung der Vergnügungssteuer. Dies wurde dem Gemeinderat in der Sitzung vom 20.01.2020 signalisiert und ist bereits in der Finanzplanung der Jahre 2021 bis 2023 berücksichtigt. Die Entscheidung des Gemeinderats steht allerdings noch aus. Insofern sind die Anmerkungen des Landratsamts zu berichtigen.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiter Stähle trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage mit ergänzenden Erläuterungen vor.

Der Gemeinderat nimmt die Haushaltsverfügung des Landratsamtes ohne Aussprache zur Kenntnis.

Dokumente
Download Haushaltsverfügung_2020.pdf

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6. Freibad Schönau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 02.03.2020 ö 6
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6.1. Festsetzung der Benutzungsentgelte 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 02.03.2020 ö 6.1

Sachverhalt

Die Öffnung des Freibads ist am Samstag, den 09.05.2020 vorgesehen. Da die Benutzungsentgelte seit der Eröffnung im Jahr 2016, bis auf die Einführung eines einheitlichen Faktors für die Saisonkarten im Jahr 2019, nicht erhöht wurden, werden von der Verwaltung folgende Änderungen in der Tarifstruktur vorgeschlagen:

  • Die Einzeleintritte werden im Durchschnitt um ca. 4 % erhöht, durch den hinterlegten Faktor werden auch die Vorverkaufspreise und regulären Preise für die Saisonkarten erhöht.

  • Der Früh-/Abendtarif entspricht 50 % der Einzeleintritte (gerundet).

  • Die Tageskarte entspricht dem Einzeleintritt mit 40 % Zuschlag (gerundet).

  • Die Zehnerkarte entspricht neun Einzeleintritten. Diese sind bisher ein Jahr ab Kauf gültig. Um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten wird die Gültigkeit der ab dem Jahr 2020 erworbenen Zehnerkarten auf drei Jahre ab Kauf verlängert.

Die vorgeschlagene Anpassung der Benutzungsentgelte ist aus der Anlage ersichtlich.

Weiter wird auf das angefügte Gebührenblatt verwiesen, aus dem sämtliche Kartenarten und Kategorien ersichtlich sind.

In der Gemeinderatssitzung vom 17.02.2020 wurde vom Gemeinderat bereits die Anpassung der Vorverkaufspreise beschlossen. Die Anpassung der übrigen Tarife steht noch aus. Aus der folgenden Tabelle können die Auswirkungen der geplanten Anpassungen bei gleichbleibender Anzahl für die wesentlichen Tarife entnommen werden.

Kartentyp
Kinder&
Jugendliche
ab 16 Jahren
Familien
Erträge (netto)
2019
Erträge (netto) 2020
Mehrerträge
Saisonkarten
Saisonkarten – Vorverkauf (beschlossen)
114
234
166
42.605,61 €
44.250,47 €
1.644,86 €
Saisonkarten - Freibadkasse
22
42
43
13.889,72 €
14.408,41 €
518,69 €
Saisonkarte - Touristen
0
0
1
148,04 €
152,34 €
4,30 €
 
 
 
 
 
 
 
Zehnerkarten
84
128
 
7.502,80 €
7.788,79 €
285,98 €
 
 
 
 
 
 
 
Einzeleintritte + Tageskarten
Einzeleintritte
3.003
4.148
739
36.090,65 €
37.422,90 €
1.332,24 €
Einzeleintritte (Rabatt)
38
68
9
262,62 €
272,43 €
9,81 €
Tageskarten
42
18
5
349,53 €
372,90 €
23,36 €
Frühschwimmer- und Abendkarte
673
1.356
74
4.526,64 €
4.730,09 €
203,46 €
Frühschwimmer- und Abendkarte (Rabatt)
1
10
0
12,38 €
12,90 €
0,51 €
Jugendgruppen - Einzeleintritte
475
 
 
887,85 €
887,85 €
0,00 €
 
 
 
 
 
 
 
Touristen
Einzeleintritte
148
300
98
2.332,71 €
2.430,09 €
97,38 €
Frühschwimmer- und Abendkarte
41
91
19
288,32 €
317,20 €
28,88 €
Tageskarten
15
23
10
261,68 €
305,79 €
44,11 €
 
 
 
 
 
 
 
Leihentgelte
Leihgebühr für Liegestühle
92
309,24 €
386,55 €
77,31 €
Leihgebühr für Sonnenschirme
203
341,18 €
426,47 €
85,29 €

Sollte sich der Gemeinderat nicht zu der von der Verwaltung vorgeschlagenen Tarifanpassung entschließen können, hätte dies aufgrund der bereits am 17.02.2020 beschlossenen Anpassung der Vorverkaufspreise die Konsequenz, dass eine Benachteiligung der Einwohner der am Betrieb dies Freibads beteiligten Gemeinden erfolgt. Außerdem wird auf die Haushaltsverfügung des Landratsamts Lörrach verwiesen, in der eine Ausnutzung aller Ertragsmöglichkeiten angemahnt wird!

Der Verkauf der Eintrittskarten für das Freibad erfolgt ausschließlich an der Freibadkasse in der Zeit vom 09.05.2020 bis zur Schließung des Bades. Der letzte Öffnungstag ist am Montag, den 14.09.2020 geplant.

In der Saison 2020 wird bis Ende Juni nur ein Dauer-Fachangestellter für Bädertechnik zur Verfügung stehen. Einmal wöchentlich wird ein zweiter Fachangestellter da sein, begrenzt auch bei zusätzlichem Bedarf und zeitweise auch ein Rettungsschwimmer. In dieser Zeit bereitet sich der Umschüler auf die Prüfungen vor, daher wird es notwendig sein bis zur „bestandenen Prüfung“ eine zusätzliche Kraft (evtl. in Kooperation mit der Gemeinde Maulburg) zu beschäftigen.  

Die Minigolfanlage wird auch in der Saison 2020 von der Stadt Schönau im Schwarzwald in Eigenregie betrieben. Die Ausgabe der Schläger und Bälle erfolgt an der Freibadkasse durch das städtische Personal. Für die Minigolfanlage gelten die gleichen Öffnungszeiten wie für das Freibad (Ausnahme: dienstags und donnerstags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr ist die Minigolfanlage geschlossen, da die Freibadkasse nicht besetzt ist). Auch die Minigolfanlage öffnet am 09.05.2020. Über eine evtl. Verlängerung der Minigolfsaison über den 14.09.2020 hinaus soll erst zum Ende der Freibadsaison entschieden werden.
Aus den Erfahrungen der Jahre 2017 und 2018 und aus betriebswirtschaftlichen Gründen ist allerdings nur eine Sonntagsöffnung bis einschließlich 3. Oktober zu vertreten. Für die Benutzung der Minigolfanlage sollen in der Saison 2020 die gleichen Entgelte wie in der Saison 2019 erhoben werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Stadt Schönau im Schwarzwald stimmt den Vorschlägen der Verwaltung zu und setzt die Benutzungsentgelte für das Freibad und die Minigolfanlage für die Saison 2020 wie vorgeschlagen (siehe angefügtes Gebührenblatt) fest.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiter Stähle trägt auszugsweise den Sachverhalt der Sitzungsvorlage vor. Besonders weist er darauf hin, dass der Gemeinderat in der letzten öffentlichen Sitzung bereits beschlossen habe, die Vorverkaufspreise für die Saisonkarte zu erhöhen. Sollte dagegen die vorgeschlagene Erhöhung der Benutzungsentgelte vom Gemeinderat nicht abgesegnet werden, würde dies zu einer Benachteiligung der Einwohner/-innen der sechs Verbandsgemeinden führen, die sich am Freibad beteiligen.  

Stadtrat Locker erklärt, dass er nach wie vor Bauchschmerzen habe, die Eintrittspreis zu erhöhen. Grundsätzlich sehe er hierfür die Notwendigkeit gegeben, die vorgeschlagene Erhöhung komme für ihn aber zu früh. Mit einer Tariferhöhung sollte weiter abgewartet werden, bis sich alle eingespielt habe. Aus den dargelegten Gründen werde er gegen die vorgeschlagene Erhöhung der Benutzungsentgelte stimmen.

Der Vorsitzende verweist in diesem Zusammenhang auf die Haushaltsverfügung des Landratsamtes, in der unter anderem eine Ausnutzung aller Einnahmemöglichkeiten angemahnt werde. Zudem gehe das neue Freibad in diesem Jahr in seine fünfte Saison, weshalb eine moderate Preiserhöhung angezeigt sei. Am Beispiel der Hundesteuererhöhung, bei welcher der Steuersatz erst nach neun Jahren deutlich angehoben wurde, habe sich gezeigt, dass die betroffenen Hundebesitzer sehr verärgert reagiert hätten.

Stadtrat Gierth schließt sich der Argumentation von Stadtrat Locker an. Ähnlich sieht es Stadtrat Dr. Sladek, der die ausführliche Diskussion um eine Preiserhöhung von 10 bzw. 20 Cent für die Einzeleintritte für nicht angebracht hält. Wenn man die Eintrittspreise erhöhe, dann sollte für ihn die Preisanpassung deutlicher ausfallen.

Für Stadtrat Knobel wäre es ein Wahnsinn, wenn sich der Gemeinderat heute gegen eine Erhöhung der Benutzungsentgelte aussprechen würde. Damit müssten die eigenen Leute höhere Eintrittspreise bezahlen, was diesen wohl kaum zu erklären sei.  Er frage sich, wann überhaupt eine Preiserhöhung erfolgen soll, da aufgrund der Diskussion weder eine moderate noch eine deutliche Preisanpassung gewünscht werde.

Stadtrat Schröder gibt zu Protokoll, dass er bei der heutigen Abstimmung enthalten werde. Ausschlaggebend hierfür sei die Argumentation bezüglich der Benachteiligung der Einwohner/-innen der sechs am Freibad beteiligten Verbandsgemeinden. Ansonsten würde er – wie bei der Festsetzung der Vorverkaufspreise – gegen eine Preiserhöhung votieren.

Beschluss

Der Gemeinderat der Stadt Schönau im Schwarzwald lehnt die Vorschläge der Verwaltung zur Neufestsetzung der Benutzungsentgelte für das Freibad und die Minigolfanlage für die Saison 2020 ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 4, Enthaltungen: 2

Abstimmungsbemerkung
Ja-Stimmen von Bürgermeister Schelshorn, Stadträtin Schindler sowie den Stadträten Knobel und Schlageter. Nein-Stimmen von Stadträtin Strohmaier sowie den Stadträten Gierth, Locker und Dr. Sladek. Enthaltungen von den Stadträten Schröder und Seckinger. Hinweis: Gem. § 37 Abs. 6 ist bei Stimmengleichheit der Antrag abgelehnt.

Dokumente
Download Anpassung Benutzungsentgelte 2020_Vorlage Gemeinderat.pdf
Download Gebührentarif 2020 Freibad Schönau_Vorlage Gemeinderat.pdf

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6.2. Erlass einer neuen Badeordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 02.03.2020 ö 6.2

Sachverhalt

Die Haus- und Badeordnung wurde nach dem aktuellen Muster der Richtlinie DGfdB R  94.17 (Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V.) angepasst und um die örtlichen Gegebenheiten ergänzt. Insbesondere wurde aus rechtlichen Gründen der § 4 Zutritt sowie der § 13 Haftung wörtlich aus dem Muster übernommen.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer neuen Haus- und Badeordnung, die zum 01.03.2020 in Kraft tritt.

Rechtslage

Richtlinie DGfdB R 94.17

Vortrag/Diskussionsverlauf

Zum vorliegenden Badeordnung-Entwurf werden von Rechnungsamtsleiter Stähle ergänzende Erläuterungen gegeben. Außerdem erklärt er, dass Stadtrat Locker einige Änderungs- und Ergänzungswünsche für den Neuerlass der Badeordnung eingereicht habe.
Anhand einer Synopse werden die eingereichten Vorschläge im Folgenden durchgegangen und erörtert. Im Ergebnis spricht sich der Gemeinderat einhellig dafür aus, den vorliegende Badeordnung-Entwurf wie folgt zu ändern:

§ 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 5 Nr. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Der Aufenthalt in den Becken ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
§ 6 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aussichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfe ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 6 Nr. 13 b erhält folgende Fassung:
Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt.

§ 6 wird im Übrigen wie folgt ergänzt:
Bei Aufzug eines Gewitters sind die Becken, Umkleiden unverzüglich zu räumen und das (Frei-)Gelände des Freibades zu verlassen. Der Aufenthalt unter Bäumen ist lebensgefährlich und demzufolge verboten. Nach Abklingen des Gewitters kann das Freibad wieder betreten werden, über die Öffnung entscheidet der diensthabende Schwimmmeister.

§ 8 wird um folgende Nr. 5 ergänzt:
Nichtschwimmer dürfen das Schwimmbecken nur zur Schwimmausbildung unter Anleitung eines Schwimmlehrers benutzen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Erlass einer neuen Haus- und Badeordnung mit den oben angeführten Änderungen und Ergänzungen. Die Haus- und Badeordnung tritt zum 01.03.2020 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
Download Badeordnung Freibad Schönau zum 01.03.2020.pdf.pdf

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7. Bildung eines interkommunalen Gutachterausschusses „Lörrach-Wiesental“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 02.03.2020 ö 7

Sachverhalt

  1. Gesetzliche Grundlagen

Nach §§ 192 ff Baugesetzbuch (BauGB) sind zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen selbstständige, unabhängige Gutachterausschüsse zu bilden.
Die gesetzliche Grundlage für die Bildung der Gutachterausschüsse im Land Baden-Württem­berg ist die Gutachterausschussverordnung (GuAVO). Die kommunale Zuständigkeit wurde mit der Novellierung der GuAVO zum 26. September 2017 beibehalten bzw. bestätigt. Die GuAVO hat mit der Novellierung allerdings die Möglichkeit geschaffen, interkommunale Zu­sammenschlüsse bilden zu können. Innerhalb eines Landkreises können nun benachbarte Kommunen die Aufgabe des Gutachterausschusses auf eine Gemeinde übertragen.

  1. Aktueller Sachstand

Baden-Württemberg ist aufgrund der kommunalen Zuständigkeit der Gutachterausschüsse das einzige Bundesland mit einer sehr kleinteiligen Organisation der Gutachterausschüsse (siehe Anlage 1).
Die Aufgaben des Gutachterausschusses sind im Wesentlichen:
  • Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
  • Ermittlung von Bodenrichtwerten
  • Ermittlung der Daten für die Wertermittlung
  • Erstellung eines Grundstücksmarktberichtes
  • Erstellung von Gutachten von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken
Die gesetzlichen Aufgaben des Gutachterausschusses können aufgrund der geringen Anzahl an Kaufverträgen in den kleineren Kommunen nicht oder nur teilweise erfüllt werden. Als Richtgröße für eine ausreichende Anzahl an Kauffällen wird vom zuständigen Ministerium ein Wert von ca. 1.000 Kauffällen genannt.
Mit dem möglichen Zusammenschluss hätte der gemeinsame Gutachterausschuss „Lörrach-Wiesental“ mit ca. 1.700 Kauffällen eine gute Datengrundlage.
Nach der GuAVO ist für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Gutachterausschüsse eine geeignete Personal- und Sachmittelausstattung erforderlich.

  1. Grundsteuerreform

Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig eingestuft. Am 26. November 2019 wurde das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Re­formgesetz–GrStRefG) veröffentlicht. In diesem Gesetz werden die Bodenrichtwerte erheblich an Bedeutung gewinnen, da sie eine der wichtigsten Grundlagen für die Bemessung der Grundsteuer sind.

  1. Landkreis Lörrach

Im Landkreis Lörrach gibt es derzeit 30 Gutachterausschüsse. Aus den Bürgermeister-Foren im Landkreis Lörrach hat sich die Bildung von drei Korridoren (siehe Anlage 2) empfohlen. Es handelt sich um den
  • Korridor Oberrhein und Kandertal (Federführung Weil am Rhein, 7 GAA),
  • Korridor Hochrhein (Federführung Rheinfelden, 3 GAA) und
  • Korridor Wiesental (Federführung Lörrach, 20 GAA)
Für die Organisation des „Korridor Wiesental“ hat sich die Stadt Lörrach bereit erklärt. Hier wurden bereits Gespräche auf Bürgermeisterebene geführt.
Es wurde weiterhin eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern der Gemeinden Steinen und Schopfheim, des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau im Schwarzwald (GVV Schönau) und der Stadt Lörrach gebildet. Diese Arbeitsgruppe soll interkommunal die weiteren Schritte für einen gemeinsamen Gutachterausschuss vorbereiten, so z.B. die Erarbeitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

  1. Korridor Wiesental

    1. Umfrage – Bestandsaufnahme

Aktuell werden in einer Umfrage bei den Kommunen Daten für einen gemeinsamen Gut­achterausschuss „Lörrach-Wiesental“ erhoben. Diese Umfrage soll Erkenntnisse über z.B. all­gemeine Angaben zur Gemeinde, den aktuellen Gutachterausschuss, die Kaufpreissammlung und die Wertermittlungsgutachten bringen. Für die Schaffung eines gemeinsamen Gutachter­ausschusses ist es unabdingbar, einen zeitnahen Zugriff auf eine Vielzahl von Daten und die Bauakten zu haben. Auch hierzu wird die Umfrage wichtige Erkenntnisse liefern.

    1. Grundsatzbeschluss

In allen beteiligten Kommunen eines künftigen gemeinsamen Gutachterausschusses „Lörrach-Wiesental“ soll im ersten Quartal 2020 ein gleichlautender Grundsatzbeschluss (Beschlussvorschlag Ziffer 1 – 3) gefasst werden. Mit diesem Beschluss soll sichergestellt werden, dass alle genannten Kommunen grundsätzlich die Be­reitschaft zu einem gemeinsamen Gutachterausschuss haben.

    1. Erarbeitung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

Kommunen, welche bereits einen interkommunalen gemeinsamen Gutachterausschuss ge­bildet haben, haben die Zusammenarbeit über öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geregelt. Für einen gemeinsamen Gutachterausschuss „Lörrach-Wiesental“ soll ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung in Analogie der bereits vorliegenden Vereinbarungen anderer ge­meinsamer Gutachterausschüsse erarbeitet werden.

Die Vereinbarung soll u.a. folgende Inhalte haben:
  • Zusammensetzung des gemeinsamen Gutachterausschusses und Bestellung der Gut­achter
  • Sitz der Geschäftsstelle (Stadt Lörrach), personelle Ausstattung, Sachmittelausstattung
  • Gebührenerhebung, Gebührensatzung und Ausdehnung der Satzungsbefugnis
  • Kosten und Kostenerstattung
  • Überlassung der erforderlichen Unterlagen
  • Vertraulichkeit der Daten
Diese Vereinbarung wird mit allen beteiligten Kommunen erörtert und abgestimmt und den jeweiligen Gemeinderäten zum Beschluss vorgelegt.

Für die Zusammensetzung des gemeinsamen Gutachterausschusses „Lörrach-Wiesental“ ist z.B. denkbar, dass je angefangenen 5.000 Einwohnern jeweils ein Mitglied pro Kommune und bei Kom­munen bis 5.000 Einwohner je ein Mitglied für den Gutachterausschuss be­stellt wird. Die Gemeinden des GVV Schönau werden als Einheit betrachtet, sodass der GVV Schönau zwei Mitglieder vorschlagen kann (siehe Anlage 3). Um einen funktionsfähigen Gutachterausschuss zu erhalten, sollte die Anzahl der Gutachter die Zahl von 30 nicht übersteigen.

Es soll eine Regelung aufgenommen werden, dass bei Gutachten in den einzelnen Kom­munen mindestens ein Gutachter aus diesen Kommunen beteiligt wird, sofern nichts da­gegen spricht.

    1. Zeitplan

Die Grundsatzbeschlüsse in den beteiligten Kommunen sollen im ersten Quartal 2020 ge­troffen werden.
Im zweiten Halbjahr 2020 soll in der Arbeitsgruppe eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung für einen gemeinsamen Gutachterausschuss „Lörrach-Wiesental“ erarbeitet werden. Diese soll mit den beteiligten Kommunen erörtert und abgestimmt werden. Der Zeitpunkt für den Beschluss einer öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung ist für April 2021 vorgesehen. Anschließend muss die öffentlich-rechtliche Vereinbarung dem Regierungspräsidium Freiburg zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die „Eingliederung“ der Kommunen soll sukzessive nach der Genehmigung der  öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erfolgen und soll im ersten Halbjahr 2023 abgeschlossen sein.
Es handelt sich um einen sehr ambitionierten Zeitplan. Der Zeitplan ist u.a. abhängig von den Verhandlungen mit den Kommunen; der Gewinnung, Einstellung und Einarbeitung von Fach­personal und der Bestellung der Gutachterausschüsse in den Kommunen.

  1. Personelle Auswirkungen

Die Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses wird zu einem Personalbedarf bei der Stadt Lörrach führen. Aktuell hat der Gutachterausschuss der Verwaltungsgemein­schaft Lörrach-Inzlingen zwei Personalstellen.
Bei anderen Zusammenschlüssen im Land Baden-Württemberg wurde ein Personal­schlüssel von 0,5 Personalstellen pro 10.000 Einwohner ermittelt.
Die Kommunen gemäß Beschlussvorschlag Nr. 1 hatten laut Statistischem Landesamt zum 30.09.2019 = 109.694 Einwohner. Somit ist für die Bildung des gemeinsamen Gutachter­ausschusses mit einem Personalbedarf von voraussichtlich ca. 5,5 Stellen zu rechnen.

  1. Ausblick/Resümee

Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und aufgrund der steigenden Anforderungen im Zusammenhang mit der beschlossenen Grundsteuerreform ist die Bildung eines gemein­samen Gutachterausschusses „Lörrach-Wiesental“ unabdingbar.

Beschlussvorschlag

  1. Die Gemeinderäte folgender Kommunen stimmen grundsätzlich der Bildung eines interkommunalen Gutachterausschusses „Lörrach-Wiesental“ mit folgenden Kommunen (siehe Anlage 2, grüner Bereich) zu:

Aitern, Böllen, Fröhnd, Häg-Ehrsberg, Hasel, Hausen im Wiesental, Inzlingen, Kleines Wiesental, Lörrach, Maulburg, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Schopfheim, Steinen, Todtnau, Tunau, Utzenfeld, Wembach, Wieden, Zell im Wiesental

  1. Die Verwaltung der Stadt Lörrach wird mit der Erarbeitung einer öffentlich-recht­lichen Vereinbarung für die Bildung des o.g. interkommunalen Gutachter­ausschusses mit Sitz in Lörrach beauftragt.

  1. Die Genehmigungen zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und zur Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses „Lörrach-Wiesental“ werden den Gemeinderäten der beteiligten Kommunen zum Beschluss vorgelegt.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Die Kosten für den gemeinsamen Gutachterausschuss sollen über einen Preis pro Ein­wohner auf alle beteiligten Kommunen umgelegt werden. Bei diversen, der Geschäfts­stelle des Gutachterausschusses der VG Lörrach-Inzlingen, bekannten Zusammen­schlüssen wurden Kosten zwischen 3,50 und 4,13 € pro Einwohner ermittelt. Diese Kosten sollen als Grundlage für die Erarbeitung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung dienen. Bei 2.450 Einwohnern ergeben sich jährliche Kosten zwischen 8.575,00 € und 10.118,50 €.

Rechtslage

Nach §§ 192 ff Baugesetzbuch (BauGB) sind zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen selbstständige, unabhängige Gutachterausschüsse zu bilden.
Die gesetzliche Grundlage für die Bildung der Gutachterausschüsse im Land Baden-Württem­berg ist die Gutachterausschussverordnung (GuAVO). Die kommunale Zuständigkeit wurde mit der Novellierung der GuAVO zum 26. September 2017 beibehalten bzw. bestätigt. Die GuAVO hat mit der Novellierung allerdings die Möglichkeit geschaffen, interkommunale Zu­sammenschlüsse bilden zu können. Innerhalb eines Landkreises können nun benachbarte Kommunen die Aufgabe des Gutachterausschusses auf eine Gemeinde übertragen.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Der Vorsitzende heißt zu diesem Tagesordnungspunkt als Referenten die Herren Gerold Hain und Thomas Welz von der Stadt Lörrach besonders herzlich willkommen.

Ergänzend zum Sachverhalt der Sitzungsvorlage geben Herr Hain und Herr Welz im Folgenden mittels einer Präsentation zusätzliche Informationen zur geplanten Bildung des interkommunalen Gutachterausschusses „Lörrach-Wiesental“.
Sie sprechen dabei folgende Punkte an:

  • Aufgaben des Gutachterausschusses
  • Aktualität des Themas (Grundsteuer-Reformgesetz, neue Gutachterausschuss-Verordnung für Baden-Württemberg)
  • Aktuelle Situation in Baden-Württemberg sowie Situation und Ausblick der Gutachterausschüsse im Landkreis Lörrach
  • Anforderungen an einen gemeinsamen Gutachterausschuss „Lörrrach-Wiesental“
  • Vorbereitungen für den gemeinsamen Ausschuss und weitere Vorgehensweise
  • Inhalte der abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
  • Mögliche Besetzung des gemeinsamen Ausschusses

Nach der Präsentation beantworten die beiden Herren Verständnisfragen aus der Mitte des Gemeinderats.
Der Vorsitzende dankt abschließend Herrn Hain und Herrn Welz für ihr Kommen und für den fachlich fundierten Vortrag. Sodann lässt er über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 

Beschluss

  1. Die Gemeinderäte folgender Kommunen stimmen grundsätzlich der Bildung eines interkommunalen Gutachterausschusses „Lörrach-Wiesental“ mit folgenden Kommunen (siehe Anlage 2, grüner Bereich) zu:

Aitern, Böllen, Fröhnd, Häg-Ehrsberg, Hasel, Hausen im Wiesental, Inzlingen, Kleines Wiesental, Lörrach, Maulburg, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Schopfheim, Steinen, Todtnau, Tunau, Utzenfeld, Wembach, Wieden, Zell im Wiesental

  1. Die Verwaltung der Stadt Lörrach wird mit der Erarbeitung einer öffentlich-recht­lichen Vereinbarung für die Bildung des o.g. interkommunalen Gutachter­ausschusses mit Sitz in Lörrach beauftragt.

  1. Die Genehmigungen zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung und zur Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses „Lörrach-Wiesental“ werden den Gemeinderäten der beteiligten Kommunen zum Beschluss vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0, Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss bei kurzzeitiger Abwesenheit von Stadtrat Seckinger.

Dokumente
Download Anlage 1_Organisation der Gutachterausschüsse.pdf
Download Anlage 2_Gutachterausschüsse im Landkreis Lörrach.pdf
Download Anlage 3_Zusammensetzung gemeinsamer Gutachterausschuss Lörrach-Wiesental.pdf

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8. Kurzinformationen der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 02.03.2020 ö 8
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8.1. Coronavirus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 02.03.2020 ö 8.1

Vortrag/Diskussionsverlauf

Bürgermeister Schelshorn erklärt, dass es - entgegen von Gerüch ten - keinen akuten Coronavirus-Fall in Schönau im Schwarzwald gebe. Bislang seien im Gebiet des Landkreises lediglich Verdachtsfälle registriert worden.

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9. Fragen und Anregungen des Gemeinderates

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 02.03.2020 ö 9

Vortrag/Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Gemeinderats werden keine Fragen gestellt. Ebenso und werden keine Anregungen vorgetragen.

Datenstand vom 13.03.2020 12:31 Uhr