Wasserversorgung a) Gebührenkalkulation 2023 b) Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 17.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 17.10.2022 ö 5

Sachverhalt

a) Gebührenkalkulation

Die Kalkulation der Wassergebühren erfolgt nach § 14 Kommunalabgabengesetz (KAG). Dabei dürfen nach § 14 Abs. 1 KAG die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. 

Nach § 14 Abs. 3 KAG gehören zu den ansatzfähigen Kosten nach § 14 Abs. 1 KAG auch
  1. die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen,
  2. Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten und
  3. bundes- und landesrechtliche Umweltabgaben und das Wasserentnahmeentgelt nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg.

Die Verzinsung des um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzte Anlagekapitals (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen) erfolgt nach der Restwertmethode. Der Zinssatz wird mit 0,25% festgesetzt. 

Den Abschreibungen werden die ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde gelegt. Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst (Bruttomethode). Die Werte der Abschreibungen und Auflösungen werden aus der Anlagenbuchhaltung ermittelt.   

Für den Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen ist § 14 Abs. 2 KAG zu beachten: 

„Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das tatsächliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.“

In die Gebührenkalkulation des Jahres 2023 wurden keine Kostenüber- und Kostenunterdeckungen eingestellt:

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 14 KAG (ansatzfähige Kosten) ergibt sich ein ungedeckter Aufwand von 234.020,00 €. Davon werden 20.002,00 € über die Grundgebühr (= 10% der Fixkosten) und 214.018,00 € über die Verbrauchsgebühr erhoben. Bei einer geschätzten Verkaufsmenge von 123.908 m³ (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) ergibt dies eine Gebührensatzobergrenze für die Verbrauchsgebühr von 1,72 €/m³. Das bedeutet eine Gebührenerhöhung gegenüber dem Vorjahr von 0,19 €/m³. Bei den Grundgebühren ergibt sich bei allen Zählergrößen eine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr. Die Verbrauchsgebühren steigen aufgrund der höheren Energiekosten, hier wurden 5.000,00 € mehr eingeplant, sowie aufgrund des Wechsels von rund 640 Zählern für 31.265,00 € wovon jedoch 26.055,00 € abgegrenzt werden. Diese Fixkosten schlagen sich zu 90 % auf die Verbrauchsgebühren und zu 10 % auf die Grundgebühren nieder. 


Nenngröße m³/h
Gebührensatz 2023
Gebührensatz 2022
4
2,39 €
2,25 €
10
5,99 €
5,61 €
16
9,59 €
8,98 €
25
14,98 €
14,03 €
40
23,98 €
22,45 €

Hinweis:
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.01.2010 erlaubt § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG nur den Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber von Kostenunterdeckungen die der Gebührengläubiger (die Stadt bzw. der Gemeinderat als beschließendes Organ) bewusst in Kauf genommen hat. 
Außerdem ist bei der Gebührenkalkulation § 78 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) zu beachten. Danach gehen die Entgelte für Leistungen (Gebühren) den Steuern vor. Auf das Schreiben der Kommunalaufsicht des Landratsamts Lörrach vom 16.07.2018 wird explizit verwiesen. 

Deshalb schlägt die Verwaltung vor, die Gebührenobergrenze von 1,72 €/m³ als Verbrauchsgebühr für das Jahr 2023 festzusetzen.

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 wird dem Gemeinderat als Anlage zur Verfügung gestellt.



b) Änderung der Wasserversorgungssatzung

Durch die Kalkulation und der sich daraus ergebenden Änderung der Wassergebühren für das Jahr 2023 ist eine Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Schönau im Schwarzwald erforderlich. 

Die Änderungssatzung wird dem Gemeinderat als Anlage zur Verfügung gestellt. 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Die Verbrauchsgebühr des Jahres 2023 wird auf 1,72 €/m³ festgesetzt.

  1. Die Grundgebühren des Jahres 2023 werden entsprechend der Nenngrößen festgesetzt:
Nenngröße m³/h
Gebührensatz
4
2,39 €
10
5,99 €
16
9,59 €
25
14,98 €
40
23,98 €

  1. Das Anlagekapital wird mit 0,25% verzinst (kalkulatorische Zinsen).

  1. Die Ermittlung der Abschreibungen erfolgt nach der Bruttomethode (ungekürzte Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst (Bruttomethode). 

  1. Der Änderung der Wasserversorgungssatzung wird zugestimmt.  

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Festsetzung von kostendeckenden Wassergebühren und damit Entlastung der steuerfinanzierten Bereiche. 

Rechtslage

§ 14 KAG und § 78 GemO

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiterin Wagner trägt auszugsweise den Sachverhalt der Sitzungsvorlage mit zusätzlichen Erläuterungen vor.

In der anschließenden kurzen Aussprache werden von der Rechnungsamtsleiterin und vom Vorsitzenden einige Verständnisfragen beantwortet.
Auf die Frage von Stadträtin Münzer nach der Menge des Wasserverlustes erklärt der Vorsitzende, dass hierzu die genaue Zahl erst recherchiert werden müsse. Diese könne gerne in der nächsten Sitzung nachgeliefert werden.
Stadtrat Locker äußert den Wunsch, nach dem Wechsel des Wasserzählerherstellers den neuen Zählerhersteller für längere Zeit zu behalten.
Der Vorsitzende entgegnet, dass aufgrund vieler fehlerhafter Zähler ein Wechsel des Herstellers unumgänglich gewesen sei. Die neue Herstellerfirma, mit der bereits einige Nachbargemeinden zusammenarbeiten, komme aus dem Schwarzwald und habe gute Referenzen. Er gehe daher von einer langfristigen Zusammenarbeit mit dieser Firma aus. Außerdem könne die Software der Firma Derage für die mobile Zählerstandserfassung bei den neuen Wasserzählern problemlos weiter eingesetzt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Die Verbrauchsgebühr des Jahres 2023 wird auf 1,72 €/m³ festgesetzt.

  1. Die Grundgebühren des Jahres 2023 werden entsprechend der Nenngrößen festgesetzt:
Nenngröße m³/h
Gebührensatz
4
2,39 €
10
5,99 €
16
9,59 €
25
14,98 €
40
23,98 €

  1. Das Anlagekapital wird mit 0,25% verzinst (kalkulatorische Zinsen).

  1. Die Ermittlung der Abschreibungen erfolgt nach der Bruttomethode (ungekürzte Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst (Bruttomethode). 

  1. Der Änderung der Wasserversorgungssatzung wird zugestimmt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
2023_01_01 Wasserversorgungssatzung Änderung (.pdf)
Gebührenkalkulation 2023 (.pdf)

Datenstand vom 31.10.2022 08:17 Uhr