Abbruch der bestehenden Sägewerksgebäude und Neubau einer Werkstatt, Produktions- und Lagerhalle auf Flst.-Nrn. 487 + 487/1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald, 27.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Schönau im Schwarzwald (Stadt Schönau im Schwarzwald) Gemeinderatssitzung Schönau im Schwarzwald 27.07.2020 ö 5

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt laut Flächennutzungsplan innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB).  Es grenzt an die „Wiese“ und den „Wiedenbach“ an und liegt im HQ 100 Bereich.

Dem Bauantrag liegt ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 78 WHG, Abs. 3, Satz 1 bis 4, für bauliche oder sonstige Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes bei, da der Neubau teilweise im Überschwemmungsgebiet (HQ 50 + HQ 100) steht. Nach der Hochwasserrisikokarte würde das Untergeschoss des Neubaus in Teilbereichen bei HQ 100 um ca. 0,4 m überflutet werden. Als Schutzmaßnahme für den Hochwasserfall werden die vier Tore im betreffenden Bereich geöffnet, damit der überbaute Bereich geflutet werden kann. Beim Rückgang des Hochwassers ist hierdurch auch eine selbständige Entleerung des betreffenden Bereichs gegeben. Diese Maßnahme wird in einer Hochwassercheckliste festgehalten.

Es ist geplant, die bestehenden Gebäude abzubrechen und eine neue Halle mit den Maßen 60,42 x 20,25 m, zweigeschossig, zu errichten. Die Wand,- Decken- und Dachelemente sollen in Holzrahmenbauweise hergestellt werden. Die Gebäudefläche beträgt ca. 846 m².

Der Bauherr gibt an, dass durch das Bauvorhaben nicht mit Lärm - Schallemissionen - zu rechnen ist. Gefahrstoffe  werden weder eingesetzt noch gelagert.

Mit dem Bauantrag wurde auch ein Brandschutzkonzept vorgelegt.  

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt vorliegenden Bauantrag befürwortend an das Baurechtsamt weiterzuleiten.

Vortrag/Diskussionsverlauf

Bauamtsleiter Wunderle gibt den Bauantrag mit entsprechenden Erläuterungen bekannt.

Stadträtin Münzer empfiehlt, die städtische Zustimmung zur Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3, Satz 1 bis 4 WHG davon abhängig zu machen, dass der Bauherr die Stadt bei möglichen Hochwasserschäden von einer Haftung freistellt und auf Schadenersatz sowie Entschädigungsansprüche verzichtet.
Der Vorsitzende dankt für diesen Hinweis und schlägt vor, diesen in die Beschlussfassung mit aufzunehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt vorliegenden Bauantrag befürwortend an das Baurechtsamt weiterzuleiten.
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 3, Satz 1 bis 4 WHG wird davon abhängig gemacht, dass die Stadt bei möglichen Hochwasserschäden von einer Haftung freigestellt wird und der Grundstückseigentümer auf Schadensersatz und Entschädigungsansprüche verzichtet. Hierzu hat der Grundstückseigentümer eine entsprechende Erklärung gegenüber der Stadt Schönau im Schwarzwald abzugeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0 , Enthaltungen: 0

Abstimmungsbemerkung
Einstimmiger Beschluss.

Datenstand vom 13.08.2020 16:12 Uhr