Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 19.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 19.06.2023 ö 6.2

Sachverhalt

Das am 21.04.2023 von der Bürgerinitiative Stadtraum statt Gränzzaun eingereichte Bürgerbegehrung umfasst folgenden Wortlaut:

Bürgerbegehren Talstraße 
Die Unterzeichnenden beantragen einen Bürgerentscheid nach § 21 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg zu folgender Fragestellung:

Sind Sie dafür, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 23.01.2023 aufgehoben wird und dass der untere Bereich der Talstraße von der Kreuzung Gentnerstraße/Neustadtstraße bis zur Kreuzung B 317 von Montag bis Freitag zwischen 7 und 14 Uhr für den Fahrzeugverkehr gesperrt wird?

Begründung: Der Gemeinderat hat am 23.01.2023 den Antrag (TOP 3.3) abgelehnt, die Talstraße im genannten Bereich von Montag bis Freitag zwischen 7 und 14 Uhr zu sperren. Wir sind für diese temporäre Sperrung, denn damit könnte die Einheit von Gymnasiumsplatz und Rathausplatz als zusammenhängende Fläche und offener Platz für die Schüler*innen, für Veranstaltungen, Feste und andere Nutzungen dauerhaft erhalten bleiben. Sicherungsmaßnahmen in Form von Abgrenzungen oder Abtrennungen entlang des unteren Bereichs der Talstraße könnten vermieden werden. Die Entscheidung über die ebenfalls unter TOP 3.3 abgelehnte Einrichtung einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung Friedrichstraße (B 317) ist nicht Teil dieses Bürgerbegehrens.

Kostendeckungsvorschlag: Laut Gemeindeverwaltung sind die konkreten Kosten gegenwärtig nicht bezifferbar, da zur konkreten Umsetzung (unter anderem mit oder ohne Einbahnstraße) noch keine Pläne vorhanden sind. Eine Lösung, die nur auf Schildern basiert, könnte rund 5.000 € kosten, ein zusätzlicher elektronisch steuerbarer Poller liegt aktuell bei rund 25.000 €. Diese Beträge sind in Relation zum Ergebnishaushalt 2023 von gut 9 Mio. € gering und stellen deswegen keine relevante Mehrbelastung dar.

Vertrauenspersonen: Isaac Hailperin, Sonnhalde 12; Carolina Bruck-Santos, Felsenstraße 18; jeweils 79677 Schönau im Schwarzwald

Die Unterzeichnenden berechtigen die Vertrauenspersonen, den Antrag im Falle eines Kompromisses zurückzunehmen oder im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten abzuändern, soweit dies für die Zulässigkeit erforderlich ist. Unterschriftsberechtigt sind Einwohner/innen mit Hauptwohnsitz in Schönau ab 16 Jahren, mit deutscher oder anderer EU-Staatsbürgerschaft. Alle Eintragungen müssen leserlich und vollständig erfolgen. Nur die Angabe des Geburtsdatums ist freiwillig.

Ein Bürgerbegehren muss gemäß § 21 Abs. 3 Satz 6 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) von mindestens 7 vom Hundert der Bürger unterzeichnet sein. Bürger ist, wer Deutscher oder Unionsbürger ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Diese Kriterien erfüllen 1.739 Personen. Somit musste das Bürgerbegehren von 123 Bürgern unterzeichnet werden. Die Bürgerinitiative legte hierzu Unterschriftenlisten vor, in denen 436 Personen unterschrieben hatten. Die Prüfung der Listen ergab 8 ungültige Einträge. 428 Unterschriften entsprachen den Formerfordernissen. 

§ 21 Abs. 3 GemO ermöglicht den Antrag der Bürgerschaft für einen Bürgerentscheid (Bürgerbegehren) über Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. 

Die Prüfung dieser Vorschrift ergab folgendes Ergebnis:

  • Bei der Verkehrsregelung in der Talstraße handelt es sich um eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist. 
  • Über dieses Thema fand innerhalb der letzten drei Jahre kein Bürgerentscheid statt. 
  • Das Bürgerbegehren wurde am 21.04.2023 schriftlich eingereicht. 
  • Das Bürgerbegehren richtet sich gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 23.01.2023. Die Einreichungsfrist von drei Monaten ist eingehalten. 
  • Im Bürgerbegehren wurde die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie ein Kostendeckungsvorschlag eingearbeitet. 
  • Zwei Vertrauenspersonen wurden mit Namen und Anschrift benannt. 
  • Das Unterschriftenquorum wurde erreicht. 

Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. 

Der Bürgerentscheid ist gemäß § 21 Abs. 6 GemO innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen.

Nach Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dürfen die Gemeindeorgane bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine dem Bürgerbegehren entgegenstehenden Entscheidungen treffen oder vollziehen, es sei denn, zum Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens haben rechtliche Verpflichtungen hierzu bestanden. 

Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. 

Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern gemäß § 21 Abs. 5 GemO die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden. Hierin dürfen die Vertrauenspersonen ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane. 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat stellt fest, dass das Bürgerbegehren der Bürgerinitiative Stadtraum statt Gränzzaun zulässig ist. 

Rechtslage

§ 21 GemO

Beschluss

Der Gemeinderat stellt fest, dass das Bürgerbegehren der Bürgerinitiative Stadtraum statt Gränzzaun zulässig ist und legt den Termin für den durchzuführenden Bürgerentscheid auf Sonntag, 15.10.2023, fest. 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Datenstand vom 21.06.2023 09:38 Uhr