Wasserversorgung a) Gebührenkalkulation 2022 b) Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 11.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 11.10.2021 ö 8

Sachverhalt

a) Gebührenkalkulation

Die Kalkulation der Wassergebühren erfolgt nach § 14 Kommunalabgabengesetz (KAG). Dabei dürfen nach § 14 Abs. 1 KAG die Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. 

Nach § 14 Abs. 3 KAG gehören zu den ansatzfähigen Kosten nach § 14 Abs. 1 KAG auch
  1. die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen,
  2. Verwaltungskosten einschließlich Gemeinkosten und
  3. bundes- und landesrechtliche Umweltabgaben und das Wasserentnahmeentgelt nach dem Wassergesetz für Baden-Württemberg.

Die Verzinsung des um Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzte Anlagekapitals (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen) erfolgt nach der Restwertmethode. Der Zinssatz wird mit 0,25% festgesetzt. 

Den Abschreibungen werden die ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde gelegt. Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst (Bruttomethode). Die Werte der Abschreibungen und Auflösungen werden aus der Anlagenbuchhaltung ermittelt.   

Für den Ausgleich von Kostenüber- und Kostenunterdeckungen ist § 14 Abs. 2 KAG zu beachten: 

„Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das tatsächliche Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten, sind die Kostenüberdeckungen bei ein- oder mehrjähriger Gebührenbemessung innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.“

Folgende Kostenüber- und Kostenunterdeckungen wurden in die Gebührenkalkulation des Jahres 2021 eingestellt:

  • Kostenüberdeckung des Jahres 2020        1.899,74 €

Unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 14 KAG (ansatzfähige Kosten) ergibt sich ein ungedeckter Aufwand von 211.760,26 €. Davon werden 18.726,00 € über die Grundgebühr (= 10% der Fixkosten) und 193.034,26 € über die Verbrauchsgebühr erhoben. Bei einer geschätzten Verkaufsmenge von 126.104 m³ (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) ergibt dies eine Gebührensatzobergrenze für die Verbrauchsgebühr von 1,53 €/m³. Das bedeutet eine Gebührenerhöhung gegenüber dem Vorjahr von 0,09 €/m³. Bei den Grundgebühren ergibt sich bei allen Zählergrößen eine geringfügige Senkung gegenüber dem Vorjahr. Die Verbrauchsgebühren steigen aufgrund der Erneuerung der Eingangstür beim Hochbehälter Gelber Boden für 15.000,00 € sowie der Wechsel von 185 Zählern für 14.000,00 €. Diese Fixkosten schlagen sich zu 90 % auf die Verbrauchsgebühren und zu 10 % auf die Grundgebühren nieder. 


Nenngröße m³/h
Gebührensatz 2022
Gebührensatz 2021
4
2,25 €
2,27 €
10
5,61 €
5,69 €
16
8,98 €
9,10 €
25
14,03 €
14,22 €
40
22,45 €
22,76 €

Hinweis:
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.01.2010 erlaubt § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG nur den Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die sich erst am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, nicht aber von Kostenunterdeckungen die der Gebührengläubiger (die Stadt bzw. der Gemeinderat als beschließendes Organ) bewusst in Kauf genommen hat. 
Außerdem ist bei der Gebührenkalkulation § 78 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) zu beachten. Danach gehen die Entgelte für Leistungen (Gebühren) den Steuern vor. Auf das Schreiben der Kommunalaufsicht des Landratsamts Lörrach vom 16.07.2018 wird explizit verwiesen. 

Deshalb schlägt die Verwaltung vor, die Gebührenobergrenze von 1,53 m³ als Verbrauchsgebühr für das Jahr 2022 festzusetzen.

Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 wird dem Gemeinderat als Anlage zur Verfügung gestellt.



b) Änderung der Wasserversorgungssatzung

Durch die Kalkulation und der sich daraus ergebenden Änderung der Wassergebühren für das Jahr 2022 ist eine Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Schönau im Schwarzwald erforderlich. 

Die Änderungssatzung wird dem Gemeinderat als Anlage zur Verfügung gestellt. 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Die Verbrauchsgebühr des Jahres 2022 wird auf 1,53 €/m³ festgesetzt.

  1. Die Grundgebühren des Jahres 2022 werden entsprechend der Nenngrößen festgesetzt:
Nenngröße m³/h
Gebührensatz
4
2,25 €
10
5,61 €
16
8,98 €
25
14,03 €
40
22,45 €

  1. Das Anlagekapital wird mit 0,25% verzinst (kalkulatorische Zinsen).

  1. Die Ermittlung der Abschreibungen erfolgt nach der Bruttomethode (ungekürzte Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst (Bruttomethode). 

  1. Der Änderung der Wasserversorgungssatzung wird zugestimmt.  

Haushaltsrechtliche Auswirkungen

Festsetzung von kostendeckenden Wassergebühren und damit Entlastung der steuerfinanzierten Bereiche. 

Rechtslage

§ 14 KAG und § 78 GemO

Vortrag/Diskussionsverlauf

Rechnungsamtsleiterin Wagner trägt den Sachverhalt der Sitzungsvorlage mit zusätzlichen Erläuterungen vor.
Auf Frage von Stadträtin Münzer führt der Vorsitzende aus, dass der Wechsel der 185 Wasserzähler aufgrund des Ablaufs der Eichfrist vorgenommen werden musste.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt:

  1. Die Verbrauchsgebühr des Jahres 2022 wird auf 1,53 €/m³ festgesetzt.

  1. Die Grundgebühren des Jahres 2022 werden entsprechend der Nenngrößen festgesetzt:
Nenngröße m³/h
Gebührensatz
4
2,25 €
10
5,61 €
16
8,98 €
25
14,03 €
40
22,45 €

  1. Das Anlagekapital wird mit 0,25% verzinst (kalkulatorische Zinsen).

  1. Die Ermittlung der Abschreibungen erfolgt nach der Bruttomethode (ungekürzte Anschaffungs- oder Herstellungskosten). Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse Dritter werden passiviert und jährlich mit einem durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst (Bruttomethode). 

  1. Der Änderung der Wasserversorgungssatzung wird zugestimmt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Dokumente
2022_01_01 Wasserversorgungssatzung Änderung (.pdf)
Gebührenkalkulation 2022 (.pdf)

Datenstand vom 18.10.2021 16:34 Uhr