Nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehr“ sind Druckschläuche regelmäßig zu überprüfen. Nach der GUV-V c 53 sind die Schläuche mindestens alle zwölf Monate einer Sicht- und Druckprüfung durch eine sachkundige Person zu unterziehen.
Sachkundige Personen im Sinne des DGUV Grundsatz 305-002 sind für die Prüfung der Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr befähigt, wenn sie auf Grund fachlicher Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Ausrüstung bzw. des zu prüfenden Gerätes verfügen und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, CEN-Normen, ISO-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Ausrüstung bzw. des jeweiligen Gerätes beurteilen können.
Die sachkundige Person muss neben einer geeigneten Berufsausbildung (z.B. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für das Kfz-Handwerk) eine feuerwehrtechnische Ausbildung (z. B. Gerätewartausbildung nach landesrechtlichen Bestimmungen, FwDV 2) absolviert haben. Sie hat praktische Erfahrungen im Umgang mit der Ausrüstung und den Geräten nachzuweisen und sollte Anlässe, die die Prüfung auslösen, kennengelernt haben. Zur Erhaltung ihrer Qualifikation muss sie regelmäßig Prüfungen durchführen und sich angemessen fort- und weiterbilden. Sachkundig sind auch die für die Durchführung der jeweiligen Prüfung vom Hersteller ausgebildeten oder autorisierten Fachkräfte.
Art, Zeitpunkt, Umfang und Durchführung der Prüfung sind aus den Prüfgrundsätzen für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehren zu entnehmen und entsprechend nachzuweisen.
Zur Einrichtung einer zentralen Schlauchwerkstätte für die Feuerwehren des oberen Wiesentals hat die Stadt Schönau im Schwarzwald 71.000 € im Haushaltsplan des Jahres 2019 bereitgestellt. Durch die Einrichtung der Schlauchwerkstätte werden die rechtlichen Anforderungen an eine sachgerechte Schlaupflege/Schlauchprüfung und deren Dokumentation umgesetzt. Die Einrichtung einer zentralen Schlauchwerkstätte wurde auch in den Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Schönau im Schwarzwald aufgenommen.
Die interkommunale Zusammenarbeit ist durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu regeln. Dieser gewährt eine gewisse Planungssicherheit (Mindestabnahme). Außerdem verhindert der öffentlich-rechtliche Vertrag, nach aktuellem Kenntnisstand, dass diese Leistung ab dem Jahr 2023 der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, was die Angelegenheit für die Stadt Schönau im Schwarzwald (umsatzsteuerpflichte Leistung) und die beteiligten Gemeinden (kein Vorsteuerabzug) deutlich verteuern würde. Dafür ist aber eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren zwingend. Größere Wettbewerbsverzerrungen nach § 2 b UStG liegen nicht vor, da die Umsatzgrenze von 17.500 € nicht erreicht wird. Der voraussichtliche Jahresumsatz liegt bei rund 16.500 €.
Die angestrebte Mitbenutzung durch die Gesamtwehr Todtnau mit rund 300 Schläuchen ist auch im Feuerwehrbedarfsplan der Stadt Todtnau festgehalten. Eine entsprechende schriftliche Absichtserklärung durch die Stadt Todtnau liegt ebenfalls vor. Von den Gemeinden des Gemeinverwaltungsverbands Schönau im Schwarzwald liegt eine schriftliche Absichtserklärung der Gemeinden Aitern, Böllen, Fröhnd, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Tunau, Utzenfeld, Wembach und Wieden vor. Die Gemeinde Häg-Ehrsberg hat im Laufe des Verfahrens ihr Interesse am Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bekundet.
Mit der Einrichtung einer Schlauchwerkstätte in Schönau werden folgende Ziele verfolgt:
- Umsetzung der rechtlichen Vorgaben (Haftungsrisiken werden minimiert)
- Ortsnahe Prüfung der Schläuche, dadurch weniger Aufwand für die Angehörigen der Gemeindefeuerwehren
- Weniger Fahrtkosten (Sprit, Abnutzung) für die Gemeinden als Träger der Feuerwehren
- Kürzere Fahrstrecken - Ökobilanz, Zeitersparnis
- Entlastung der ehrenamtlichen Gerätewarte
- Stärkung des Ehrenamts
- Fürsorgepflicht der Gemeinde als „Arbeitgeber“ der Feuerwehr (Bürgermeister bzw. Gemeinderat)
- Stärkung der Interkommunalen Zusammenarbeit - gemeinsame Aufgabenerfüllung!
Im topographisch anspruchsvollen oberen Wiesental mit den daraus resultierenden langen Wegen sollen die ehrenamtlichen Gerätewarte durch die Einrichtung einer zentralen Werkstätte entlastet und unterstützt werden.
Insbesondere in den Wintermonaten (aufgrund der Topographie des oberen Wiesentals von November bis einschließlich April) sind die Fahrzeiten deutlich länger und das Unterstützungspotential für die ehrenamtlichen Gerätewarte entsprechend höher.
Die Beschaffung der Schlauchwerkstatt ist zwischenzeitliche abgeschlossen. Die Abrechnung ergab Investitionskosten von 72.187,35 €. An Zuschüssen wurden Fachfördermittel nach der VwV Z-Feu von 28.100,00 € gewährt. An Spenden konnten 5.000,00 € vereinnahmt werden, so dass Netto-Investitionskosten von 36.910,18 € zu verzeichnen sind.
Mit der Schlauchwerkstatt werden hauptsächlich Druckschläuche gewaschen, geprüft und getrocknet. Saugschläuche werden auf Druck und Überdruck geprüft und Systemtrenner einer Jahresprüfung unterzogen. Außerdem können Druckkupplungen eingebunden bzw. eingepresst werden. Aufgrund einer Bestandserhebung durch den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Schönau liegen der Kalkulation des Rechnungsamtes folgende Zahlen zu Grunde:
- Druckschläuche jährlich 1.315 Stück
- Saugschläuche jährlich 78 Stück
- Systemtrenner jährlich 15 Stück
- Druckkupplungen jährlich 25 Stück
Die Kalkulation des Rechnungsamts, sowie das sich aus der Kalkulation ergebende Kostenverzeichnis, wird dem Gemeinderat als Anlage zu dieser Vorlage zur Verfügung gestellt. Für die am öffentlich-rechtlichen Vertrag beteiligten Gemeinden werden die Kostensätze kostendeckend kalkuliert. Eine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals wird nicht in die Kalkulation einbezogen. Diese Leistungen unterliegen deshalb nach § 2 b Abs. 3 Nr. 2 UStG voraussichtlich nicht der Umsatzsteuer.
Für Gemeinden die sich nicht durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags am Betrieb der zentralen Schlauchwerkstätte beteiligen, wird ein Gewinnaufschlag von
10 % erhoben. Diese Leistungen unterliegen ab dem 01.01.2023 definitiv der Umsatzsteuer.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird dem Gemeinderat als Anlage zur dieser Vorlage zur Verfügung gestellt. Die wesentlichen Vertragsinhalte, wie
- Mindestgebühr (§ 3 Abs. 2)
- jährliche Kalkulation (§ 4 Abs. 1)
- Personalgestellung (§ 5)
- Mindestvertragslaufzeit (§ 7 Abs. 1)
werden dem Gemeinderat in der Sitzung vom 27.07.2020 detailliert erläutert.