Gemäß § 2 Abs. 1 der Gutachterausschussverordnung wird der Gutachterausschuss auf vier Jahre bestellt. Sind während der Amtsperiode des Gutachterausschusses weitere Gutachter zu bestellen, so werden diese nur für den Rest der Amtsperiode bestellt.
Nach § 2 (2) der Gutachterausschussverordnung ist für jeden Gutachterausschuss ein Bediensteter der für die Einheitsbewertung örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie ein Stellvertreter als ehrenamtliche Gutachter zu bestellen.
Die Amtszeit der jetzigen Gutachter endet und eine Neubestellung hat zu erfolgen.
Die Amtszeit des neuen Gutachterausschusses endet nach 4 Jahren bzw. nach Gründung des Gemeinsamen Gutachterausschusses.
Nach § 192 BauGB sollen der Vorsitzende und die weiteren Gutachter in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vorzusehen.
Der derzeitige Gutachterausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
Herr Günter Marterer, Fröhnd, Vorsitzender
Frau Alexandra Diewald, Fröhnd, Stellvertretende Vorsitzende
Herr Eberhard Behringer, Fröhnd,
Herr Horst Marterer, Fröhnd,
Herr Helmut Wunderle, Bauamt Schönau im Schwarzwald
Frau Tanja Burgert, Lörrach, Finanzamt
Herr Joachim Kempf, Lörrach, Stellvertreter Finanzamt
Es sind alle Gutachter neu zu bestellen, wobei das Vorschlagsrecht für die Vertreter des Finanzamts bei dieser Behörde liegt. Nach Rücksprache mit Frau Knöbel, Geschäftsstellenleiterin des Finanzamts Lörrach und Herrn Kempf soll der bisherige Gutachter des Finanzamts, Herr Kempf wieder bestellt werden. Herr Kempf hat intern zwar die Stelle gewechselt, aber bis seine Nachfolge feststeht wird Herr Kempf dies interimsweise weiter ausführen. Einen Stellvertreter konnte das Finanzamt nicht mitteilen, da sie momentan keine geeignete Person haben.
Es sind alle Mitglieder neu zu bestellen, wobei eine wiederholte Bestellung zulässig ist.
Festzulegen sind auch der Vorsitzende und sein Stellvertreter.